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Dienstag den 20. Bezember. V
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1 Enthält die amtlichen Exlasse für den Kreis Irledberg. f
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cöberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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r e Betreffend: Bas Kreis- Ersaßzeschält für 1871,
Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 8. d. M. im
ersatzgeschaft in nachverzeichneter Weise statt sindet. 1 Montag den 2. Januar k. J, Morgens präcis 8 ¾ Uhr,
Musterung der Disponiblen, und Zurückgestellten aus den Jahren
e 1869 und 1870, der Militärpflichtigen aus 1871, der Gemeinden
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Assenheim, Bauerubeim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchen⸗
brücken, Butzbach, Dorheim.
Dienstag den 8. Januar, desgleichen der Gemeinden Doru⸗ Assenheim, Fauerbach v. d. H., Fauerbach b. Fr., Friedberg.
Mittwoch den 4. Januar, desgleichen der Gemeinden Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch-Weisel, Ilbenstadt, Kirch⸗ Göns, Langenbain, Maibach, Melbach, Münster.(0
Donnerstag den 5. Januar, desgteichen der Gemeinden Münzenberg, Bad⸗Nauheim, Nieder⸗Florstabt, Nieder⸗Moͤrlen, Nieder⸗ Rosbach. 2 i g
Freitag den 6. Januar, desgleichen det Gemeinden Nieder⸗ Weisel, Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗Florstadt, Ober⸗Mörlen, Ober-Rosbach.
Samstag den 7. Januar, desgleichen der Gemeinden Ober⸗ W t, Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Pohl⸗Göns, Reichelsheim, Rockenberg, Rödgen.
Montag den 9. Januar, desgleichen der Gemeinden Sch walhe im, Södel, Staden, Steinfurth, Trais-⸗ Münzenberg, Weckes⸗ heim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölsersbeim, Mobndach.
Dienstag ben 10. Januar, Morgens 9 Uhr, Loos 1 iehung.
Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgenden abgedruckten Bestimmungen der Militär- Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868
.f 1 zu ersehen sind, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem Staate
des Norddeutschen Bundes angehörigen Militärpflichtigen, in 1851
geboren, welche f f ö 3
a. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz— haben und sich nicht in einem andern Thelle des Großherzogthums Hessen odet einem Siaate des Norddeutschen Bundes in einer der nach⸗ stehend unter b. angegebenen Eigenschaften aufhalten;
b. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, Haus⸗ und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerks gesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähn⸗ licher Eigenschaft aufhalten, oder eine Lehranstalt in einer Ge⸗ meinde des Kreises Friedberg besuchen; ferner
C. sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahr 1870
bezlehungsweise 1869 zurücgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblie⸗ ben, das heißt nicht eingestellt worden sind. Diese haben ihre Loosungs“ und Gestellungsscheine beziehungsweise Rekruten⸗Urlaubspässe mitzubringen. Entbunden von der persön⸗ lichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst er⸗ theilt worden ist. r
Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen, von seinem Vater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen
§. 176. 1 Strafe für untetlassene Meldung zur Berichtigung der Stamm⸗ rolle, bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗Terminen. 1) Militärpflichtige welche die im§. 59 vorgeschriebenen An⸗ und Abmel⸗ dungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werben auf den Antrag der mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden mit Geldfirasen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu subsiituiren ist. 2) Miukepflichige, welche der nach den Vorschriften der 88. 71, 98 und 115 exlassenen Aufforderung: sich zur Musterung ober Aushebung vor die Kreis-, Departements⸗ oder Macine⸗ Ersatz⸗Cemm ssion des Bezirks, in welchem sie
nach§. 20 gestellungspflichtig sind, zu siellen, keine Folge leisten, oder bei 21 ihrer Namen im Musterungs⸗ oder Aushebungs Lokale nicht an⸗ wesend find, werden auf den Antrag des Civil Vorsizenden der Kreis, bez.
r Amtlicher Theil.
Oberhessischen Anzeiger Nr. 146 benachrichtige ich Sie, daß das Kreis,
Friedberg den 17. Dezember 1870..
Der Cioilvorsitzende der Großherzoglschen Kreis⸗Ersatz-Commission des Kreises Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den
Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt. 3 wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten That⸗ sache erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, insoweit dies bei den bereits porgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Mustexung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein. 1 10
Menn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig⸗ keit eines Famillen angehörigen gegründet wird, fo hat der betreffende Familienangehörige sich selbst peg⸗ sönlich im Termine vor der Kreis⸗Etsatz⸗Commission einzufinden.
Zarückstellungsansprüche, die noch nicht vorgebracht sind, müssen vor dem Musierungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens im Termine gehörig beurkundet vorgebracht werden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwache u. s. w. so ist dies durch amtlich ausgestellte, oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Buͤrgerweisters, Geist⸗ lichen, Lehrers u. s. w., nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaub⸗ würdigen Zeugen zu erhärten. f e r e
Die Großherzoglichen Bürgermeisteteien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen eder in ihrer Gemeinde gestellungs pflichtige Militärpflichtige, gleich wie die zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre— die auswärts ssch aufhalten schriftlich— zu der Muste⸗
rüng vorzuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen. 5 f
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit) jedesmal präcis 8½ Uhr, zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. 1 5
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönliche An⸗ schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Ich bemerke Ihnen deshalb, daß im Großherzogthum für die Unfähigkeit zum Militär⸗ dienst in Folge erkannter Strafen die Bestimmungen in Art. 1. und 2. des Gesetzes vom 10. Mai 1842, welches durch Gesetz vom 8. April 1869 auch in den neu erworbenen Gebietstheilen eingeführt worden ist, maßgebend sind und daß mithin diese Unfähigkeit nicht blos in Folge rechtskräftig erkannter Zuchthausstrafe, sondern auch in Folge rechtskräftiger Verurtheilung zur Correctionshausstrafe 1) auf 2 Jahre oder länger, aß 2) auf 1 Jahr oder länger wegen Diebstahls, Unterschlagung,
Fälschung oder Betrugs und 24 3) wegen Meineids 1 eintritt. Ter a p p.
Departements⸗(Marine⸗) Exsatz⸗Commission mit einer Geldstrase bis du 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiten ist. 5 3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden 88. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwen⸗ dung lediglich die Ersatz-Behörden zu enischeiden haben. 8
§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗ a Terminen. N 1) Militärpflichtige, welche die im 5. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle underlassen haben, können je nach dem
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