Ausgabe 
16.7.1870
 
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1870.

Bamssag den 16. Juli.

Oberhessischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Friedberg für 1871.

Unter Hinweisung auf die Instruction wegen Aufstellung der Gemeindevoranschläage vom 2. Mai 1836, den Nachtrag zu derselben vom 5. Mai 1858, abgedruckt in den 88. 469 bis 497 von Küchlers

Handbuch, 2. Auflage, welche Vorschriften genau zu befolgen sind. tragen wir Ihnen auf, mit der Aufstellung der Voranschläge für 1871 hen PHofort zu beginnen und solche bis zum 25. f. M. an uns einzusenden.

Fur Beseitigung der seither oft gerügten Ausstellungen werden ie Sorge tragen. Wir bemerken dann zur pünktlichen Darnach chtung noch das Folgende:

I. Aenderungen, welche sich in dem Schulden⸗ und Vermögens- stande seit Aufstellung der Voranschläge für 1870 ergeben haben, sind n den Berathungsprotokollen zu den Voranschlägen für 1871 aus- ührlich zu erläutern.

5 II. Bei dem Abschlusse der Beilage 4 sind die Bestimmungen

deri u nseres Ausschreibens, Amtsblatt Nr. 8 von 1856 und Amtsblatt Ach impf Nr. 5 von 1870 pünktlich zu befolgen, namentlich ist bei allen Ge⸗ Nukem. meinden, welche Ueberschüsse 1. Klasse nach Art. 6 des Gesetzes vom 7 3. Mai 1858 zur Bestreitung von Ausgaben 3. Klasse verwenden, e. nach dem zuletzt allegirten Ausschreiben, zum Abschluß der Beilage 4 ets anzugeben: * 8 19) wie sich der nach dem Voranschlag(des zweit vorhergehenden 1. 60 6 Jahres) in die 3. Klasse überwiesene Theil des Ueberschusses dai 10 1. Klasse zusammensetzt, nämlich: 3 a. welcher Betrag zur Deckung der in Art. 4 pos. 2 und 3 des 9 allegirten Gesetzes bezeichneten Ausgaben bestimmt war, 5 1 b. ob und welcher Belrag etwa außerdem zur Bestreitung ein⸗ J E; zelner bestimmten Ausgaben(z. B. ältere Kriegsschulden) . vorgesehen war, und ee c. ob und welcher Betrag nur im Allgemeinen zur Deckung des Mangels 3. Klasse dienen sollte. een 2) auf wesche Beträge sich die vorher unter a und b genannten a 44 Ausgaben, sowie die in Art. 5 des Gesetzes vom 3. Mai 1858 14 aufgeführten Einnahmen in Wirklichkeit(nach der Rechnung) 1 festgestellt haben, und endlich f f 14 3) welche Summe als baares Betriebscapital in Aussicht ge⸗ 5 d iemmen war. 1878 05 4 Sm III. Die Erhebgebühren der Gemeinde- Einnehmer sind in der ͤ( Beilage 6 genau zu berechnen. Für das Wegfangen der Maulwürfe ffidben fürfen nirgends Kosten vorgesehen werden, es ist vielmehr dieser 2 egenstand in vorkommenden Fällen nach Maßgabe des Ausschreibens vom 25. April 1868 Nr. 50 des Anzeigers für Oberhessen zu behandeln. euberg 4 IV. Behufs der Prüfung der Einträge in Beilage 8 werden Sie die Einnahmen unter Art. 64 getrennt nach den Polizei- und Feld⸗ frafen, sowie die zur Besoldung des Aufsichtspersonals zu verwenden⸗ Juli 1870 den Strafdritttheile verzeichnen, da nur die Polizeistrafen an den in Beilage 8 aufzunehmenden Ausgaben in Abzug kommen können. 4 biss V. Wir müssen Ihnen empfehlen, dann, wenn der Erlös aus Waldstreu nicht vertheilt werden soll, die im Art. 3 des Gesetzes vom % 7. 90 6, 5 2. Juni 1839 vorgeschriebene besondere Bekanntmachung, jedenfalls f 4451 mit Aufstellung resp. Offenlegung des Voranschlags zu erlassen und 110

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Friedberg am 13. Juli 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises

hierüber Nachweis dem Voranschlag beizugeben, damit ersehen werden kann, ob der Erlös aus Waldstreu wirklich zur Bestreitung von Aus- gaben verwendbar ist(conf. Amtsblatt Nr. 8 von 1856 sub 10). Da wo Loosholz zur Vertheilung kommt, ist der Holzmacherlohn zur Erhebung von den Loosholzempfängern stets vorzusehen, oder es ist im Berathungs Protokoll die Unterlassung stets genau zu begründen.

VI. Da, wo unter Ord.⸗Nr. 74 ein Ausschlag stattfindet, ist im Berathungsprotokoll zu dieser Nr. der Betrag der Erheb- und Register fertigungsgebühren detaillirt anzugeben.

VII. In dem Berathungsprotokoll ist zu Art. 73 nach Vorschrift der pos. 8 des Nachtrags zur Voranschlagsinstruction vom 5. Mai 1858 unter Bezugnahme auf die Beilage 8, welche ganz vollständig auszufüllen und von Ihnen zu beglaubigen ist, aus drücklich anzugeben, welcher Betrag der Ausgaben 3. Klasse nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Mai 1858 aus Ueberschüssen der 1. und 2. Klasse gedeckt werden soll. Die Umlagen sind nur auf ganze Gulden abzurunden. Hierbei verweisen wir auf unser Amtsblatt Nr. 4 von 1863.

VIII. Unter Art. 108 ist auf Grund unseres Ausschreibens vom 7. Januar 1869 Nr. 1 unseres Amtsblattes von 1869 für die Darm⸗ städter Zeitung außer dem jährlichen Abonnementspreis von 5 fl. 6 kr. noch eine Provision von 1 fl. 17 kr. an die betreffende Poststelle vorzusehen.

IX. Sind die Vorsehungen unter Ord.⸗Nr. 158 des Voran⸗ schlags sowohl im Berathungsprotokoll als auch im Poranschlag selbst, wie in letzterem vorgedruckt, für Unterhaltung der Straßen und Brücken im Ort und der Brücken und Vicinalwege außerhalb des Orts getrennt aufzufuͤhren. Auch sind alle größeren Vorsehungen durch Ueberschläge der Bezirksbauaufseher zu begründen.

X. Unter Art. 161 ist nach Maßgabe unseres Amtsblattes Nr. 7 vom 13. April d. J. der Beitrag zur Kreiskasse in der Größe wie er Ihnen für den Gehalt der Bezirksbauaufseher, für die Mathildenstiftung und die Diäten der Pferdemusterungscommission ꝛc. bereits angegeben ist, vorbehältlich definitiver Feststellung in einem PostenBeitrag zur Kreiskasse vorzusehen; es ist aber dabei weiter die Vorschrift unseres gedachten Ausschreibens genau zu beachten. Von selbst versteht es sich, daß die Bauaufsehergehalte in Beilage 6 Aufnahme nicht mehr finden und der Beitrag zur Mathildenstiftung unter Ord.⸗Nr. 129 ebenfalls nicht mehr vorgesehen wird.

XI. Zur Vermeidung von Verlegenheiten in der Kassenverwal⸗ tung werden Sie, soweit die Verhältnisse der Gemeinde es erfordern und zulassen, ein angemessenes baares Betriebskapital unter Art. 154 in Ansatz bringen.

XII. Werden Sie alsbald die Anforderungen der Kirchen- und Schulvorstände über die benöthigten Mittel einziehen, damit diese der Berathung des Voranschlags zu Grunde gelegt werden konnen.

Schließlich muͤssen wir Ihnen, gleich wie wir dies auch schon früher gethan haben, noch ganz besonders anempfehlen, auf moͤglichste Schuldentilgung Bedacht zu nehmen, wobei bemerkt werd, daß wir nur bei vorwiegenden, in dem Berathungsprotokoll anzugebenden Gründen, die Unterlassung einer Vorsehung zur Schuldentilgung billigen werden.

Ter a p p.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an

die Kirchen- und Schuloorstände des Kreises.

und Schule erforderlichen in 1870 vorzusehenden Mittel an die Groß herzoglichen Bürgermeistereien abzusenden, damit die Vorsehung in den Gemeindevoranschlägen getroffen werden kann.

5 Ter a pp.

Friedberg am 13. Juli 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Da nur Wenige unserer Verfügung vom 22. Avril d. J. entsprochen haben, so erinnern wir an die sofortige Erledigung bei

Tan g

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1,% 0 15 Unter Bezugnahme auf das vorstehende Ausschreiben an die

1 Großherzoglichen Bürgermeistercien tragen wir Ihnen auf, alsbald

* die vorschriftsmäßigen schriftlichen Anforderungen der für die Kirche

1. 104 Friedberg den 13. Juli 1870.

1 14

ee, 1 Belreffent: Das Gemeinde⸗Rechnungswesen, bier die Einsendung von Pand- und Tagebuchsauszügen für 1870. 35 14

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12 rdnungsstrafe. 1 75

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* Genta nen t n ch u n g. 1 *

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betreffend: Penslonen und Unterssützungen für Militärpersonen der vormallgen Schleswig⸗Holsteinischen Armee.

Nach dem in Nr. 5. des Bundes-Gesetzblattes des Norddeutschen 41 verkündigten Gesetze vom 3. Marz 1870 werden den Militär⸗ ersonen der vormaligen, im Jahre 1851 aufgelösten Schleswig⸗Hol

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steinischen Armee von der Klasse der Unterofficiere, Gemeinen und Militär⸗Unter-Beamten, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haden oder gegen

n 83.