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wollte andere Wechsel damit tilgen, hat es aber nicht gethan.
8. Hermann Vogt, Sohn des Angeklagten Gustav Vogt(weint beim Auftreten, wird nicht beeidigt). Er erklärt, nachdem ihm der Präsident die Wechsel vorgelegt: Er habe die Wechsel nicht mit seinem Namen unterschrieben. Seine Namens- unterschrift sei falsch. Ob die Unterschrift seines Großvaters ächt sei, wisse er nicht, traue dem⸗ selben aber nicht zu, daß derselbe sie geschrieben. Daran würde jenen seine Aengstlichkeit und Gewissenhaftigkeit gehindert haben. Er(Zeuge) und seine Mutter seien von einigen Gläubigern wegen ihrer angeblichen Unterschriften auf den Wechseln auf Zahlung der Wechselbeträge ver⸗ klagt worden. In einem dieser Prozesse sei es bis zum Eide gekommen und habe er die Aecht⸗ heit seiner Unterschrift abgeschworen.
Präsident theilt hierauf Gutachten von Schreibverständigen mit, welche die Wechselunter— schristen für unächt erklären. Er verliest sodann Briefe des Vogt an Strauß, welche von der Geldnoth des Ersteren zeugen. Präsident legt sodann einen ganzen Pack falscher Wechsel vor.
Angekl. Vogt: Die Namen meines Sohnes Hermann Vogt, der Henriette Vogt und meines Vaters habe ich selbst auf diese Wechsel geschrieben. Ich habe für alle diese Wechsel keinen Kreuzer Geld von Strauß erhalten.
Angekl. Vogt wird sodann über den Kauf brief, den er dem Meier Meier zugestellt, ver- nommen und gibt an: Die Urkunde habe er ge— schrieben. Die Unterschriften„Henriette und Gustav Vogt“ seien unächt und von ihm gemacht. Die Urkunde habe er dem Strauß gegeben, der sie dann dem Meier Meier gebracht habe. Mit der Kaufsumme von 15,000 fl. hätten alle Wechsel, die er gefälscht, gedeckt werden sollen. Baar habe er von Meier Meier nur die Summe von 400 fl. erhalten. Der Kaufvertrag sei aber nicht zu Stande gekommen.
9. Meier Meier von Frankfurt(spricht sehr leise und unverständlich): Durch die Kauf summe hätten die Wechsel gedeckt werden sollen. Da aber der Vertrag nicht zu Stande gekommen, habe er die Wechsel eingeklagt, die er von Vogt in Händen gehabt. Der Vertrag habe ursprüng⸗— lich anders gelautet und sei auf seinen Wunsch so, wie geschehen, abgeändert worden. Bei dem später ausgebrochenen Concurse über das Ver— mögen des Gustav Vogt habe er die Summe von 13,100 fl., über welche Beträge er Wechsel in Händen gehabt, und weitere 1000 fl. angemeldet. Letztere 1000 fl. seien Conventionalstrafe aus dem Kaufvertrage.
10. Georg Stahl, Rechner des Gerst'schen Stipendienfonds aus Reichelsheim: Als Reichels⸗ heim, das früher Nassauisch gewesen, Hessisch ge— worden sei, habe Vogt vorgeschlagen, den Stif— tungsfonds, der in der Nassauischen Landesbank, angelegt gewesen, herauszuziehen und auf andere Art zu verwerthen. Dies sei auch geschehen. Das Geld wurde an verschiedene Leute ausge- liehen. Es blieben 525 fl. übrig, welche Vogt behielt. Dieses Geld habe Vogt auf seiner Flucht mitgenommen. Der Betrag sei aber von den Angehörigen Vogts ersetzt worden.
Hierauf werden die Leumundsberichte über die Angeklagten verlesen. Sie lauten bezüglich Vogt und Walther gut. Bezüglich des Joseph Strauß
wird hervorgehoben, daß er zweimal wegen Ver-
läumdung in Untersuchung gestanden und einmal wegen Diebstahls bestraft worden sei. Hiermit wird die Sitzung für den Vormittag geschlossen und dieselbe Nachmittags fortgesetzt. Der Präsident ertheilt der Staatsbehörde
zur Begründung der Anklage das Wort.
Nachdem der Oberstaatsanwalt mit kurzen
Worten die Geschäftsbeziehungen des Angeklagten Bogt mit dem Joseph Strauß als die eigentliche Beranlassung der vorliegenden Verbrechen bezeichnet
hatte, die den Ersteren auf die Anklagebank ge- bracht hätten und hervorgehoben hatte, daß in Folge des Selbsimordes des Strauß der strafen⸗ den Gerechtigkeit nur noch übrig bliebe, das ver⸗ führte Opfer dieses Menschen mit der für die von ihm begangenen Verbrechen gesetzlich bestehenden Strafe zu belegen, kommt er, was den Beweis der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen anbelangt, zu dem Schlusse, daß das umfassende Geständniß desselben ihm kaum nöthig mache, auf die weiteren Beweismittel zu recurriren.
Er erkenne an, daß der Angeklagte allein der Verführte gewesen sei, daß ihn Strauß, nachdem seine peeuniären Verhältnisse ihn in die Hände dieses Menschen gebracht hätten, immer weiter auf der Bahn des Verbrechens geleitet hätte, jedoch seien die von ihm verübten Handlungen solche, für die auch er haften müsse und könne die Ver führung des Strauß nur mildernd auf die Straf— beurtheilung wirken. Er geht darauf auf die einzelnen Beschuldigungen über, Vogt habe sowohl die Unterschlagung der Mündelgelder, als auch die Ausstellung der Wechsel mit dem Namen seiner Mutter und seines Sohnes eingestanden, ein Gleiches gelte von der ihm zur Last fallenden Veruntreuung bei M. Meyer in Frankfurt a. M. und komme er so zu dem Schlusse, daß er bean- trage, ein Schuldig über den Angeklagten aus- zusprechen.
Er wendete sich darauf zu dem Vergehen des Angeschuldigten Walther. Auch dieser sei nur ein Werkzeug des Strauß gewesen und wenn der— selbe auch in der Hauptverhandlung nichts davon gewußt haben will, daß er, indem er die Cessio— nen an Vogt vornahm, hierbei dessen Verbrechen begünstigte, so spräche doch für seine Schuld sein früheres Geständniß und der Umstand, daß ihm bekannt gewesen sei, daß Vogt die Obligationen bei dem Reichelsheimer Gerichte unter Umständen gebrauchen wollle, die nur eine Hintergehung dieser Behörde bezwecken konnten, er müsse darum auch gegen diesen Angeklagten eine Verurtheilung beantragen.
Nach dieser Rede erhält zuerst der Vertheidiger des Angekl. Vogt Hofg.-Adv. Jöckel das Wort.
Nach einleitenden Worten über den schon von der Staatsbehörde berührten Punkt, wonach dem Schwurgerichte nur noch die Pflicht obliege, die Schuld der unglücklichen Opfer des Joseph Strauß zu beurtheilen, sucht er mit sehr treffenden recht⸗ lichen Ausführungen jede einzelne Anschuldigung zu entkräften.
Bei der Unterschlagung von Curatelgeldern seien die Interessenten schon längst befriedigt, hier- durch also die Strafbarkeit ausgeschlossen. Was die Anklage wegen Wechselfälschung anbelange, so habe Vogt keine Wechsel unterschrieben, sondern nur ein leeres Stück Papier. Erst durch Aufnahme der Wechselsumme in dasselbe, was von Strauß geschah, hätten dieselben den Charakter von Wechseln erhalten, darum habe sich nicht sein Client, sondern Strauß einen unerlaubten Vor— theil verschafft, darum falle diesem, nicht seinem Clienten die Schuld der Wechselfälschung zu und diese habe durch den Tod des Strauß seine volle Sühne erhalten.
Das dritte Vergehen, was dem Vogt zur Last gesetzt werde, sei die Veruntreuung aus der Bür- germeistereikasse zu Reichelsheim, auch diese sei befriedigt und eine Bestrafung darum ausgeschlossen.
Was endlich das Geschäft mit M. Meier an- belange, so sei hier der Angeschuldigte nicht der Betrüger, sondern der Betrogene, auch hier fehle die Absicht einer unerlaubten Bereicherung und beantrage er nach Allen diesem Freisprechung seines Clienten.
Nach dessen Rede, die offenbar auf die Ge— schwornenbank einen gewaltigen Eindruck gemacht hatte, erhielt der Vertheidiger des Walther Hofg.“ Adv. Balist das Wort. Derselbe fundirte seine Vertheidigung besonders darauf, daß ein Geständ—
Ist in der Buchhandlung von Bindernagel& Schimpff zu
niß der Schuld Seitens seines Clienten nicht vorgelegen habe, er habe nur eingestanden, daß ihm die Geldverlegenheit Vogts bekannt gewesen sei, dagegen war ihm unbekannt, daß es sich um eine Unterschlagung von Vormundschaftsgeldern handle, hierüber habe sich Strauß seinem Clienten gegenüber niemals ausgesprochen, es sei darum nicht erwiesen, daß der Vorschub an Vogt ein wissentlicher gewesen sei, dies sei jedoch das Ent⸗ scheidende gewesen. Vogt habe als ein reicher Mann gegolten und in diesem Glauben sei sein Client noch durch Strauß bestärkt worden, aus diesem Grunde habe er die Obligationen hin- gegeben. Die Gegenscheine lauteten nicht auf ein Scheingeschäft, Vogt habe die Obligationen für die Tag'sche Vormundschaft erhalten und sich verpflichtet die Obligationen selbst oder baares Geld zurück zu liefern, woraus hervorgehe, daß Walther darauf gefaßt gewesen sei, unter Um- ständen, die Obligationen gemäß der Cefsion nicht mehr, sondern nur eine Entschädigung zu erhalten. Er beantrage darum die Freisprechung seines Clienten.
Nachdem der Oberstaatsanwalt kurz hierauf replicirt hatte, indem er hauptsächlich läugnete, daß die Rückgabe der Vormundschastsgelder in einer Weise geschehen sei, wie sie die vom Gesetzt vorgesehene Straflosigkeit bei Rückgabe von unter⸗ schlagenen Geldern zur Voraussetzung habe, sowie auch betont, daß auch wer unter einen Blanco- wechsel ohne Summe fremde Namen setze, doch eine Wechselfälschung begehe, wie aus der Analogie der pos. 1 des Art. 397 des Str.-G.⸗B. sich ergebe, erhalten die beiden Ver⸗ theidiger nochmals das Wort zur Schlußerklärung. Beide beharren bei ihren früheren Anträgen und hebt Hofg.⸗Adv. Jöckel nochmals hervor, daß bei den Wechselfälschungen seinem Clienten die Absicht einer Benachtheiligung offenbar gefehlt habe, das Verbrechen der Wechselfälschung also nicht vorliege.
Der Präsident schließt hierauf die Verhand- lungen und gibt den Geschworenen das vorschrifts⸗ mäßige Resume über die Verhandlungen, worauf dieselben sich zur Berathung zurückziehen.
Nach zweistündiger Berathung erscheinen die⸗ selben wieder und beantworten die ihnen vor— gelegten Fragen, indem sie
1) was den Angeklagten Vogt anbelangt: a. in Betreff der Unterschlagung von Vormund⸗ schaftsgeldern nach der von Hofg.⸗ Adv. Jockel beantragten Zusatzfrage, ein Nichtschuldig aus⸗ sprechen, dagegen b) in Betreff der 5 weiteren Anklagepunkte die Schuld des Angeklagten bejahen:
2) Ein Gleiches rücksichtlich der Schuld des Angeklagten Walther, dessen Freisprechung jedoch aus dem Grunde zu erfolgen hat, weil Vogt er— wiesenermaßen eine Rückzahlung der unterschlagenen Vormunbschaftsgelder bewerkstelligt habe.
Hiernach beantragte die Staatsbehörde:
1) gegen Vogt, Freisprechung wegen der Unterschlagung von Vormundschaftsgeldern, wegen der fortgesetzten Wechselfälschung im Ganzen 5 Jahre 9 Monate Zuchthaus und wee
2) gegen Walther Gefängnißstrafe von Wochen eventuell Freisprechung.
Die Vertheidigung beantragte:
für Vogt, Hofg.⸗Adv. Jöckel, dessen Dienst⸗ entsetzung wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, im Uebrigen Freisprechung;
für Walther, Hofg.⸗Adv. Baist, dessen Frei⸗ sprechung. 5
Nach kurzer Berathung erläßt der Assisenhof Urtheil und verurtheilt den Angeklagten Vogt wegen Wechselfälschung in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren 9 Monaten, sowie zur Dienstent⸗ setzung, spricht denselben jedoch wegen Unter- schlagung von Vormundschaftsgeldern frei, aus gleichem Grunde wird der Augeklagte Walther freigesprochen.
Ende der Verhandlungen 7 Uhr Abends.
3 Kreuzer zu haben.
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