Ausgabe 
15.3.1870
 
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Oberhessischer Anzeiger.

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die Ausführungen des Vorredners.

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Dienstag den 15. März.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Fliegenwedelbandel ꝛc. und das Mitnehmen von Kindern und Frauenspersonen auf Reisen

zu diesem Zweck.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

Sie haben binnen 8 Tagen ein Verzeichniß Derjenigen auf zustellen und einzusenden, welche in den Jahren 1867, 1868 und 1869 im Alter von 14 20 Jahren sich ohne ihre Eltern und ohne kreisamtliche Erlaubniß aus Ihren Gemeinden entfernt haben,

Großherzoglichen

um im Dienste

dienst zu suchen.

Betreffend: Den Voranschlag des allgemeinen evangelischen Kirchensonds für das Jahr 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

an die

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von Rechnung im Auslande, des bestehenden Verbots ungeachtet, sich Ver⸗

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Friedberg den 11. Marz 1870.

Bürgermeistereien des Kreises.

sogenannten Landgängern oder auf eigene

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Friedberg den 10. März 1870.

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Den in Abdruck nachstehenden Auszug über die repartirten Gelder für 1870 theilen wir Ihnen unter der Auflage mit, die einzelnen Beträge zur Zahlung an die einschlägigen Großherzoglichen Distriktseinnehmereien den betreffenden Kirchenrechnern in Ausgabe zu deecetiren; Credit wird, soweit erforderlich, hiermit eröffnet.

Zusammenstellung

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der auf die evangelischen Kirchen- und milden Stiftungsfonds für das Jahr 1870 ausgeschlagenen Beiträge fur kirchliche und geistliche Zwecke.

Kirche zu Assenbeim 1 fl. 36 kr. Kirche zu Bauernheim 28 kr. Kirche zu Bönstadt 15 fl. 23 kr. Kirche zu Bruchenbrücken 1 fl. 5 kr. Klrche zu zu Butzbach 13 fl. 58 kr. Kugelhausfonds zu Butzbach 1197 fl. 21 kr. Kirche zu Dorheim 53 kr. Kirche zu Fauerbach b. F. 2 fl. 23 kr. Kirche zu Jauerbach v. d. H. 23 fl. 18 kr. Florstadt 11 fl. 54 kr. Stadtirche zu Fried⸗ 1 kr. Burgkirche zu Friedberg 1 fl. 30 kr. pia Corpora zu Fried- derg 384 fl. 19 kr. Kirche zu Gambach 2 fl. 12 kr. 23 kr. Kirche zu Hoch⸗Weisel 2 fl. 13 kr. Kirche zu Langenhaln 24 fl. 15 kr. Kirche zu Melbach 2 fl. 52 kr. Kirche zu Münster 1 fi. 58 kr. Kirche zu

berg 2 fl.

Rosbach 42 kr. Kirche

Kirche zu Griedel 2 fl.] Kirche zu Steinfurth 1 fl.

Münzenderg 35 fl. 44 kr. Kirche zu Nauheim 14 fl. 49 kr. Kirche zu Nieder⸗

zu Nieder⸗Weisel 23 fl. 55'r. Kirche zu Nieder⸗

Wöllstadt 1 fl. 24 kr. Kirche zu Ober Rosbach 31 fl. 48 kr. Kirche zu Ossen⸗ heim 1 fl. 22 kr. Kirche zu Oftheim 13 fl. 44 kr. Kirche zu Pohl⸗Gors 58 kr. Kirche zu Reichelsheim 98 fl. 53 kr. Kirche zu Schwalheim 120 fl. 31 kr. Kirche zu Södel l fl. 41 kr. Kirche zu Staden 136 fl. 43 kr.

5 kr. Kirche zu Trais-Münzenberg 30 fl. 43 kr.

Kirche zu Weckesheim 10 fl. 27 kr. Kirche zu Wohnbach 154 fl. 15 kr.

Hessen. Darmstadt, 11. März. Zweite Kammer. Auf der Tagesoronung stehen 2 An- träge des Abg. Dumont, den Erlaß einer be⸗ sonderen Städteordnung und die Bildung der Ortsvorstände betreffend, sowie der Antrag des Abg. Meßz auf Einführung freier Ortsvorstands wahlen und Sicherung der Selbstständigkeit der Gemeinden. Diese 3 Anträge werden zusammen der Berathung ausgesetzt. Curtman spricht sich gegen Einführung des allgemeinen Wahlrechts aus, da der verschiedene Grad der Bildung auch verschie dene Befähigung zur Theilnahme an der Leitung der Gemeindeangelegenheiten bedinge. George spricht sich gegen die Ernennung der Bürgermeister durch die Regierung aus, weil dadurch Leute, welche mit wenig Stimmen in den Ortsvorstand gewählt wurden, und das Vertrauen der Gemeinde nicht genießen, an die Spitze kommen können. Das Bestehen der drei Klassen sei schuld an der Wahl von Männern, welche nicht in den Gemeinde rath gehören. Metz erinnert an die Ver- sprechungen des Edikts vom 6. März 1848, deren Erfüllung er fordere. Sein Antrag bezwecke auch die Beseitigung der dreierlei Wahlgesetze, welche wir jetzt haben, sowie vie Bevorzugung der Höchstbesteuerten. Er sehe zwar voraus, daß sein Antrag an dieser oder jener Klippe scheitern werde, aber die öffentliche Meinung über die Selbstständigkeit der Gemeinden werde einen mo salischen Sieg erringen. Goldmann bestreitet Dernburg glaubt, daß der Regierung bei Abfassung des Gesetzes von 1852 mehr der Gedanke vorgeschwebt habe, vurch die Bürgermeister sich der Majorität für die Landtagswahlen zu versichern, als Er⸗ wägungen über das Interesse der Gemeinde. Zimmer, der schon mehrere Jahre das Amt ines Bürgermeisters bekleidet, erklärt, daß noch

nie von Seiten der Regierung der Versuch gemacht

Curtman behauptet habe, daß in den unteren Classen weniger Bildung zu finden sei, so halte er dem entgegen, daß gerade in der 3. Klasse die intelligentesten Leute, Beamte u. s. w. seien. Die Bürgermeister der Städte seien meist untüchtige Leute, was seinen Grund nur in der Art ihrer Wahl habe. Regierungscommissär v. Bechtold bestreitet, daß das Dreiclassensystem unter der Bevölkerung Unzufriedenheit errege, ebenso die Behauptung, daß die Stellung der Bürgermeister herabgezrückt worden sei. Auch in den Städten seien tüchtige Bürgermeister, wenn sie auch gerade nicht dem Gelehrtenstand angehörten. v. Biege- leben hält die jetzige Zeit nicht für geeignet zum Erlaß neuer Gesetze, wenn er auch mit dem Dreiclassensystem nicht einverstanden sei. Bei der Abstimmung werden solgende Beschlüsse gefaßt: Der Antrag auf Beseitigung des Dreiclassensystems wird angenommen, dagegen die beantragte Be schränkung des Wahlrechts auf Ortsbürger ver worfen. Weiter wird nach Antrag der Majorität des Ausschusses für Beibehaltung des Wahlmodus in den Landgemeinden sich ausgesprochen, ferner der Antrag auf Beseitigung der Wählbarkeit von im Orte domicilirten Nichtortsbücgern und von inländischen Forensen, sowie der Antrag auf Auf⸗ hebung der Bestimmung, daß die Regierung den Gemeinderath auflösen kann, verworfen. Der Antrag Dumont's,die Regierung um Erlaß einer besonderen Städteordnung zu ersuchen, wird gegen 5 Stimmen angenommen.

12. März. Die zweite Kammer geneh migte die Uebereinkunft zwischen den Rheinufer staaten, die Fischerei auf dem Rhein und seinen Zu- und Abflüssen betreffend. Weiter kommt zur Berathung die Vorstellung mehrerer Gemeinden des Kreises Büdingen um authentische Interpreta tion des Gesetzes vom 14. August 1867 über die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung von Eisenbahnen erforderliche Gelände. Der

wird, haben ditjenigen Gemeinden, deren Orte 1500 Klafter oder weniger von deren Mittel- punkt an gerechnet von einer Station oder Haltestelle der Eisenbahn entfernt gelegen find, den Mehrbetrag zu übernehmen. Nach der Auf⸗ fassung der Regierung ist dieser Artikel so aus⸗ zulegen, daß die Entfernung in gerader Linie, ohne Rücksicht auf die bestehenden Wege gemeint sei. Dieser Auffassung widerstreitet diejenige der Gemeinden. Der Ausschuß glaubt auf eine In- terpretation nicht eingehen zu sollen, um einer eiwa erforderlich werdenden richterlichen Entscheid ung nicht vorzugreifen. Die Kammer nimmt den ablehnenden Antrag des Ausschusses einstimmig an. Schließ⸗ lich faßte die Kammer noch den Beschluß mit allen gegen 15 Stimmen, die Regierung um Vorlage eines umfassenden Volks sschulgesetzes zu ersuchen. * Friedberg. Wir haben in diesem Blatte s. Z. den Antrag der Abgg. Curtman, Haber⸗ korn, Hunsinger, Kolb und Zimmer an die zweite Kammer gebracht, der das Profekt

einer Eisenbahn von Alsfeld aus(anschließend an die zu erbauende Linie Hersfeld-Alsfeld) etwa über Laubach, Hungen, Echzell, Reichelsheim nach Friedberg der Förderung durch die großherzogliche Regierung empfahl, da der lokale Verkehr Ober hessens naturgemäß nicht der Richtung der gegen wärtig zum Theile noch im Baue begriffenen Bahnen folge, sondern, deren Richtung diametral durchschneidend, vor Allem Frankfurt erstrebe. Das Ministerium des Innern erkennt zwar an, daß durch Erbauung der proponirten Linie die Verkehrsinteressen eines großen Theiles von Ober hessen wesentlich gefördert werden würden, hält aber den gegenwartigen Zeitpunkt nicht für geeig- net, um das fragliche Projekt in nähere Erwägung zu ziehen. Durch die eben im Bau begriffenen Eisenbahnen seien bereits die Kräfte des Landes nicht unbedeutend in Anspruch genommen, daher

vorden sei, seine politische Gesinnung zu beein unterliege es Bedenken, vor Vollendung dieser

0 lussen. Dumont tadelt, daß man bei Gemeinde wahlen, wo es doch zu wünschen sei, daß nur die HBesten die Verwaltung führen, allein die Beitrags- pflicht zu den Lasten als Norm nimmt. Wenn

streitige Art. 3 dieses Gesetzes lautet:Insoweit als Entschädigung für das abzutretende Gelände eine höhere Summe als der achtzigfache Betrag des Normalsteuercapitals desselben auc gemittelt

Linien neue Projekte zu verfolgen. Der Aus- schuß schließt sich diesen Motiven an und bean tragt, dem jedenfalls verfrüht erscheinenden Antrage

keine Folge zu geben.