Ausgabe 
12.2.1870
 
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Staatseinkommensteuer

Das Printip paßt für die

tin falsches sei. Staatssteuer, aber nicht für die Gemeindestcuer. Wenn ich nämlich den wackeren Veteranen des Finanzausschusses und meinen Herrn Collegen Dumont bei Gelegenheit der Discussion über die

richtig verstanden habe, o ist das Grundprincip der Einkommensteuer rade in ihrem einheitlichen Charakter zu suchen. Sie ist eine Gesammtsttuer, und es ist der Total- indruck der vermögensrechtlichen Persönlichkeit, pelcher die Grundlage der Einkommensteuer bildet. Daraus fließt die Consequenz, daß nicht nach inzelnen Quellen des Einkommeus etwas abge rennt werden darf, sondern daß immer die Ein zeit der Persönlichkeit gewahrt werden muß. Bei ver Staatssteuer ist das vollständig richtig, denn ver Staat umfaßt in der Regel kraft seiner Or- zanisation, kraft seines Zweckes und seiner größeren Ausdehnung auch die gesammte vermögensrechtliche persönlichkeit seiner Bürger inel. des Wohnorts. is ist das übrigens auch bei dem Staate nur die Regel, und gerade der Umstand, daß auch i dem Staat einzelne Ausnahmen dieser Regel rkommen, daß also Inländer im Auslande Ein- mmen haben und umgekehrt, hat uns, wie Sie

8 wohl erinnern werden, dei Beralhung der Staatseinkommensteuer ganz ungemeine Schwierig-

eiten gemacht. Es konnte aber, weil 0 nur die Ausnahme war, trotzdem die Regel

fürzen und deshalb ist das 2 srintip als Regel richtig auf die Staatssteuer ungtwandt. Ganz anders ist das Verhältniß in Bezug auf die Gemeinden. Der kleine räum lche Umfang der Gemeindegemarkung an sich sibt schon viel eher die Möglichkeit, daß das Einkommen nach mehreren Gemarkungen getrennt . Die factische Wirklichkeit alss steht hier ent egen. Es ist bei den kleinen Gemarkungen fast jurchweg der Fall, daß alle diejenigen, welche eus Gewerbsanlagen oder aus ihrem Grundver

bögen Einkommen ziehen, in mehreren Gemarkungen sonst könnten wir 10 oder legütert sind, oder daß sich wenigstens ihr Wohn⸗

ut an einem anderen Orte befindet, als wo sie ir Einkommen her beziehen Es tritt dies um so leichter und öfter ein, als bei der größeren Nähe es thunlich und nützlich erscheint, Grund- tgenthum in anderen Gemarkungen zu erwerben ind von seinem Wohnsitz aus mit Vortheil zu lebauen. Die leichte Uebersiedelung aus einer Gemarkung in die andere, die verschiedenartigen

PFeirathen aus einer Gemarkung in die andere,

er dadurck sich ergebende Erbgang führen es krbei, daß die Regel in der Gemeinde umge⸗ hrt ist; daß also nicht in einer und derselben Oemeinde sämmtliches Einkommen eines Staats- lärgers und zu gleicher Zeit dessen Wohnort ge ligen ist, sondern daß hier mehrfach getrenntes Einkommen und abgesonderter Wohnort die Regel bildet. Und, meine Herrn, das ist der Grund, deshalb sich fortwährend das Princip der Ein- lommensteuer in seiner Anwendung auf die

Int 70 Lommunalsteuer sträubtz das ist der Grund, 2

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narum kein Amendement genügen will, um die bärten zu beseitigen, indem das eine Amendement

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anzuziehen, und das geht nicht.

Stite wieder eine neue aufteißt. Die Gemeinde, sige ich, umfaßt nicht die gesammte ver ögens rechtliche Persönlichkeit eines Nannes. Hine illae lacrimae! Und wenn Sie nir erlauben, einen Vergleich aus einer Schneider nerkstätte herzuholen, so sage ich, wit versuchen nen Rock, welcher für einen langen, schmalen Nann gemacht ist, einem kaͤrzen, dicken Mann Wir probiren: auf der einen Seite wird er aufspringen, auf

der andern Seite wird er zu lang oder zu kurz sein. Es ist nicht möglich, meine Herren, ein falsches Princip auf etwas zu übertragen, wofür es nicht paßt.

Allein auch noch in arderer Beziehung bat sich mir dieses Princip als falsch dargestellt. Ich finde es nämlich vollständig in Ordnung, daß wir, die Staatsbürger, nach dem Maß unseres Einkommens zur Staatssteuer beitragen; denn der Hauptzweck des Staates ist, uns den Rechts- schutz zu gewähren, und in dem Maße, wo ich mehr Einkommen in dem Staat habe, in dem Maße bin ich mehr an dem Rechtsschutz interessirt, ich muß also, auch soviel mehr Einkommensteuer dem Staate zahlen. Sie crinnern sich wohl noch, daß der Rechtsschutz gegenwärtig, insbesondere der militärische, recht theuer ist, und daß sich danach unsere Staatssteuer hauptsächlich bemißt. Nun, meine Herren, das ist bei den Gemeinden ein ganz Anderes, die Gemeinde will uns nicht vor zugsweise den Rechtsschutz geben Staat an wie eine großartige Assccuranzanstalt, die den Einen, der 500 fl. Vermögen besitzt, ebensowohl versichert, als denjenigen, der 500,000 fl. Vermögen hat; aber der letztete muß natürlich eine so viel döhere Prämie an den Staat zahlen, als er mehr Vermögen versichert. Bei der Ge meinde ist dieses Prinzip unrichtig, die Gemeinde ist mehr mit der Familie, mit der engeren Ge nossenschaft, die auf Erwerb, Erziehung und Bildung gerichtet ist, zu vergleichen, und da muß der Genosse nicht nach Maßgabe seines Vermögens zahlen, sondern er muß an die Gemeinde in dem Maß zahlen, als ihm die Gemeinde Antheil an den von ihr gebotenen Vortheilen gewährt. Es ist dies das Princip, welches Artikel 78 der Ge meindeordnung ausspricht. Er spricht nut im Allgemeinen und ich wünsche daher, daß man dabei nicht zu angstlich sein soll, daß man dabei nicht die Klassen minutiös ausspitzen dürfe: denn 20 verschiedene Aus- schläge in jeder Gemeinde haben; aber im Großen und Ganzen bleibt das Princip ein richtiges und jedes andere ein falsches. Denn nicht in dem Maßstab, als ich Vermögen, als ich Einkommen besitze, nehme ich an den Nutzungen der Gemeinde Antheil. Denken Sie sich, meine Herren, eine Gemeinde, die aus 45 bemittelten Landleuten besteht, wovon Jeder aus seinem Grundeigenthum 1000 fl. jährliches Einkommen zieht; in diese Gemeinde zieht ein Mann, der für 500,000 fl. Staatspapiere hat und 25,000 fl. Einkommen daraus zieht; die Einwohner haben ebensoviel Einkommen; es werden nun 500 fl. zum Nutzen der Feldwege, für Feldschutz 16. ausgeschlagen; davon zahlen nach dem streng durchgeführten Grundsatze der Ein- kemmensteuer 250 fl. die Bauern, also Jeder 10 fl., und die andere Hälfte zahlt der Capitalist, welcher sein Vermögen in Staatspapieren angelegt hat. Aehnliche Mißverhältnisse werden sich bei näherer Untersuchung in den meisten Fällen zeigen und darthun, daß in der Regel nicht Jeder in gleichem Maß an den Gemeindenutzungen Antheil nimmt, als er Einkommen bezieht. Es wird der Mann, der soviel reicher ist, nicht in dem Maße meor Kinder haben, resp. in die Schule schicken, er wird die Gasanstalt, die Straßenbeleuchtung, des Straßenpflaster nicht in dem Maße mehr benutzen,

nicht in dem Maß mehr Wasser trinken(vielleicht N [Nichts zu schaffen hat und weil ich es nicht für

umgekehrt), kurz solche schreiende Mißstände und solche grelle Mißverhältnisse müssen auf den Satz führen: das Prinzip, der Grundsatz ist ein falscher. Das Fundament ist für dieses Haus nicht gemacht; es mögen die geschicktesten Baumeister über und

Ich sehe den

unter der Erde daran arbeiten, sie mögen alle möglichen Pläne ersinnen; es ist nicht möglich, das Haus fest zu bauen, denn das Fundament hält nicht, und deßhalb glaube ich, sollten wir lieber dieses Haus, ehe es Schaden thut, d. h. von selbst einürzt, einreißen. Es ist nicht nög⸗ lich, auf solcher Grundlage weiter zu bauen. Nun wird uns aber entgegnet, was soll die reine Negative, damit ist denn doch gar nichts gethan? Meine Herren, ich betrachte es an und für sich schon als einen Gewinn, wenn man erkennt, daß man auf dem falschen Weg ist, wenn man daher diesen falschen Weg wieder zurücklegt und sich auf den Ausgangspunkt stellt, um durch reichert Erfahrungen und besseres Nachdenken den richtigen Weg zu finden. Es ist auch nicht so schlimm mit dieser reinen Negative, es ist der bisherige Zu⸗ stand ein solcher gewesen, bei dem der Erfolg nicht absolut verwerflich war. Wenn wir diesen Zustand für den Rest dieser Finanzperiode weiter bestehen lassen, so glaube ich denn doch, wird es weder eine Unmöglichkeit sein, die Personalsteuer⸗ register fortzuführen, noch auch großen Schaden bringen, wie es vierzig Jahre gewesen ist. Inzwischen können wir sicher darauf rechnen, daß die Erfahrungen über das Einkommensteuergesetz, das in seinem ganzen Umfang ja erst 1870 ein⸗ tritt, uns eines Besseren belehren werden; vot läufig aber muß ich es für ein gefährliches Ex⸗ periment erklären, dieses Gesetz anzunehmen, dessen Ausgang, Resultate und praktischer Erfolg durch- aus nicht ermessen werden kann. Und ich mache Sie noch ganz besonders aufmerksam, daß die Regierungsverlage diese Unsicherheit in ihrem Artikel 4 selbst verräth, indem sie die Wirksamkeit des Gesttzes ausdrücklich auf 2 Jahre beschränkt. Zum Schluß noch eine Bemerkung zu Seite 6 des neuesten Ausschußberichtes, wo sich der Satz findet:

der Grundsatz, in gleichem Verhältniß die Steuerpflichtigen für Staats- wie Gemeinde- bedürfnisse heranzuziehen, hat sich durch nahezu sünfzigjäbrige Uebung bewährt. Es handelt sich nicht um ein neues gesetzgeberisches Ex- periment ꝛc.

Meine Herren, das ist nicht richtig! Es ist recht wohl möglich, daß man bisher auf zwei heterogene Gegenstände ein und dasselbe Prinzip mit einigem Erfolg und ohne großen Schaden angewendet hat; allein damit ist doch nicht gesagt, daß wir nun ein neues Prinzip auf die beiden Gegenstände mit gleichem Erfolg anwenden können. Die alten Strafgesetze haben vor Zeiten den Diebstahl gleich den Mord mit dem Tode bestraft; nach und nach hat man eingesehen, daß für den Diebstahl die Todesstrafe zu hart sei, man hat sie daher für diesen aufgeboben, aber man hat nicht daraus gefolgert, daß sie nun auch für den Mord aufgehoben werden müsse. Das, meine Herren, sind die Gründe, warum ich mich auf den Standpunkt des Hrn. Abg. Schäfer stelle und die Regierung um eine Gesetzesvorlage er- suchen will, wonach die Personalsteuerkapitalien noch zwei Jahre fortgeführt werden sollen. Dem Antrag des Hrn. Abg. Dernburg kann ich nicht vollständig beitreten, weil diese provisorische Bei behaltung der Personalsteuerkapitalieu mit einer Aenderung, wie sie die Aufhebung der 2. und 3. Klasse der Gemeinde- Umlagen mit sich führt,

richtig halte, eine so durchgreifende Aenderung gelegentlich eines andern Gegenstaudes herbei zuführen. Dazu gehört eine reifliche Erwägung und es ist jetzt nicht die Zeit, Solches zu thun

Dachosenplatten, oggen.& Ice kleie,,

3.3

erster Sorte,

bei Bender& S

Hepskuchen!

2 stets frisch von der Mühle bei Wilh.

Schwarz.

Fertsch.

428 sebr diclig, bei Jacob Stern.

242 2284

8 N 7 Wahrhaftig er ist's! 436 Einsender bitten die 0 welche uns am verflossenen Sonntag Nachmittag Naubelm in der Parkstraße ihre Aufmerksamken auf freche Weise zu Theil werden liegen, als wir die Strahe fried

lich passirten, um Aufklärung N. und D.

1 * 1

Apollo- Kerzen!

290 in ganz vorzüglicher Wa, per Pfund 24 kr., Wilb. Fertsch.

Das von Herrn Asse sor de de Bea uclair dewobnte

429

ung unbekannten Damen,] Logis ist anderwelnig zu vermiethen und vom 1. Mat zu beziebbar 5

Auf Verlangen kann dasselbe abgegeben werden. zrledberg den 11. Februar 1870.

Adolph Engel, Metzgermeister. 4

auch schon