Ausgabe 
10.9.1870
 
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Samstag den 10. September.

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sischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnersiag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Errichtung von Reserve-Lazarethen im Lande.

Friedberg den 7. September 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

In Folge Auftrags Großherzoglichen Kriegs⸗Ministeriums vom

5. l. Mis zu Nr. K.⸗M. 4971 und 4972 theilen wir Ihnen folgende,

durch die stellvertretende 25.

genauesten Befolgung mit:

1) Keine außer Controle befindlichen kranken oder verwundeten Soldaten, welche Großherzoglich Hessischen Truppenkörpern an- gehören, sollen sich in ihrer Heimath aufhalten. Dieselben sind an die Bezirksfeldwebel zu verweisen, welche weitere Verfügung

Division veranlaßte Anordnungen zur

Soldaten das Erscheinen bei dem Bezirksfeldwebel nicht zulassen, so hat der betreffende Bürgermeister denselben schriftlich in Kennt niß zu setzen. 5

Die mit Legitimation in ihre Heimath entlassenen Soldaten, welche Großherzoglich Hessischen Truppenkörpern angehören, sollen sich daselbst nicht langer aufhalten, als zu ihrer Heilung nöthig ist. Sobald dieselben bergestellt sind, werden sie dem nächsten Staats-Lazareth zugewiesen und von dort aus weiter bedeutet.

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eintreten lassen werden. Sollte der Gesundheitszustand eines Ter a pep. u t n e d ue nne, Zetreffend: Die Rinderpest Mit Rücksscht auf den Ausbruch der Rinderpest in Friedberg findet der auf den 12. d. Mts. ausgeschriebene Viehmarkt zu

teichelsheim nicht statt. Friedberg den 9 September 1870.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trap p.

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detteffend: Rinderpest.

Nachdem durch amtliche Untersuchung der Ausbruch der Rinder sest in einem Stalle in Friedberg festgestellt worden ist, wird in Gemäßheit des Art. 1 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 22. Mai 1867 und des§. 9 der Großh. Hessischen Verordnung vom 3. Mai 1867 der ganze Kreis Friedberg zum Seuchengrenz zezirk erklärt, and auf Grund des Gesetzes vou 22. Mal 1867, der Verordnung vom 23. Mai 1867 und 7. Oktober 1869, sowie des bundesgesetzes vom 7. April 1869(Bundesgesetzblatt Seite 105) und der Instruktion vom 26. Mar 1869(Bundesgesetzblatt Seite 150) zolgendes angeordnet:

1) Jeder Todesfall und jede Erkrankung eines Stücks Rindvieh, eines Schafs oder einer Ziege, welche nicht aus äußerer Verletzung entstanden, ist ohne Ausnahme als verdächtig zu betrachten und ohne Verzug dem Großherzoglichen Bürgermeister, in Bad⸗Nauheim der Großherzoglichen Polizeiverwaltung und in Wickstadt dem Großherzoglichen Polizei-Commissär zur Anzeige zu bringen. Zur Auzeige ist jeder verpflichtet, welcher zuverlässige Kunde von dem Todesfall oder der Erkrankung erlangt.

) Bis zum Erscheinen des von dem Buͤrgermeister sofort nach jeder Anzeige zu berufenden Veterinärarztes hat der Besstzer das er⸗ krankte Thier unter Verschluß zu halten und wo möglich allein zu stellen. Die vom Arzte getroffenen Anordnungen sind genau zu befolgen und nöthigenfalls mittelst Zwangs von dem Orts polizeibeamten durchzuführen.

Zuwiderhändlungen gegen die Bestimmungen unter 1. und 2. werden mit 2 bis 60 fl. bestraft und verwirken den unter Um ständen begründeten Anspruch auf Entschädigung.

) Aus der Stadt Friedberg dürfen in andere Orte nicht ver bracht werden:

a. Hausthiere jeder Art mit Ausnahme der Pferde,

b. thierische Rohstoffe und Abfälle(von Rindvieh, Ziegen, Schweinen und Federvieh),

c. Rauhfutterstoffe und Streumaterialien,

d. Lumpen, gebrauchte Stallgeräthe und Anspannsgeschirre, sowie gebrauchtes Lederzeug, getragene Kleider und gebrauchtes Schuhwerk, insofern diese Gegenstände für den Handel be⸗ stimmt sind. f

Zuwiderhandlungen werden je nach der Erheblichkeit des Falles wohl fur den Einbringenden als den Empfangenden mit 10 bis 100 fl. oder Gefängniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Strafgesetzbuch angedrohte Strafen verwirkt sind.

Das gegen das Verbot in andere Orte gebrachte Vieh wird getödtet und ebenso wie andere Gegenstände durch Vergraben oder Lerbrennen unter polizeilicher Aufsicht vernichtet; eine Entschaͤdigung

del in keinem dieser Fälle statt. g N le vorstehenden Bestimmungen sind anwendbar auf Effecten, che bel Haltung von Vieh der genannten Gattungen gebraucht

Schafen,

.

worden sind, auf getragene Kleider und Effecten solcher Personen, welche mit der Wartung solcher Thiere beschäftigt gewesen sind.

Von dem Verbot des Verbringens der genannten Viehgattungen, der leblosen Gegenstände und Effecten sind die Transporte mittelst Eisenbahnwagen nicht ausgenommen.

4) In dem ganzen Kreis Friedberg treten folgende Beschrän kungen des Verkehrs ein:

a. alle Viehmärkte sind bis auf Weiteres eingestellt;

b. dasselbe gilt von den nach Gewohnheit öfter oder zu bestimm⸗ ten Zeiten an gewissen Orten stattfindenden Zusammenkünften von Käufern und Verkäufern, Händlern und Maklern zum Behuf des An- und Verkaufs aufgetriebener derartiger Thiere;

c. das Austreiben von Rindvieh auf Weiden ist untersagt, ebenso dasjenige von Schafherden und Ziegen in diejenigen Theile der Gemarkung, fuͤr welche und so lange es nicht durch die Polizeibehoͤrde nach Anhörung des Veterinärarztes gestattet ist;

d. der Handel mit Rindvieh, überhaupt der Transport von Rindvieh, Schafen und Ziegen in den Orten außerhalb Fried⸗ berg und aus denselben ist untersagt; nur ausnahmsweise darf jener mit Schlachtvieh oder zu der als nothwendig nach gewiesenen Ergänzung des Viehstandes unter Aufsicht der Behörde stattfinden.

In diesem Falle ist der Transport mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde zu versehen, in welcher der Gegenstand des Trausports möglichst genau bezeichnet und zugleich be zeugt wird, daß in dem Ort der Ausfuhr keinerlet Krankheit unter der betreffenden Viehgattung herrscht, und seit mindestens sechs Wochen eine solche nicht vorgekommen ist.

Ein solches Attest behält nur während der genau darin zu bezeichnenden Zeit Gültigkeit und muß von dem Trans- portanten, im Falle der Ablieferung des Viehes an den Buͤr germeister des Bestimmungsorts, andernfalls aber wieder an den Aussteller sogleich abgeliefert werden.

Ebenso darf der Handel mit Rauhfutter, Streumaterialien und Dünger nur im Fall dringenden wirthschaftlichen Bedürfnisses unter Aufsicht der Behoͤrde stattfinden.

Diese Bestimmungen sind, soweit sie dazu geeignet, auch an wendbar auf Viehhäute, Hörner, Fleisch, Talg, Mist, Stroh und Gefütter.

Uebertretungen der Bestimmungen a. bis d. werden mit 2 bis 60 fl. bestraft.

Bei dem Verdacht einer bereits erfolgten oder drohenden An steckung kann überdies auf Antrag des Arztes von uns die Toͤdtung der Thiere und die, Vernichtung der leblosen Gegenstände verfügt werden. Ein Entschäßigungsanspruch findet in diesem Falle nicht statt.

e. Der nach pos. 9 bestellten Aufsichts⸗Commission ist von den Besitzern die Aufnahme des jeweiligen Standes der betreffen

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