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1870.
Donnerstag den 8. September.
M 106.
Oberhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
betreffend: Kriegesfuhren.
Im Laufe dieser und der nächsten Woche wird durch eine hierzu hestellte Commission die Abschätzung der an den zu Kriegszwecken ver— pendeten Gespannen und Wagen entstandenen und angemeldeten Be— shadigungen und Werthsminderungen stattfinden. Das einzuhaltende berfahren hat den Zweck auf dem Wege der Vereinbarung mit zen Betheiligten die zu gewährenden Vergütungen für die durch Sach— zerständige zu ermittelnden und zu taxirenden Schädigungen festzu— sellen und weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß im Falle dies ziel nicht erreicht wird, dem Betreffenden voraussichtlich nur die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Staat oder de Gemeinde erübrigt.
Was die für die geleisteten Fuhren zu verabfolgenden Fuhrlöhne getrifft, so werden solche hier nicht in Berücksichtigung gezogen, sondern in besonderer Verhandlung festgestellt. Es wird für die Vereinfachung und Beförderung des Abschätzungsverfahrens von wesentlichem Interesse stin, wenn Sie sich im Sinne obiger Andeutungen schon vorher be— nühen, die Interessenten unter entsprechender Bedeutung darauf auf— nerksam zu machen, daß übertriebene Ansprüche keinesfalls Billigung unden würden und es um so mehr in ihrem Vortheil liege, auch wrerseits zur Erzielung einer beiderseits befriedigenden Uebereinkunft beizutragen, als ihnen sonst die Erlangung eines Ersatzes der in Aus— bung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Kriegsfuhren gehabten Jachtheile nur im Klageweg möglich sei.
Sie wollen die betreffenden Besitzer auffordern, in den theils unten bereits bestimmten, theils im nächsten Oberhessischen Anzeiger zu bestimmenden betr. Terminen zur festgesetzten Stunde und an dem bezeichneten Orte rechtzeitig mit Pferden und Wagen zu erscheinen, widrigenfalls sie des ihnen durch dieses Verfahren gebotenen Vortheils verlustig sein würden.
Friedberg den 7. September 1870.
Sie selbst werden sich ebenfalls in dem Termin einfinden und weiter solche Ortsvorstandsmitglieder oder andere zuverlässige Per⸗ sonen dazu vorladen, welche über den Zustand der Gespanne bei der Rückkehr und die bei erkrankten Thieren inzwischen angewandten Mittel ꝛc. Auskunft ertheilen können.
Abschätzungen finden statt:
J. Freitag den 9. d. M,
Vormittags 10 Uhr, zu Melbach für die Gemeinden Melbach und
Wölfersheim;
Nachmittags 1½ Uhr, zu Ockstadt;
Nachmittags 3 Uhr, zu Ober⸗Ros bach für die Gemeinden Ober— Rosbach und Nieder⸗Rosbach;
Nachmittags 5 Uhr, zu Nieder Wöllstadt für die Gemeinde
Nieder ⸗Wöllstadt;
II. Samstag den 10 d. M., Vormittags ½8 Uhr, zu Bad⸗ Nauheim für die Gemeinde Bad⸗ N Nauheim;
Vormittags ½10 Uhr, zu Ober-Mörlen für die Gemeinden Ober⸗ Mörlen, Langenhain mit Ziegenverg und Fauerbach v. d. H.; Mittags 12 Uhr, zu Nieder- Weisel für die Gemeinden Nieder⸗ Weisel und Hoch⸗Weisel;
Nachmittags ½3 Uhr, zu Butzbach für die Gemeinden Butzbach, Kirch⸗Göns und Pohl-Gons;
Nachmittags ¼/5 Uhr, zu Griedel für die Gemeinde Griedel. Wegen der nicht genannten Gemeinden erfolgt weitere Be⸗ st immung. Tor a p p.
B hetreffend: Die Rinderpest Die von der Königlich Preußischen Regierung zu Wiesbaden nachstehenden Abdruck zur öffentlichen Kenntniß. Fricdberg den 6 September 1870.
In Kaiserslautern ist die Rinderpest ausgebrochen. In folge dessen bringen wir hiermit folgende Vorschriften des Bundes— esetzes vom 7. April 1869 und der hierzu erlassenen Instruction vom 26. Mai 1869 behufs genauester Nachachtung zur allgemeinen kenntniß und verordnen gleichzeitig wie folgt:
1) Die Ein- und Durchfuhr 1) aller Arten von Vieh 5) aller vom Rinde stammmenden thierischen Theile in frischem oder
trockenem Zustande(mit Ausnahme von Butter, Milch oder Käse), () von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streumaterialien,
von gebrauchtem Stallgeräthe, Geschirr und Lederzeug, d) von unbearbeiteten(beziehungsweise keiner Fabrikwäsche unter— worfenen) Wollen, Haaren und Borsten, e) von gebrauchten Kleidungsstücken für den Handel, über die Südgrenze des diesseitigen Regierungsbezirks von Aßmanus— bausen bis Frankfurt a. M. ist unbedingt verboten.
2) Personen, deren Beschaftigung eine Berührung mit Vieh unt sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal durfen die vorbezeichnete Grenze des diesseitigen Regierungsbezirks nur bei Frankfurt a. M., Hochheim, Biebrich und Rüdesheim überschreiten ind müssen sich dort einer Desinfection unterwerfen.
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in rubricirter Beziehung erlassene Bekanntmachung bringen wir durch
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
3) Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist, oder, daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der Orts polizei-Behörde behufs Untersuchung durch den Kreisthierarzt und Mittheilung des Falles an den Landrath Anzeige zu erstatten.
Die Unterlassung schleunigster Anzeige hat für den Viehbesstzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für die ihm gefallenen, oder getödteten Thiere zur Folge.
4) Die Ortsbehoͤrden werden hiermit angewiesen, sämmtliche den diesseitigen Regierungsbezirk passirenden Viehtransporte einer sorgfältigen kreisthierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
Wird hierbei die Rinderpest oder auch nur der Verdacht der— selben constatirt, so ist nach der angeführten Instruction zu verfahren.
Einer thierärztlichen Untersuchung bedarf es nicht, wenn der Transporteur ein längstens 48 Stunden vorher ausgestelltes, den Gesundheitszustand des Viehes bescheinigendes Attest einer Behörde eines Bundesstaates vorweist.
Wiesbaden den 31. August 1870.
Königliche Regierung.
betreffend: Maßregeln gegen die Rinderpest.
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Friedberg den 6. September 1870.
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Nach hierher gelangter Mittheilung ist in Dresden bei 20 Stück aus Berlin dahin verbrachtem Vieh die Rinderpest ausgebrochen und Ein-
sihrverbot gegen Sachsen verfügt worden. Die Großherzoglichen Bürgerm eistereien werden angewiesen,
ihren Vieh besitzenden und Viehhandel betreibenden Ortsangehörigen die größte Uursicht be. Viehtransporten, insbesondere über die Grenze, anzuempfehlen.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg n


