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Neuthor; die Staatsprocuratur wird die weitere

Untersuchung einleiten.

Preußen. Berlin. Der Reichstag nahm in zweiter Berathung den Nachtragsetat des nord⸗ deukschen Bundes pro 1870 an. In dem Nach- tragsetat sind aufgeführt die Funktionszulagen für die Militärbevollmächtigten in Karlsruhe, München und Stuttgart. Der Abgeordnete Freiherr von Hoverbeck bekämpfte diese Posten und verlangte, dieselben sollten auf den Etat des Kriegsmini⸗ steriums gesetzt werden, doch ohne Erfolg. Seitens der Regierung wurde dagegen eingewandt, daß die Funktionen jener Bevollmächtigten nicht rein militärischer Natur seien. Ferner nahm der Reichstag in erster Lesung den Entwurf an, betr. die Controle des Bundesetats pro 1870 durch die preußische Oberrechnungskammer.

Der Reichstag nahm den Gesetzentwurf, betreffend die Ausdehnung der Maß- und Gewichts- ordnung auf die Südstaaten, an. Auf die An- frage des Abgeordneten Sombarts, wann ein die Münzeinheit bezweckender Gesetzentwurf zu erwarten sei, antwortet Staatsminister Delbrück, die Bundes⸗ regierungen beabsichtigten in der nächsten Session die betreffenden Vorlagen einzubringen.

Dem Vernehmen nach steht von Seiten des Bundesraths die Berufung des Oberappella tionsgerichtsraths Zentgraf in Darmstadt an das oberste Handelsgericht in Leipzig in Aussicht.

In den Staaten des norddeutschen Bundes sind in dem Zeitraume vom 1. Jan. 1860 bis 1. Jan. 1865 Todesurtheile ergangen und voll. streckt worden: in Preußen erkannt 161, vollstreckt 26, Hannover erkannt 30, vollstreckt 6, König⸗ reich Sachsen erkannt 15, vollstreckt 2, Großh. Hessen erkannt 2, vollstreckt 0, Mecklenburg- Schwerin erkannt 5, vollstreckt 2, Großh. Sachsen erkannt 4, vollstreckt 2, Braunschweig erkannt 1, vollstreckt O0, Sachsen⸗Meiningen erkannt 3, voll⸗ streckt 1, Sachsen⸗Altenburg erkannt 1, vollstreckt 1, Coburg⸗Gotha erkannt 2, vollstreckt O, Schwarz- burg⸗Sondershausen erkannt 1, vollstreckt 1, Reuß ältere Linie erkannt 1, vollstreckt 1, Hamburg er- kannt 2, vollstreckt 2; zusammen erkannt 228, vollstreckt 44. In Preußen sind in den Jahren 18181865 nicht weniger als 1373 Todesurtheile gefällt worden. Davon wurden 440 vollstreckt; durch Begnadigung erledigt 888; die verbleiben⸗ den 45 bilden diejenigen Fälle, welche durch Tod, Flucht erledigt resp. unerledigt geblieben sind, so⸗ wie die ergangenen Contumazialurtheile.

Baden. Karlsruhe. Die Abgeordneten⸗ kammer nahm mit 40 gegen 9 Stimmen die Motive des Abg. Kusel, die Abschaffung der Todesstrafe betr., an und ebenso mit allen gegen 4 Stimmen den Gesetzentwurf über die Beseitigung der geistlichen Eides vorbereitung.

Die zweite Kammer nahm den zwischen Baden und dem norddeutschen Bunde abgeschlossenen Jurisdictionsvertrag einstimmig an.

Oesterreich. Wien. Die Volkszählung in Wien hat für die neuen Bezirke innerhalb der Verzehrungssteuerlinie die Gesammtzahl von 618,000 Einwohnern ergeben. Die Garnison (eirca 22,000 Mann) ist dabei nicht gerechnet. Die größten Bezirke sind die Leopoldstadt und die Vorstadt Landstraße, von denen jede über 84,000 Einwohner zählt. Die innere Stadt hat über 63,000 Einwohner. In den neuen Häusern der Ringstraße und der angränzenden Gassen, welche in den letzten Jahren auf dem ehemaligen Festungs⸗ terrain erbaut wurden, wohnen über 13,000 Menschen. Die Vororte außerhalb der Ver⸗ zehrungssteuerlinie sind verhältnißmäßig noch be⸗ völkerter, als das eigentliche Wien, und mit ihnen zählt die Hauptstadt Oesterreichs über 800,000 Einwohner.

Frankreich. Paris. Ein kaiserliches Dekret datirt 28. Februar genehmigt den vom Minister des Innern mit dem Hause Breittmayr geschlossenen Vertrag, bezüglich der Legung eines unterseeischen Kabels zwischen Frankreich und Egypten mit Berührung von Algier. Eine Kreuzung des neuen Kabels auf der Linie Frankreich⸗Algier mit dem vom Hause Erlanger kürzlich übernommenen Kabel darf auf keinem Punkt stattfinden.

Eine wahrhaft Entsetzen erregende Mord⸗ that hat Paris mitten in dem Taumel seiner Car⸗ nevalsausgelassenheit zu verzeichnen. Der Eisen⸗ bahnarbeiter Fraise hat sein 29 jähriges Weib in der Nacht vom Sonntag auf Montag, nach einem fröhlichen, bei seinem Freunde und Nachbar Maillon eingenommenen Diner, im buchstäblichen Sinne des Wortes tranchirt und zerstückelt. Das gräßliche Drama, angeblich eine Folge blinder, grundloser Eifersucht, hat sich im Herzen von Paris, Rue Amelot Nr. 34, zugetragen. Den Mörder hat man mittlerweile in einem Wäldchen aufgefunden, wo er sich an einem Baume er- hängt hatte.

Amerika. Washington. Auf den neu⸗ lichen Beschluß des Repräsentantenhauses, das umlaufende Papiergeld um fünfzig Millionen zu vermehren, hat der Senat mit einem wohlbegrün⸗ deten Nein geantwortet. Er nahm den Beschluß, daß das Papiergeld nicht vermebrt werden dürfe, ohne Abstimmung an, es wird also das Papier geld in seinem jetzigen Umfange verbleiben. Die öffentliche Schuld in den Vereinigten Staaten beläuft sich am 1. März auf zwei Milliarden sechshunderteinundfünfzig und eine halbe Million. Was eine Verminderung von sechs und einer halben Million gegen den letzten Monat ausmachl. Der Staatsschatz enthält in diesem Augenblick hundert und zwei eine halbe Million in baarem Gelde und zehn und eine viertel Million in

Papiergeld.

§* Bad Nauheim. Vor einiger Zeit lieferte die hiesige Gasanstalt ein Leuchtgas, welches in Bezug auf Reinheit von fremden Gasen und auf seine Leuchtkraft Vieles zu wünschen übrig ließ und den Consumenten ge⸗ rechte Veranlassung zu Beschwerden gab. Da der Gehalt des Leuchtgases an schwefelhaltigen Gasen der Gesund⸗ heit sehr nachtheilig ist, so nahm das hiesige Kreis⸗ medicinalamt mit Recht Veranlassung den Stadtvorstand um Mithülfe zur Beseitigung dieser Calamität zu ersuchen, In Folge dessen hat der Stadtvorstand von dem ihm zu⸗ fsehenden Recht Gebrauch gemacht und eine periodische amtliche Prüfung des Leuchtgases durch einen Sach⸗ verständigen angeordnet. Seitdem können wir nicht über die Qualität des Gases klagen und wir hoffen, daß dies auch ferner der Fall sein wird; daß aber in entgegen- gesetztem Falle unnachsichtlich das Interesse der Consu⸗ menten gewahrt werden wird.

Worms. Der früher besprochene Prozeß wegen Lieferung österreichischer Sechser, welcher zwischen zwei hiesigen Geschäftsleuten enistanden, ist jetzt zum Abschlusse gelangt. Wie dieW. Ztg. vernimmt, ist ein Vergleich zwischen den beiden Parteien zu Stande gekommen, und zwar in der Weise, daß der Handelsmann L. eine Summe von 1100 fl. an den Tabakshändler R. bezahlt und jede Partei ihre Kosten trägt.

Wien. Die Heirathslust ist in den Vororten Wiens ganz ungewöhnlich groß. So wurden am Fasching⸗ Sonntag in der Pfarre Reindorf nicht weniger als 195 Paare, in der Pfarre Mödling 85 und in der Pfarre Penzing 60 Paare getraut, dem entsprechend in allen Pfarrkirchen Wiens.

Oeffentliche Lekanntmachung.

Nachstehende Beschlüsse der Landesversammlung vom 21. Februar bringen wir hiermit zur öffentlichen Kennt⸗ niß: Wir, die aus den drei Provinzen des Landes heute dahier zusammengetretenen Mitglieder der hessischen evan⸗ gelisch⸗protestantischen Landeskirche, fühlen uns im Hinblick auf die gegenwärtigen Zustände dieser Kirche zu folgender öffentlicher Erklärung verpflichtet.

I. Die, wie anderwär!s, so auch in Hessen häufiger werdende Klage über die in verschiedenen Kreisen der pro testantischen Bevölkerung immer mehr zu Tag tretende Abnahme eines religiösen Lebens und des Interesses an den Angelegenheiten der Kirche hat ihre Hauptursache in dem Mangel einer selbsiständigen Verfassung der Kirche und in dem gegenwärtig bestehenden Ministerial- und Consistorial⸗-Regiment welches die in der Reformation be⸗ gründeten Rechte der Gemeinden und des Laienstandes nicht anerkennt, die prolestantische Bevölkerung vielmehr sowohl in ihren materiellen, wie in ihren religiösen Ange⸗ legenheiten unter die Vormundschaft der Staatsbehörden und des dem heutigen Gemeindebewußtsein zum Theil entfremdeten und in den Anschauungen und Zungen ver⸗ gangener Zeiten redenden geistlichen Standes stellt. Nach⸗ dem die Großherzogliche Regierung durch Vereinbarungen mit dem bischöflichen Stuhl zu Mainz die katholische Kirche des Landes fast von jeder ihre freie Selbstverwal⸗ tung beschränkenden staatlichen Oberhoheit, wie solche nach der Verfassung und Gesetzgebung früher bestand, freigegeben hat, müssen wir jedes Bestreben, die evangelisch-protestan⸗ tische Kirche von Hessen noch länger in den Banden des gegenwärtigen Staateregiments zu erhalten für eine schwere Versündigung an ben Rechlen und Interessen dieser Kirche und an dem in Hessen verfassungsmäßig gelienden Grundsatz vollständiger Gleichberechtigung der Confessionen betrachten.

II. Als die unantastbare positive Rechtsgrundlage, auf welcher eine selbsiständige Verfassung der evangelischen Kirche des Landes zu Slande zu bringen ist, betrachten wir die der evangelischen Bevölkerung von Hessen gegebenen landesherrlichen Verheißungen vom 25. März und 16. August 1848, welche wir in der durch den Großherzoglichen Ministerpräsidenten im April vorigen Jahres kund gege⸗ benen Allerhöchsten Absicht, eine den Bedürfnissen der evangelischen Bevölkerung entsprechende Aenderung der Verfassung der evangelischen Kirche eintreten zu lassen, auf's Neue bestätigt finden. Wir hoffen mit Zuversicht, daß das gegebene und urkundlich verbriefte Fürstenwort endlich seinem ganzen Inhalt nach in Erfüllung gebracht und jeder die Ehrfurcht gegen den Landesherrn verletzende Versuch an dem Inhalt der gegebenen Verheißungen zu mäkeln, woher er auch immer kommen möge, entschieden zurückgewiesen werde.

III. Als eine den heutigen Bedürfnissen entsprechende Verfassung unserer evangelischen Kirche erscheint uns nur diejenige, welche, indem sie Christus als alleiniges Haupt der Kirche und die der freien Forschung anheim gegebene heilige Schrift als die Hauptquelle der christlichen Er⸗ kenntniß anerkennt, die lutherischen, reformirten und unirten Gemeinden des Landes, unbeschadet ihrer confessionellen Auffassung, als auf einem gemeinsamen Glaubensgrunde stehend, in einem Organismus vereinigt und unter ver⸗ fassungsmäßiger Wahrung und Feststellung der Rechte des Großherzogs, den Grundsatz der Selbstverwaltung der Gemeinden in allen, sowohl ihr religiöses und sittliches Wohl, als auch ihre materiellen Juteressen betreffenden Angelegenheiten zur Durchführung bringt. Das Selbst⸗ Verwaltungsrecht der Gemeinden muß sich in der Einzel⸗ gemeinde namentlich durch freie Wahl der kirchlichen Ge⸗ meindevertretung und durch die Wahl der Pfarrer; in den Kreissynoden und in der Landessynode durch eine in activer und passiver Hinsicht durch keinen Nachweis besonderer kirchlicher Eigenschaften bedingte freie Wahl der Abge⸗ ordneten in einer das Ueberwiegen des geistlichen Elements ausschließenden Anzahl; in der obersten Kirchenbehörde durch Vertretung der Landesgemeinde durch einen von der Landessynode gewählten Ausschuß, wirksam äußern.

IV. Die dermalen mit Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Kirche in Hessen beauftragten oberen Behörden haben durch die Art und Weise, wie sie seither ihre Gewalt gehandhabt und sich gegenüber dem Streben nach endlicher Erfüllung der landesberrlichen Verheißungen und nach freiheitlicher Entwicklung des protestantischen Gemeinlebens verhalten haben, bei dem größten Theil der protestantischen Bevölkerung ein tiefes Mißtrauen gegen sich hervorgerufen und entbebren deßhalb der nothwendigsten Grundbedingung zur Ausarbeitung lebensfähiger Ver⸗ fassungsvorlagen, die ohne dies schon in den Vorarbeiten der Verfassungs-Commission des Jahres 1848 vorhanden sind. Gegen jeden Versuch der Behörden, eine Verfassung der evangelischen Kirche ohne ungeschmälerte Durchführung der Rechte der Gemeinden und des Laienstandes zu Stande zu bringen und die evangelischen Gemeinden auch ferner⸗ hin noch als der staatlichen oder geistlichen Vormundschaft bedürftige Unmündige zu behandeln, legen wir hiermit öffentlichen und feierlichen Protest ein und fordern unsere Glaubensgenossen im ganzen Lande auf, sich eintretenden Falles diesem Protest anzuschließen und denselben zur Kenntniß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und der Kircheubehörden zu bringen.

V. In Ermangelung einer verfassungsmäßig geregelten Vertretung der protestantischen Bevölkerung ist zum Zweck ungeschmälerter Durchführung der Rechte der Gemeinden eine selbstständige und feste Organisation der protestantischen Bevölkerung dringend geboten. Indem der Protestanten⸗ Verein, der Urheber der gegenwärtigen Verfassungsbewegung, auf der Grundlage des evangelischen Christenthums eine Erneuerung der protestantischen Kirche im Geiste evange⸗ lischer Freiheit und im Einklang mit der gesammten Cultur⸗ Entwicklung unserer Zeit anstrebt und sich unter Anderem auch bie Durchführung des Gemeindeprincips in der Verfassung der Kirche zur besonderen Aufgabe gestellt hat, erkennen wir in ihm das geeignetste Organ, durch welches die Interessen des Protestantismus und der pro⸗ testantischen Gemeinden bei Herstellung einer den heutigen Be dürfnissen entsprechenden Kirchenverfassung gewahrt und vertreten werden können. Da derselbe in seiner Mitte jeder evangelisch⸗christlichen Ueberzeugung, welche keine Unfehlbarkeit und Ausschließlichkeit für sich in Anspruch nimmt, Recht und Raum gestattet, so fordern wir alle hessischen Protestanten, welche mit unseren in dieser öffent⸗ lichen Kundgebung ausgesprochenen Grundsätzen einverstan⸗ den find, auf, sich mit Beiseitsetzung dogmatischer Meinungs- verschiedenheiten dem Protestanten⸗Verein anzuschließen, sich in größeren, oder kleineren Kreisen zu Zweigvereinen zu organisiren und mit aller Kraft, welche die Ueberzeugung und das Bewußtsein des Rechts verleiht, für seine Be⸗ strebungen einzutreten! Wir wollen trotz der Verschieden⸗ heit gleichberechtigter Auffassungen der evangelischen Glau⸗ benssätze einig sein in den großen Grundprinzipien der deutschen Reformation. Zersplitterung wird zum Verderben, Eintracht und ehrliches Zusammenhalten aber zum Siege und zum Heil der Kirche und des Vaterlandes führen!

Darmstadt den 21. Februar 1870.

Der Landes ausschuß

für die Angelegenheiten der protestantischen Kirche in Hessen:

R. Schlich, Pfarrer in Elchloch. A. Ohly, Hofgerichts⸗ Advokat in Darmstadt. E. Trapp IV., Hofge⸗ richts⸗Advokat in Friedberg. Dr. Joh. Marbach, Pfarrer in Obbornhofen. Pr. Schröder in Worms. Dr. Weber, Hofgerichts-Advokat in Offenbach. M. Freiherr von Wedekind, Gutsbesitzer in Hilters⸗Klingen.

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