Ausgabe 
7.5.1870
 
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Rechtshülfe vor.

Jamstag den 7. Mai.

M 54.

berhessischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Hessen. Darmstadt, 4. Mai. Erste Kammer. Die Vorlage der Regierung wegen Aufbesserung der Gehalte der Kreisbauaufseher wird im Einverständniß mit dem Beschluß zweiter Kammer genehmigt; ebenso wird die Rechenschafts ablage der Militärverwaltung der Jahre 1866 und 1867 ohne Debatte in allen Theilen für gerechtfertigt erklärt. Das von der zweiten Kammer gestellte Ersuchen, dahin zu wirken, daß in Mainz, Worms, Offenbach und Gießen Bankfilialen oder Agenturen errichtet werden, wird von Freiherrn v. Riedesel und Graf Görz bekämpft, erhält aber, durch Heyl und Mönch unterstützt, die Zustimmung der Mehrheit. Der Antrag des Abg. George wegen einheitlicher Stempelgesetz gebung wird, gleichwie in der zweiten Kammer, verworfen; ebenso der vom Abg. Dernburg gestellte Antrag auf Freigebung der Advokatur. Ferner wird der Antrag des Abg. Edinger auf Reviston des Schuledikts resp. der Beschluß

zweiter Kammer auf Vorlage eines Schulgesetzes

ohne Debatte, dem Antrag des Ausschusses ent sprechend, abgelehnt. Ein H. Merkel und Ge nossen zu Allendorf a. d. L., welche ihre Kinder nicht nach Allendorf, sondern nach Ebsdorf in die Schule geschickt und deshalb mit Schulstrafen belegt worden, hatte sich beschwerend an die Stände gewendet und die zweite Kammer hatte das Gesuch der Regierung zur dringendsten Ab- hülfe empfohlen. Der Ausschuß beantragt Bei⸗ tritt zu diesem Beschlusse, der schließlich auch erfolgte.

5. Mai. Der ersten Kammer lag heute die Uebereinkunft des Großherzogthums Hessen südlich des Mains mit dem norddeutschen Bunde und mit Baden über die gegenseitig zu gewährende Diese Verträge, welche noch nicht der zweiten Kammer vorgelegen haben, wer den, nachdem Graf Görtz mündlich Bericht er stattet, auf dessen Antrag einstimmig und ohne

Discussion genehmigt.

Der Großherzog ist am 4. d. Abends 10 Uhr in bestem Wohlsein hier eingetroffen.

DieDarmst. Ztg. bringt jetzt den Wortlaut des in dem Metz⸗Fendt'schen Preßprozesse erlassenen, nunmehr rechtskräftigen Urtheils.

& Friedberg. Am 4. d. Mis. hielt die evangelische Conferenz für das Großherzogthum Hessen dahier ihre angekündigte Frühjahrs- Ver sammlung. Der Besuch war ein zahlreicher und würde noch zahlreicher gewesen sein, wenn nicht in der Zeit zwischen Ostern und Pfingsten die meisten Geistlichen durch die Nähe der Confir- mation und durch die Schulprüsungen besonders stark in Anspruch genommen und am Reisen ver hindert wären. Den Vorsitz führte, da der Prä sident, Landrichter Königer, nicht hatte erscheinen können, in dessen Vertretung Professor Dr. Köhler von hier. Von den von Director Dr. Schwabe vorgelegten Thesen(über Lehrfreiheit in der evangelischen Kirche) fand der erste Theil(8. 1 eine eingehende und vielsach anregende Discusston, an welcher Professor Dr. Diegel von hier, Pfarrer Linß von Freilaubersheim, Pfarrer Luck von

Wolfekehlen, Pfarrer Baur von hier, Pfarrver⸗

walter Dr. Krumm von Hering, Advocat Curtman von hier, Seminardirector Steinberger von hier, Pfarrer Schaub von Ulrichstein, Privatdocent Or. Weissenbach von Gießen nebst dem Vorsitzen- den sich betheiligten; die zweile Reihe der Thesen (§. 6 0) konnte der Kürze der Zeit wegen uicht mehr zur Discussson kommen. In der ersten

Thesenreihe, welche mit einem von Professor Dr. Diegel beantragten Zusatze angenommen wurde, werden die allgemeinen Grundsätze über die Lehr freiheit in der evangelischen Kirche dargelegt. Eine unbedingte oder grenzenlose Lehrfreiheit, in dem Sinn, daß Jeder lehren und predigen dürfe, was ihm beliebe, kann es danach in der evange lischen Kirche nicht geben; vielmehr ist dieseals eine bestimmte, sich selbst gleiche religibse Gemein schaft, wie jedes individuelle oder gemeinsame Leben an das ihr innewohnende Lebensgesetz ge bunden(§. 1). Aber ebenso wenig darf in der evangelischen Kirche, wenn sie nicht sich selbst un treu werden will, von einer gesetzlichen Verpflichtung der Geistlichen und Lehrer auf den Buchstaben irgend eines unabänderlich feststehenden Lehrsystems oder Bekenntnisses die Rede sein. Das Lebensgesetz, aus welchem die evangelische Kirche hervorgegangen ist, und von welchem sie nicht abgehen darf, ist eben nur das Evangelium; sie hat aber immer das Recht beansprucht,sich dasselbe immer mehr innerlichst anzueignen(§. 2), d. h. es immer besser zu verstehen, es sich immer mehr zur Klarheit und zur Anwendung auf alle Lebens- verhältnisse zu bringen, in seiner Auffassung und seinem Verständniß beständig fortzuschreiten. Es ist natürlich, daß auf diese Weise mancherlei abweichende Ansichten und Richtungen in der Kirche entstehen, Grundprincipien ihren Ursprung haben und sich deshalb gegenseitig anerkennen und achten müssen, ja sogar zur Gesundheit des Ganzen nothwendig sind.(So der nicht mehr zur Discussion ge kommene F. 6). Der Mittelpunkt des Evangeliums aber istdie durch den Glauben anzueignende freie Gnade Gottes in Christo, Urkunde und einzige Richtschnur christlicher Lehre die heilige Schrift(§. 3). Die evangelische Kirche kann und soll ihre Lehrer und Prediger nur darauf verpflichten, daß sie von diesen evangelischen Grundprincipien nicht abgehen; innerhalb der hierdurch gegebenen Grenzen muß ste ihnen freie Bewegung gestatten. Hinsichtlich der Thesen 69 sprach die Versammlung schließlich ohne Discussion deren wesentlichem Inhalte nach ihre Zustimmung aus. Dieselben ziehen aus den oben angedeuteten theoretischen Grundsätzen die prakti schen Folgerungen.Wer mit jenen Grundlagen evangelischen Glaubens gänzlich zerfallen ist und sie glaubt bestreiten zu müssen, kann nicht Lehrer der evangelischen Kirche sein(F. 6); er hat als gewissenhafter Mann sein Amt freiwillig niederzu legen oder muß, wenn er dies nicht will, vom Amte entfernt werden.Das Recht der Beur theilung und Entscheidung solcher Fälle kann nicht in den Händen der Kirchenbehörden allein, am wenigsten der vom Staate bestellten, ruhen, son dern einer aus der Kirche selbst hervorgegangenen Repräsentation, in wescher auch die theologische Faculiät des Landes oder der Provinz ihre Ver- tretung hat. Der Kirchenbehörde käme dagegen das Recht und die Pflicht zu, wie überhaupt die gunze Dienstverwaltung, so auch die Ausübung der Lehrthätigkeit zu überwachen und aus eigenem Ermessen oder auf erhobene Anklage die Angelegen heit vor die synodale Repräsentation mit ihren Anträgen zu bringen(§. 7). Am Schlusse der Diseussion fand die Neuwahl ves Ausschusses, dessen Mandat statutengemäß abgelaufen war, stalt. Der Vorsitzende bemerkte dabei, daß, da allen Wahrscheinlichkeit nach in der Kürze in Sachen der bevorstehenden Kirchenversassungeände

welche aber alle in denselben

rung von dem Ausschuß im Namen der Conferenz öffentliche Schritte würden geschehen müssen, es für denselben gerade jetzt besonders wünschens⸗ werth sei, ein ausdrückliches Mandat von der Conferenz zu besitzen, weshalb eine förmliche Wahl, nicht blos eine Verlängerung des Mandates en bloc nothwendig sei. Die Abstimmung ergab Wiederwahl des seitherigen Ausschusses. Derselbe besteht aus folgenden Mitgliedern: Landrichter Königer(Seligenstadt), Obergerichtsrath Mohr mann(Mainz), Pfarrer Linß(Freilaubersheim), Oberpostmeister Pfaltz(Darmstadt), Director Dr. Schwabe(Friedberg), Prof. Dr. Köhler(Fried- berg), Pfarrer Baur(Friedberg), Pfarrer Schenk (Walldorf), Apotheker Brill(Steinheim), Decan Meyer(Büdingen), Seminarlehrer Wahl(Fried- berg), Obersteuerrath Baur(Darmstadt), Diako⸗ nus Meyer(Friedberg), Decan Habicht(Rüssels⸗ heim), Pfarrer Reutzel(Niederflörsheim), Hofrath Becker(Darmstadt). Als Gast war zur Freude der Versammlung Pfarrer Ebert von Kassel, der Vorstand der kurhessischen, mit der hiesigen ver bundenen sogenannten Guntershäuser Conferenz, anwesend.

Mainz. Vor einigen Wochen versuchte ein Soldat des 19. Regiments im Mittelpunkte der Stadt einer von ihrer Tochter begleiteten Frau am Abend auf offener Straße einen Pack Weiß- zeug zu entreißen. Nach gepflogener Untersuchung hat ihn jetzt das Militärgericht zu 10 jähriger Festungsstrafe, weiteren 10 Jahren Polizeiaufsicht und Verlust der Cocarde verurtheilt. Das Urtheil ist den Betroffenen mitgetheilt worden, was bei der hiesigen Einwohnerschaft einen günstigen Ein- druck machte, zumal man bisher nicht gewöhnt war, über die von Seiten der Militärgerichte wegen Vergehen gegen Bürger erlassenen Urtheile irgend welche Kunde in die Oeffentlichkeit gelangen zu sehen.

Preußen. Berlin. Das Zollparlament fuhr in der Berathung über die Tarifvorlage fort. Ein Antrag Hoverbeck's, den Reiszoll pro Centner auf 15 Sgr. zu normiren, wurde angenommen. Hierauf folgte die Berathung über die Erhöhung des Kaffeezolls, welcher in der Regierungs vorlage auf 5 Thlr. 25 Sgr. festgesetzt ist. Finanzminister Camphausen empfiehlt dringend die Annahme der Vorlage, warnt vor der Ansicht, der Tarif werde auch ohne die Erhöhung des Kaffeezolles an⸗ genommen werden, und sagt, die Regierungen könnten sich durch die Zollermäßigungen nicht schlechter stellen lassen, als sie stehen. Delbrück empfiehlt ebenfalls die Vorlage und spricht sich gegen den Antrag Miquel aus, nach welchem die Kaffeesteuer auf Thlr. normirt werden sollte. Roß will in die Erhöhung der Kaffeesteuer nur bei Herabsetzung der Eisenzölle willigen, Löwe gegen die Vorlage, Benda dafür. Schließlich wird dieselbe mit 187 gegen 63 Stimmen ab- gelehnt. Der Rest der Tarisvorlage wird an⸗ genommen. Hierauf folgt die Vorlage über die Bestcuerung des Stärkezuckers. Camphausen recht- fertigt dieselbe durch den Hinweis auf die ver traglichen Verpflichtungen und die Zunahme der Stärkezucker-Industrie und betont die Nothwendig- keit einer gleichmäßigen Besteuerung der Zucker- fabrikation. Bei der Spezialdebatte werden sämmt⸗ liche Paragraphen einzeln abgelehnt.

Hier eingetroffenen Nachrichten zufolge wird der Kaiser von Rußland wegen Ablebens. des jüngsten Sohnes des Großfürsten-Thronfolgers,

Großfürsten Alexander Alexandrowilsch, die Reise