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Vonnerstag den 6. October.
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Oberhessis
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er Anzeiger
Enthält de amtlichen Erlasse für den Kreis Friebberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf den„Oberhessischen Anzeiger“, welcher auch ferner wöchentlich dreimal,
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Die Expedition.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publieiren:
Nr. 46. sub 1. Friedberg den 2. October 1870
Bekanntmachung, die Beiträge der Wald besitzenden Gemeinden zu den Besoldungen der Oberförster betr.
Großberzogliches Kreigamt Friedberg Tera p p.
Betreffend: Die Beiträge der Wald besitzenden Gemeinden zu den Oberförsters⸗Besoldungen.
Friedberg am 4. October 1870.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die betreffenden Großherzoglichen Bürgermeistereien. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. September d. J., Regierungsblatt Nr. 46, weisen wir Sie hiermit an, dafür Sorge zu tragen, daß vom 1. Januar künftigen. Jahres an die neu berechneten Beiträge zu den Oberforster-Besoldungen von den pflichtigen
Kassen an die betreffenden Rentamts-Kassen bezahlt werden.
Berka n n Zetreffend: Die Rinderpest.
Nachdem sich bei einer Revision der gegen das Umsichgreifen det Rinderpest zu Butzbach angeordneten Maßregeln ergeben hat, daß sowohl Seitens der Ortsangehörigen beziehungsweise der betrof⸗ fenen Gehöftebesitzer sich denselben nicht in erforderlichem Maße unter⸗ geordnet und es andererseits versäumt worden ist, die unmittelbare Aufsicht über die Ausführung dieser Maßregeln mit der in der Natur ver Sache begründeten und im Gesetz vorgeschriebenen Strenge und Energie zu handhaben, ist die Ueberwachung der Gehöfte⸗ und Orts— perre einem heute eingetroffenen Mikitär-Commando anvertraut worden. Es liegt im Interesse des Publikums, den getroffenen An— ordnungen sich unweigerlich zu fügen, da abgesehen davon, daß dann Strafen vermieden werden, es wesentlich mit davon abhängen wird, ob die bereits in Aussicht genommene Verlängerung der Sperre noch weiter ausgedehnt werden muß oder nicht. Um jedoch den Orts⸗ „ewohnern bei der Dringlichkeit der Feldarbeiten eine nach dem Gesetze ulässige Erleichterung zu gewähren, verordnen wir unter Zustimmung es Herrn Bundes⸗Commissärs wie folgt:
1) Zur Feldbestellung innerhalb der Gemarkung Butzbach, mit Ausschluß des nördlich der Stadt zwischen den Chausseen nach Pohl⸗Göns und nach Lich belegenen Theils, dürfen bis auf Weiteres m der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends Rindviehgespanne verwendet, die Gemarkungsgrenze darf jedoch mit denselben nicht über— schritten werden; ebenso sind dieselben von den, nachbarlichen Flur⸗ Prenzen entsprechend entfernt zu halten.
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) Die Gemarkungsgrenze wied gleichfalls von Militär über⸗ wacht, welches außer Uebertretungen vorstehender Bestimmung über⸗ haupt den Verkehr mit Rindvieh und den Beschränkungen der Orts⸗ sperre unterworfenen Gegenständen aus, nach und durch die Gemarkung Butzbach verhindern wird.
3) Der Desinfection haben sich alle die Stadt verlassenden Personen nach wie vor an den seitherigen Stellen an den Ausgängen der Stadt zu unterwerfen. a
4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sub 1 und 35) werden mit 10— 100 fl. oder Gefängniß von 7—28 Tagen bestraft.
5) Unsere Bekanntmachungen vom 9. und 14. v. M., Oberhess. Anzeiger Nr. 107 und 110, bleiben, soweit sie nicht durch das sub 1 Gesagte eine Abaͤnderung erfahren haben, in ihrem ganzen Umfange in Kraft.
Wir versehen uns nunmehr der striktesten Befolgung der ge⸗ gebenen Vorschriften, da aus dem Umstande, daß seit einiger Zeit weitere Erkrankungsfälle an Rinderpest nicht vorgekommen sind, durch⸗ aus nicht auf gänzliche Beseitigung der Gefahr der Weiterverbreitung geschlossen werden darf.
Friedberg den 2. October 1870.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a p p. *) In der ersten Veröffentlichung hieß es irrthümlich 2.
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Zetreffend Die Abhaltung von Viehmärkten. Erhaltener Mittheilung vom 1.
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t d. M. zufolge hat Großherzegliches Kreisamt Schotten wegen Ausbruch der Rinderpest in den
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Rreisen Gießen und Friedberg die Abhaltung von Viehmärkten im dortigen Kreise bis auf Weiteres untersagt.
Friedberg den 4. October 1870.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Tra pep.
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Betreffend; Ein verlaufenes Schwein. 1
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Von dem Feldschützen Zeitz zu Wohnbach wurde in dortiger Feldgemarkung ein altes Mutterschwein betroffen, dessen Eigenthümer bis
Artzt nicht ermittelt werden konnte. Derselbe wird aufgefordert, sich binnen 8 Tagen bei Großherzoglicher Bürgermeisterei Wohnbach zu
melden, beziehungsweise dasselbe gegen Erstattung der Fütterungskosten abzuholen, widrigen falls in anderer Weise über dasselbe verfügt
werden wird. Friedberg den 4. October 1870.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a pep.
Bie„, d uhr n Hetreffend: Rinderpest.: f Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß,
Bundes-Commissärs der Verkehr von Pferde- und Hundefuhren mit nicht dem Ein— wischen der Provinz Oberhessen und dem Verwaltungsbezirk der gedachten ü a N N 0 8 49 e daß in der Gemeinde, aus welcher derselbe kommt, keine Viehkrankheit herrscht.
Führer des Fuhrwerks durch Bescheinigung der Ortsbehörde nachweist, Frledberg den 5. October 1870.
t, m, dench U mm 6 daß von der Königlich Preußischen Regierung zu Wiesbaden unter Zustimmung des Herrn
resp. dem Durchfuhrverbot unterworfener Ladung über die Grenze Regierung unter der Bedingung zugelassen worden ist, daß der
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.


