et
u- Verein.
ag den g. April t des Gafwirtht Wugkertr, sowh lader.
—
u-Verein.
dn. un. Sealt des em
Aussaat
d Grass amn
schottische un tuazlagtn, fen samtu.
8 Göckus
„ tuigt Ju
trichtiat rut.
10e pt. H 18 f. dlumuif 2„ 2
. 14
— 30 19
n B k.
* „ „ „ * Sed 32„ 1 . 8
ammilettl
ee Dienstag den 5. April. M41.
Oberhessisch
er Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblalt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Auf den wöchentlich dreimal erscheinenden„Oberhessischen Anzeiger“ kann man für das zweite Quartal l. J. bei allen Poststellen fur 38 kr., mit Bestellgeld für 47 kr. abonniren. Bei der Verlags⸗ Expedition kostet das Blatt für das zweite Quartal 30 kr.
Betreffend: Des Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Unter Bezugnahme auf unser Aus schreiben vom 24. v. M. Ein Nr. 37 des Oberh. Anz.) benachrichtigen wir Sie, daß Groß— herzogliches Ministerium des Innern nach Verfuͤgung vom 28. v. M. zu Nr. M. d. J. 3291 sich veranlaßt gefunden hat, zur Ausführung des Beschlusses, den Gemeinden der zum Norddeutschen Bunde gehören— den Gebietstheile des Großherzogthums das Bundesgesetzblatt auf Staatskosten zu liefern, beziehungsweise die dafür aufgewendeten Kesten aus Staatsmitteln zu ersetzen, das Nachstehende anzuordnen
1) Diejenigen Gemeinden des Kreises, welche das Bundes- gesetzblatt bisher nicht, oder nur unvollständig bezogen haben, werden angewiesen, die Jahrgänge 1867 bis incl. 1870, beziehungsweise die
2
Amtlicher Theil.
Friedberg den 3. April 1870.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
bisher nicht bezogenen Theile desselben im Wege des Postdebits
alsbald zu bestellen.
2) Der den Gemeinden erwachsene, aus den Gemeindekassen
ausgezahlte, resp. noch auszuzahlende Kostenbetrag ist auf Grund der Quittungen der Postanstalten zur Erstattung aus der Haupt⸗
staatskasse bei uns binnen 8 Tagen zu liquidiren.
3) Bom 1. Januar 1871 an wird die Bestellung des Bundes-
Innern erfolgen und die Berichtigung des Kostendetrags unmittelbar aus Großherzoglicher Hauptstaatskasse stattfinden. „
ect durch Vermittlung Großherzoglichen Ministeriums des
Betreffend: Die Vertilgung der Raupennester.
4
Friedberg den 1. April 1870.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg 1 an die Großherzogl. Polizeiverwaltung Bad-Nauheim, den Polizei-Commissär zu Wickstadt und die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Der Augenschein thut kund, daß die bestehenden Vorschriften bezüglich Vertilgung der Raupennester nicht überall gehoͤrig befolgt worden sind, wir weisen Sie deshalb aa, die Besitzer der Obstbäume hierzu sosort aufzufordern, und die Saumigen auf Grund des Art, 80 N des Feldstrafgesetzee zur Anzeige bringen zu lassen. Der Befolg ist anzuzeigen. ne
Betreffend! Aufführung esnes neuen Uhren- und Glockendaues an dem evangkel.
Belbaus zu Heldenbergen. Friedberg den 2. April 1870.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die evangel. Kirchenvorstände des Kreises.
Der evangel. Kirchenvorstand zu Heldenbergen ist mittelst Entschließung Großherzoglichen Oberconsistoriums vom 15. März J. J zu Nr. O. C. 1700. ermächtigt worden, behufs Erlangung der ihm zu dem projectirten Thurm- und Glockenbau noch fehlenden Summe sich mit
Gesuchen um Unterstützung auch aus den evangel. Kirchenfonds des Kreises Friedberg au die betreffenden Kirchen vorstände zu wenden. 0 1 9 a1 vang N 8 ga: N e a Wir setzen Sie vorläufig hiervon in Kenntuiß und empfehlen Ihnen deren Berücksichtigung auf das Wäaͤrmste; über die erfolgenden
Beinen en
Verwilligungen und Unterstützungen wollen Sie uns dann Vorlage m
achen. Derr pep.
um n
samen insbesondere flachsseidefrei hergestellt, eingetroffen und bei Schmiedmeister Häuser in Fauerbach b. Fr. aufgestellt worden ist. Dieselbe kann von den Landwirten des Kreises Friedberg gegen Erlegung einer zur Deckung der Aufbewahrungskosten bestimmten Vergütung von
Der Director des landw. Bezirks-Vereins Friedberg Fin an
Urkundlich ꝛc.
11 1
teuerfuß, bei außerordentlichen Steuerausschlägen und§. 5 des Gesetzes vom 5.
U N ut Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und Gesetzblatt von 1869, Nr. f ö
1
Versonalfleuercapitalten vom 1. Januar 1870 an die rungsblatt von 1870, Nr.
* 2
I. Gesetz, den Steuersuß bei außerordentlichen Steuer- II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministertums ausschlägen und Gemeindeumlagen betressend. Dasselbef der Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, die Porto- die Bezeichnung„Soldalenbrief. lautet nach den Eingangsworten: Nachdem durch Ein⸗vergünstigungen für Soldaten im Norodeutschen Post-[des Empfängers? enthalten. Alle führung einer allgemeinen Einkommenstener und Aufhebung gebieie betressend. Bezüglich der den Personen des Militär- Soldaten ber seither bestandenen Personalsteuer eine Abänderung der] standes und denen der Kriegsmarine des Norddeutschen estilimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1827 über den] Bundes bewilligten Porto-Vergünstigungen, welche durch vollen Portozahlung.
emeindeumlagen nothwendig geworden ist, baben Wir sreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes(Bundes⸗
Hessen. Darmstadt. Das Großberzogliche] Administrativ-Juslizhof endgültig. Art, 3. Gegenwärtiges] muß vorausbezahlt werden. 3) Für die an Soldaten ze. Regierungsblatt Nr. 11 enthält: Gesetz hat nur Wirksamkeit für die Jahre 1870 u. 1871. gerichteten Packete bis zum Gewichte von 6 Pfund ein⸗
schließlich beträgt das Porto 2 Sgr. Die Adressen der zur Porto⸗Vergünstigung geeigneten Sendungen müssen Eigene Angelegenheiten Postsendungen von zc., sowie die unter 1, 2 und 3 nicht de⸗ zeichneten Postsendungen an Soldaten, unterliegen der Auch kommen die Porto-Ver⸗ Juni 1869 über die Porto-] günstigungen zu 1, 2 und 3 weder auf beurlaubte Militärs ze. noch auf einjährig Freiwillige zur Anwendung. 16), sowie dulch Art. 5 der[Sendungen, welche a) rein gewerbliche Interessen des
erordnen hiermit, wie folgt: Arl. 1. Die Beslimmungen] Uebereinkunst vom 7. December 1869, betressend das Adressaten betressen, z. B. den Betrieb eines von einer er Axt. 1 bis 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1827 werden Portofreiheitswesen in den nicht zum Norddent chen Bunde Militär person herausgegebenen Werkes, oder d) im aus ahln abgeändert, daß an die Stelle der darin genannten] gehörigen Theilen des Großberzogthums Hessen(Regie sschließlichen gewerblichen Interesse des Absenders an eine
10) aufrecht erhalten worden] Mililärperson gerichtet sind, z. B. die Zusendung duch⸗
Einkommensteuercapitalien treten, jedoch bei den Gemeinde sind, gelten dermalen nachstehende Bestimmungen: Die in hänelerischer oder kausmäunischer Anzeigen an einen Soldaten, mlagen nur zur Hälfte ihres jedesmaligen Beitrags.] Reih und Glied stehenden Soldaten bis zum Feldwebel] haben auf Porto- Vergünstigung keinen Anspruch. Dle bt. 2. Wohnt ein Einkommensteuerpflichtiger abwechselnd oder Wachlmeister einschließlich aufwärts und die ent, angeführten Porto-Vergünstigungen erstrecken sich auf das in Laufe des Jahres an verschledenen Orten des Groß. üprechenden Mannschasten der Bundeskriegomarine genichen] Gebiet des Norddeutschen Bundes sowie auf die zu diesen erzogthumg, so wirb er mit seinem ganzen in Betracht für ihre Person folgende Pocto-Vergünsugungen: 1) Für] Bunde nicht gebdelgen Theile des Großberzogthums. bommenden Eintommensteuerkapital an seinem Haupt- die dan Soldaten zc. gerichteten Briese bis zum Gewichte[Nur für Packetsendungen an Soldaten de. in Hohenzollern
donor! zugezogen.— Ueber eie Frage, welches der Haupte von 4 Loth kommt kein Porto zum Ansatz. 2) Für dle aus anderen Theilen des Norddeutzchen Possgebleld wird pohnort ist, enischeiret im Falle der Heclamation Seitens an Soldaten ze. gerichteten Post Anwessungen über Beträge 0
e Sseuerpflichsigen oder der betheilligten Gemeinden der ois 5 Thaler beträgt das Porto 1 Sgr. Oleses Porto(Schluß folgt.)
die Porte-Vergünsligung nicht gewährt.


