Ausgabe 
4.10.1870
 
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1870.

Dienstag den 4. October.

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Enthäl: die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Zntelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

sischer Anzeiger.

Abonnements ⸗Einladung.

Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal,

Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird.

Das Abonnement beträgt bei den Poststellen vierteljährlich 38 kr., mit Bestellgeld 47 kr.

Bei der Verlags Expedition kostet das Blatt für die Monate Oetober, November und Dezember 30 kr. Auswärtige Abonnenten sind gebeten ihre Bestellungen bei den Poststellen oder Postboten baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt und vollzählige Exem⸗

plare geliefert werden können.

Die Expedition.

Amtlicher Theil. f

Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Friedberg für 1871.

Friedberg am 30. September 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Der Erledigung unserer Verfügung vom 13. Juli d. J. sehen wir binnen 8 Tagen bei Meidung der Absendung von Warkboten

entgegen.

Tur a p p.

Betreffend: Die Verwendung der eingehenden Feldstrafdrittbeile zur Besoldung des Aufsichtspersonals.

Friedberg am 30. September 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die Ihnen durch unser Ausschreiben vom 30. Juli d. J. Amtsblatt ohne Nummer zur Einnahme⸗Dekretur überwiesenen Straf⸗ antheile werden Sie nunmehr zur Auszahlung an die Feldschützen anweisen und dafür sorgen, daß Auszahlung stattfindet.

Trapp.

Betreffend: Die Unterstützung der hülfsbebürstigen Familien einberufener Reserve- und Landwehrmannschaften.

Friedberg den 1. October 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir machen Sie aufmerksam, daß wenn Beurlaubungen von Reserve- oder Landwehrmännern aus dem stehenden Heere eintreten

oder Todesfälle solcher zu Ihrer Kenntniß kommen, alsbald hiervon Anzeige zu machen ist.

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kam t m a ch un g.

Betreffend: Die Rinderpesß.

Nach erhaltener Mittheilung hat der Herr Bundes⸗Commissär

Fuhrwerk angeordnet. Friedberg den 2. October 1870.

die Aufhebung der Grenzsperre gegen Nassau für Hunde- und Pferde⸗

Großherzogliches Kreisamt Friedberg a

Benn aum Betceffend: Die Rinderpest.

Nachdem sich bei einer Revision der gegen das Umsichgreifen der Rinderpest zu Butzbach angeordneten Maßregeln ergeben hat, daß sowohl Seitens der Ortsangehörigen beziehungsweise der betrof fenen Gehöftebesitzer sich denselben nicht in erforderlichem Maße unter⸗ geordnet und es andererseits versäumt worden ist, die unmittelbare Aufsicht über die Ausführung dieser Maßregeln mit der in der Natur

der Sache begründeten und im Gesetz vorgeschriebenen Strenge und

Energie zu handhaben, ist die Ueberwachung der Gehöfte und Orts sperre einem heute eingetroffenen Militär-Commando anvertraut worden. Es liegt im Interesse des Publikums, den getroffenen An

ordnungen sich unweigerlich zu fügen, da abgesehen davon, daß dann

Strafen vermieden werden, es wesentlich mit davon abhängen wird, ob die bereits in Aussicht genommene Verlängerung der Sperre noch weiter ausgedehnt werden muß oder nicht. Um jedoch den Orts

bewohnern bei der Dringlichkeit der Feldarbeiten eine nach dem Gesetze

zulässige Erleichterung zu gewähren, verordnen wir unter Zustimmung des Herrn Bundes Commissärs wie folgt: 1) Zur Feldbestellung knnerhalb der Gemarkung Butzbach,

mit Ausschluß des nördlich der Stadt zwischen den Chausseen nach

Pohl⸗Göns und nach Lich belegenen Theils, dürfen bis auf Weiteres in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends Rindviehgespanne werwendet, die Gemarkungsgrenze darf jedoch mit denselben nicht über schritten werden; ebenso sind dieselben von den nachbarlichen Flur Grenzen entsprechend entfernt zu halten.

ma chung.

2) Die Gemarkungsgrenze wied gleichfalls von Militär uber⸗ wacht, welches außer Uebertretungen vorstehender Bestimmung über haupt den Verkehr mit Rindvieh und den Beschränkungen der Orts sperre unterworfenen Gegenständen aus, nach und durch die Gemarkung Butzbach verhindern wird.

3) Der Desinfection haben sich alle die Stadt verlassenden Personen nach wie vor an den seitherigen Stellen an den Ausgängen der Stadt zu unterwerfen.

4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sub 1 und 2 werden mit 10 100 fl. oder Gefängniß von 7 28 Tagen bestraft.

5) Unsere Bekanntmachungen vom 9. und 14. v. M., Oberhess. Anzeiger Nr. 107 und 110, bleiben, soweit sie nicht durch das sub 1 Gesagte eine Abänderung erfahren haben, in ihrem ganzen Umfange in Kraft.

Wir versehen uns nunmehr der striktesten Befolgung der ge gebenen Vorschriften, da aus dem Umstande, daß seit einiger Zeit weitere Erkrankungsfälle an Rinderpest nicht vorgekommen sind, durch⸗ aus nicht auf gänzliche Beseitigung der Gefahr der Weiterverbreitung geschlossen werden darf.

Friedberg den 2. October 1870.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.

Nachstehende Verordnung der Königlich Preußischen Regierung zu Coblenz wird hiermit zur offentlichen Kenntniß gebracht.

Gießen den 26. September 1870.

Großherzogliche Provinzial-Direction Oberhessen Dr. Goldmann.

Polizei verordnung.

Betreffend: Die Rinderpest.. Nachdem in der Großherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen

die Rinderpest ausgebrochen ist, so verordnen wir auf Grund. 11

des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung

unter Aufhebung unserer Verordnung vom 15. d. M., Amtsblatt S. 231 sowie in Ausführung des Gesetzes vom 7. April 1869, Maßregel gegen die Rinderpest betreffend,(Bundesgesetzblatt S. 105)