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1870.
Samstag den 4. Juni.
M 66.
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berhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donneystag und Samftag.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Liquidation für Lieferungen und Leistungen für die im Jahr 1869
durchmarschirten Königlich Peußischen Truppen.
Friedberg den 1. Juni 1870.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Anter Bezugnahme auf unsere Amtsblätter Nr. 3 und 4 vom Jahre 1869, weisen wir Sie in Folge Vekfgung Großherzoglichen Ministerums des Innern vom 25 d. M., zur Nr. M. d. J. 4,724 hierdurch an, alle aus dem Jahre 1869 etwa noch rückständigen Ver⸗ guͤtungen für Lieferungen und Leistungen an Könichlich Preußische Truppen binnen 8 Tagen um so gewisser bei uns zu liquidiren, als spätere
Ansprüche Erfolg nicht haben werden
.
Betreffend: Die Mitwirkung der Großherzoglichen Bürgermelsteresen bet Regullrung der Einkommensseuer.
Friedberg den 1. Juni 1870.
Das Großherzl. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Polizeicommissär zu Wickstadt.
Wir lassen Ihnen unter Couvert eine Anweisung für die Großherzoglichen Bürgermeistereien Behufs der Mitwirkung bei Regultrung
der Einkommensteuer zur pünktlichen Nachachtung zugehen.
Ter a p.
Betreffend: Die Etnsendung der Rechnungen an dle 2. Justisicatur-Abthellung Großberzoglicher
Ober-Rechnungskammer in repisionsfähigem Zuftande.
Friedberg den 2. Juni 1870.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Vorstände der Kirchen- und Stiftungs-Fonds und die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Da nach einer Mittheilung Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer in den letzten Jahren die Revisionsanstände sich vermehrt
haben, so fordern wir Sie wiederholt und ernstlich zur pünktlichsten Einhaltung dessen, was von Ihnen vor und bei der Einsendung der Rechnung an die 2. Justificatur-Abtheilung Gr. Ober-Rechnungskammer zu beobachten ist und nachfolgende Zusammenstellung enthält, die Ihnen
auch schon in Nr. 51 des Jatelligenzblattes von 1860, sowie in Nr. 43 von 1863 mitgetheilt worden ist, auf.
Trapp.
Zusammenstellung dessen, was von den Vorständen vor und bei der Einsendung der Rechnungen an die zweite Justificatur-Abtheilung Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer zu beobachten ist.
I. Sobald der für den Schluß des Handbuchs bestimmte Termin verlaufen ist, sind die Auszüge aus den Controlen:
1) über den Natur⸗Waldertrag bei dem betreffenden Forstamte, sofern dessen Zusendung noch zurückstehen sollte,(a) und
2) über die unständigen Geldeinnahmen bei dem dafür bestellten Contro— leur, von diesem versehen mit Ort, Datum u. Namensunterschrift,(h)
einzufordern und bis zur Einsendung der Rechnung in Verwahrung
zu nehmen.
II. Wird die Rechnung nicht an dem dafür vorgeschriebenen Termine von dem Rechner abgeliefert, so ist sogleich der Großh. Ober⸗Rechnungskammer hiervon Anzeige zu machen.(e)
III. Kommt die Rechnung ein, so ist vor Allem zu untersuchen, ob sie in solchem Zustaude sich befindet, um sie zur Revision einsenden zu können, insbesondere, ob:
1) die Rechnung auf dem Titelblatt, unter dem Abschluß, sowie unter dem Nachweis des Kapitalvermögens und der Kapital— schulden von dem Rechner eigenhändig unterschrieben,(d)
2) der Voranschlag mit seinen säwumtlichen Beilagen, also auch mit den Revisionsbemerkungen und Entschließungen Greßherzoglichen Keeisamts zu demselben, im Original, mit den nöthigen Unterschriften versehen, den Urkunden gehörigen Orts vorgereiht,(e)
a) F. 23 III. der Instruction über die Behandlung der Erträge aus Ge— meindewaldungen in Nr. 27 des Reg.⸗Bl. von 1837.
b) Art. 68 der Gemeindeordnung und Ministerial⸗ Amtsblätter Nr. 20 und 29 von 1884.
0) Art. 65 der Gemeinde-Ordnung und Art. 2 der Verordnung über Nevision der Gemeinde-Rechnungen, Seite 382 des Reg.⸗Bl. von 1832 und Seite 351 des
Reg.⸗Bl. von 1843, sowie Art. 4 der Verordnung über die Revision der Rechnungen
von Kirchen ꝛc., Reg. Bl. von 1832, Seite 428. 5 N d) 6. 118 der Instruction für Gemeinde Rechner, Neg. Bl. von 1840, Nr. 30, und 5. 104 der Instruction für Rechner von Kirchen ze. Reg. ⸗Bl. von 1835, Nr. 43. e) Ministerial⸗Amtsblatt 1 von 1836,§. 65 der Instruction für Rechner von Gemeinden und§. 55 der Instruction für Rechner von Kirchen.
3) das Verzeichniß über die Ausstände, die Vorlagen(begründet durch ein von dem Vorstand als richtig bescheinigtes Verzeichniß derselben) und den Vorrath den Urkunden beigebunden ist, mit Angabe der Rechnungsstellen, der betreffenden Belege und deren Ordnungs-Nummer, unter welchen die Ausstände in Einnahme stehen, von den Schuldnern durch Namensbeischrift au— erkannt, und von Großherzoglichem Kreisamte zum Liquidiren genehmigt.(0)
IV. Finden sich diese Erfordernisse nicht vollständig vor, so ist die Rechnung auf der Stelle an den Rechner zurückzugeben und der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer hiervon Anzeige zu machen.
V. Wird bei der Untersuchung(III.) nichts vermißt, so sind nun diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche in dem vorgedruckten Formular zu dem Generalprotokoll verzeichnet sind, nämlich die Rechnung zu prüfen, offen zu legen und zu begutachten, sofort auf dem Titelblatte derselben die Offenlage, sowie ob hierbei Bemerkungen gemacht worden sind, oder nicht, zu bescheinigen, und dann deren Einsendung an die 2. Justificatur-Abtheilung Großherzoglicher Ober— Rechnungskammer zu besorgen.(20
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VI. Der Rechnung sind beizuschließen: die Urkunden, die beiden Controlauszüge(J.), die beim Offenliegen niedergeschriebenen Be— merkungen und das Begutachtungsprotoll, das von der zur Fassung eines gültigen Beschlusses erforderlichen Zahl von Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben sein muß.(h)
)§. 87, 91, 93 und 95 der Instruction für Rechner von Gemeinden und §. 75, 80, 81a und 82 der Instruction für Rechner von Kirchen dc.
g) Art. 31, 67 und 68 der Gemeindeordnung; Art. 5 und 6 der Verordnung über Revision der Rechnungen von Kirchen ꝛc., Reg.⸗Bl. von 1832, Seite 428.
h) Gemeindeordnung Art. 31, wornach 9 der Mitglieder; Ediet Organisation der Kirchenvorstände vom 28. Juni 1832, Art. 21.
über
Hessen. Darmstadt.
selbstverfertigter Arbeiten von Handwerkern, Fabrik bester Quelle in der neuesten Nummer der„Norb— arbeitern und Lehrlingen wurde am 1. Juni eröffnet. deutschen Post“ bestätigt, so die Abschaffung der — Der Advocat⸗Anwalt Dr. Lippert zu lästigen und kostspieligen Uniformen(freilich für
Die Ausstellung deuteten Reformen der Postverwaltung werden aus werden, daß ein langgedienter Secretär dieselbe
Arbeit mit einem eben der Schulbank entlaufenen Gehülfen thun oder mit diesem dabei wechseln soll; ebenso fordert das Interesse des Dienstes,
Mainz ist zum Ergänzungsrichter bei dem Ober- gar manchen warmen Freund derselben ein Lasten dg wichtigere Arbeiten dem gesetzten erfahrenen,
gerichte der Provinz Rheinhessen, der Friedens gerichtsactuar Sauer zu Wöllstein zum Friedens. gerichtsgctuar in Nieder-Olm und der Aspirant zu der Stelle eines Friedensgerichtsactuars Page aus Rhein- Dürkheim zum Friedensgerichtsactuar in Wöllstein ernannt worden.
Preußen. Berlin.
Die bereits ange- Publikums.
Schlag!), und es ist beabsichtigt, nur den Schal- terbeamten ein Abzeichen zu geben zur Kenntlich— keit für's Publikum. Eine Eintbeilung der dienst— lichen Leistungen der einzelnen Beamten-Categorien ist höchst wünschenswerth, sowohl im Interesse dieser selbst, als auch des Dienstes und somit des Eine Absurbität darf
Manne zugetheilt werden. Bezüglich finanzieller Besserstellung hat Herr General- Postdirector Stephan in dem Reichstag die nöthige Erklärung abgegeben und würde damit der erste Grund ge— legt sein zu einer würdigeren Stellung, die nach dem genannten Blatte Herr Stephan seinen Be— amten versprochen hat,
es genannt


