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1870.
Dienstag den 2. August.
90.
Oberhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Miedberger Inkelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Pan etehn
Der Bundeskanzler hat den Subscriptions preis der 5 procentigen Bundesanleihe auf
Berlin den 30. Juli 1870.
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n 88(Acht und achtzig) Procent festgesetzt.
Bundeskanzler: Del sber ck
Betreffend: Unterftützung bedürftiger Familien von zum Dienste einbeorderter Reserve- und Landwehrmannschaften.
Das Großherzogliche Kreisamt
Diejenigen von Ihnen,
Friedberg den 1. August 1870.
Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. welche mit Erledigung der Auflage vom 26. v. M. stande sind, haben solche binnen 24 Stunden bei Vermeidung der Zusendung von Wartboten zu bewerkstelligen.
in Nr. 88 des Oberhessischen Anzeigers noch im Rück— Trapp.
Betreffend: Das Departement⸗Ersatz⸗Geschäft für 1870.
Friedberg den 31. Juli 1870.
Der Cioilvorsitzende der Großherzoglichen Kreis⸗Ersatz⸗Commission des Kreises Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung in Nr. 89 des Ober— hessischen Anzeigers benachrichtige ich Sie, daß das Kreisersatzgeschäft wie dorten angegeben am Dienstag den 9. und Mittwoch den 10. August d. J. dahier auf dem Rat hhause statt⸗ findet. Sie werden sämmtliche bei diesem Geschafte Gestellungs⸗
J pflichtige hiervon in Kenntniß setzen und dieselben unter Bekannt— Aer“ Forn] machung der 88. 176, 177 und 178 hierzu speziell laden. zelle Am Dienstag den 9. Angust d. J., Mittags präeis ceden. 2 Uhr, haben sich auf dem Rathhause dahier einzufinden: — a) die bei dem Kreisersatzgeschäft als dauernd unbrauchbar be— d 906 zeichneten Militärpflichtigen,
b) die zur Ersatzreserve 1. und 2. Klasse in Vorschlag gebrachten Suppe. Militärpflichtigen, cb, Nabtangt c) die vor beendeter Dienstzeit auf Reclamation entlassenen erte. Nagtr⸗ Soldaten. a 9 Am Mittwoch den 10. August d. J., Morgens ee bräeis 8 Uhr, haben zu erscheinen: alle von der Kreisersatz.
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15. Päd
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commissson für brauchbar und einstellungsfähig erachteten Militär⸗ oflichtigen einschließlich der aus 1868 und 1869 disponibel Gebliebenen. Die zum einjährigen freiwilligen Dienst berechtigten, aber noch nicht eingetretenen vor dem Jahre 1850 geborenen jungen Leute haben sich ebenfalls in diesem Termine einzufinden.
Nicht zu erscheinen haben die von der Kreisersatzcommission als augenscheinlich unbrauchbar befundenen und deshalb jum Loosen nicht zugelassenen, sowie die aus irgend einem Grunde als zeitig unbrauchbar auf ein Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen.
Dagegen sind die für brauchbar erkannten nach F. 43 u. 44 der Militärersatzinstruction auf Reclamation auf 1 Jahr jurückgestellten Militärpflichtigen auf Mittwoch vorzuladen.
Sämmtliche Erscheinende haben ihre Loosungs- und Gestellungs⸗ scheine unfehlbar mitzubringen. Sollten Militärpflichtige, welche der Departementsersatzeommission vorzustellen sind, bis dahin in einen andern Aushebungsbezirk übergehen, so ist hiervon nach§. 92 Sub 2 und 4 alsbald hiervon Anzeige zu machen.
Zum Schlusse bemerke ich noch, daß nach§. 96 der Militär⸗ ersatzinstruction auch Sie dem obigen Geschäfte beizuwohnen haben, und daß Sie daher, um rechtzeitig beginnen zu können, sich mit den ur Vorstellung kommenden Militärpflichtigen vor dem Beginn des Geschäfts, also vor der fixirten Zeit im Aushebungslokal einzufinden haben.
Dafür, daß die jungen Leute reinlich und nüchtern er—
scheinen, wollen Sie noch besonders sorgen.
Tyr a p p.
J. 176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs- 5 oder Aushebungs-Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit Faͤhrung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle is Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. f
2) Militarpflichtige, welche der nach den Vorscheiften der 98. 71, 98 und 115 erlassenen Nufforderung: sich zur Musterung oder Aus- übung vor die Kreis-, Departements oder Marine-Ersatz⸗Commisston is Bezirks, in welchem sie nach 5. 20 gestellungs pflichtig sind, zu tellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Name im Muste— sungs, oder Aushebungslocale nicht anwesend sind, werden auf den
Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis., bez. Departements⸗(Marine-⸗) Ersatz⸗Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden 88. 177 bis 179 enthaltenen Bestim— mungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatzbehörden zu entscheiden haben.
§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aus⸗ hebungs⸗ Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verluͤst:
a. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, 9 b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung, bez. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(S. 21, 7.)
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschul⸗ digungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aus hebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:
a. die Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen. 2 b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Miltitärdienst.“
Wer ohne einen genügen den Entschuldigungsgrund bei Auf— rufung seines Namens im Musterungs⸗- bez. Aushebungs⸗Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a. gedachte Be— rechtigung.
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passue 1. bezeichneten vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des§. 179, behandelt. 3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflich⸗
tigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.
§. 178. Anwendung der Vorschriften der§§. 176. und 177.
auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im§. 176. enthaltenen Strafbe⸗ stimmungen unterworfen; die Vorschriften des§. 177. finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebebezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlaffenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach F. 20. gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.“)
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müͤssen, gehen siie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Recla— mationsgründen erwachsen würde.
) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, ot.§. 178.„ ö
) g. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow dis⸗ ponibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. i Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrgangs 1855 zurückgegrissen, es würde der A. in Gemäßbeit der Vorschriften des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte.
Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gestellungs— Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einslellung gebracht


