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1870.
Donnerstag den 2. Juni.
N 65.
berhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
8 Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publieiren: Nr. 19. sub 1. Gesetz, die Wahl des Gemeinderaths und Bezirksraths betr.— sub 6. Bekanntmachung, die Aufbringung des Bedürfnisses der Groß⸗
herzoglichen Landes-BrandversicherungsAnstalt für 1869 betr. Friedberg den 30. Mat 1870.
Groß herzogliches Kreisamt Friedberg E Wini.
Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden.
Nr 14. Nr. 475. Gesetz wegen Beselligung der Doppelbesteuerung betr. Vom 13. Mai 1870.— Nr. 476. Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu dem 3. Verzeichnisse höherer zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualificatton zum einjährig-freiwilligen Militärdienste berechtigten Lehranßalten. Vom 3. Mai 1870.— Nr. 477. Die Ernennung von Vere ins ⸗Controleuren bei den dauptämtern in Bapern belr.— Nr. 478485. Die Ernennung von Consuln betr.
Betreffend: Die Bildung der Ortsvorffände insbesondere die Anlettung für die Wablen des Gemeinderaths.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Durch das Gesetz vom 18. l. M., die Wahl des Gemeinderaths und Bezirksraths betr., Regierungsblatt Nr. 19 von diesem Jahr, wird die Stimmfähigkeit bei der Wahl des Gemeinderaths von der
allgemeinen Einkommensteuer-, statt wie bisher von der Personal— steuer-Pflichtigkeit, abhängig gemacht.
Ju Folge dessen ist eine theilweise Aenderung der Anleitung, die nach dem Gesetz vom 8. Januar 1852 vorzunehmende Wahl des Gemeinderaths betr. nothwendig geworden.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat diese Aenderungen zusammengestellt und gleichzeitig darin einige weiteren angegeben,
ö Entrichtung der durch das Gesetz vom 21. Juni 1869 eingeführten
Friedberg am 30. Mai 1870. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. welche die„Anleitung“ vom 20. Februar 1852 auf Grund des Ge— setzes vom 13. September 1865, den Verlust und die Sus pension des Staatsbürgerrechts betr., erfahren hat.
Indem wir einem Jeden von Ihnen ein Exemplar dieser Zu⸗ sammenstellung in Folge Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. Mai d. J. zur Nr. M. d. J. 3580 unter Convert zusenden, empfehlen wir Ihnen, dieselben den in Ihren Registraturen vorhandenen Exemplaren der Anleitung vom 20. Februar 1852 in ähnlicher Weise wie den Nachtrag vom 17. Mai 1858 beizuhesten.
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Betreffend: Die Bildung der Ortsvorstände, bier die Ergänzungswahlen des Gemeinderaths im Kreise Friedberg.
Friedberg am 30. Mai 1870.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzogl. Bürgermeistereien mit Ausnahme von Dorheim,
Für das nach Art. 44 bis 46 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 zu Ende dieses Jahres austretende Dritttheil der Mitglieder des Gemeinderaths muß im Laufe dieses Jahres die regelmäßige Er— gänzungswahl vorgenommen werden.
Indem wir auf das Gesetz vom 18. l. M., die Wahl des Gemeinderaths und des Bezirksraths betr., Nr. 19 des Regierungs- blatts von diesem Jahr und unser obiges Ausschreiben von heute verweisen, tragen wir Ihnen auf, sofort
1) die erforderliche Wahlcommission nach§. 1 der„Anleitung“ zu bilden, von der Wahlcommission die Grundliste nach§. 2 der Anleitung unter pünktlicher Beachtung der Vorschriften unserer Amtsblätter Nr. 7 und 8 von 1866, sowie obigen Ausschreibens aufstellen zu lassen und nach §. 5—8 u. 24 der Anleitung, sowie nach den§§. 1 und 4 des„Nachtrags“ das Erforderliche bei den Großh. Steuercommissiariaten zu veranlassen,
2) die„Bestands- und Dienstalterliste“ nach Seite 23 und 24 der Anleitung nach dem beifolgenden Formulare aufzustellen und das Erforderliche in der Columne„Bemerkungen“ bezüglich desjenigen Gemeinderathsmitgliedes anzugeben, welches inzwischen durch Tod, Auswanderung, Verlust der Stimmfähigkeit oder einem anderen genau
anzugebenden Grunde ausgetreten ist oder nach Art. 44— 46 des
Dorn-⸗Assenheim, Nauheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwalheim. Gesetzes vom 8. Januar 1852 am Ende dieses Jahres auszutreten hat, auch das Ergebniß der nach dem Schlußsatz des Art. 46 etwa eingetretenen, in der Gemeinderathssitzung vorzunehmenden Verloosung in der Bestandsliste einzutragen.(S. Seite 23 Anhang II. der An⸗ leitung.) Sollte bis zur Vornahme der Wahl ein Mitglied des Gemeinderaths etwa noch mit Tod abgehen, so ist dieserhalb alsbald zu berichten.
Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Formular 4 nach Maßgabe des§. 3 des„Nachtrags“ vom 17. Mai 1858 noͤthigen⸗ falls abgeändert, daß in der Bescheinigung über die ortsübliche Bekanntmachung(Formular 5,§. 24 der Anleitung) jedesmal der Tag der Bekanntmachung angegeben, und daß der in H. 1 unter a und b des„Nachtrags“ vom 17. Mai 1858 erwähnte Stimmberech⸗ tigte in der Abtheilungsliste erst daun eingetragen wird, wenn die Abtheilungsliste nach Art. 13 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 aufgestellt ist. ö
Wir erwarten, daß Sie diese Arbeiten auf jedmögliche Weise beschleunigen, die Bestandslisten des Eemeinderaths alsbald und die Wahlakten nach Ablauf der für die Offenlegung vorgeschriebenen Termine sofort einsenden. Sen
Betreffend: Die Einführung des metrischen Mag- und Gewichtssystemo.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die
Im Verlage der Invaliden-Anstalt zu Darmstadt ist eine Schrift, welche, außer einem Abdruck der Maß- und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund nebst Verhältnißzahlen für Umrechnung der seit— herigen Großherzoglich Hessischen Maße und Gewichte in die durch diese Maß- und Gewichts- Ordnung bestimmten und umgekehrt, ins- besondere auch verschiedene, bei der Großherzoglichen Ober- Bau— Direction bearbeitete Maßreductions- und Preisreductions-Tafeln
enthält, erschienen. In Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. v. M. zu Nr. M. d. J. 4104 empfehlen wir Ihnen deren An-
Friedberg den 31. Mal 1870. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
schaffung auf Kosten der Gemeinden(Reservefonds) zum Dienst⸗ gebrauche, da Ihnen dieselbe bei der schon jetzt gestatteten und bereits vielfach vorkommenden Anwendung der in der neuen Maß- und Ge— wichts-Ordnung getroffenen Bestimmungen sehr von Nutzen sein wird. Die Schrift eignet sich auch für Bauhandwerker und wollen Sie die⸗ selben hierauf besonders ausmerksam machen.
Es wird Ihnen durch die Buchhandlung von Bindernagel und Schimpff dahier je 1 Exemplar für 14 kr. zugehen und kann weiterer Bedarf von da bezogen werden.
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Betreffend: Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh zu Ossenheim. Die nach Bekanntmachung vom 11. v. M. wegen obiger Krankheit angeordnete Orts
wieder aufgehoben, was wir hiermit veröffentlichen. Friedberg am 30. Mal 1870.
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sperre ist, nachdem die Krankheit erloschen,
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Tape
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