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Dienstag den 29. Juni.
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berhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Autelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Abonnements ⸗ Einladung.
Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf den„Oberhessischen Anzeiger“, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. Das Abonnement beträgt bei den Poststellen vierteljährlich 38 kr., mit Bestellgeld 47 kr.— Bei der Verlags⸗ expedition kostet das Blatt halbjährlich 1 fl.
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Die Expedition.
Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:
Nr. 22 und 23. sub. 1.
Nr. 24.
Verordnung, die Erhebung und Controlirung der Uebergangsabgabe von Branntwein betr. ver vereinigten Staaten von Amerika für das Großherzogthum Hessen betr. sub. 3. Bekanntmachung, die Creditirung der Branntweinsteuer betr. sub. 4. nie Steuertückvergütung bei der Ausfuhr von Bier beit. f
sub. 1. und 2. Bekanntmachung, die Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein betr.
und Controltrung der Uebergangsabgabe von Brangtwein betr. Nr. 25. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betr.
Friedberg den 26. Juni 1869.
sub. 2. Bekanntmachung, das Consulat
Bekanntmachung,
sub. 3. Bekanntmachung, die Erhebung
Großherzogliches, Kreisamt Friedberg Trapp.
Hessen. Darmstadt. Das Großherzog bieserhalb ausnahmsweise mit allgemeiner Ermächtigung
uche Regierungsblatt Nr. 24 enthält:
I. Bekanntmachung Großh. Ministeriunis der Finanzen, zie Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Dranntwein betreffend. Wir heben aus den vom J. Juli J. ab in Kraft tretenden Bestimmungen folgende her— tor:§. 1. Bei der Ausfuhr des im Inlande(§. 2) er⸗ zugten Branntweins nach Ländern und Landestheilen, nelche nicht zum Zollverein gehören, ferner nach Bayern, Dürtlemberg, Baden und den Hohenzollern'schen Landen bird, sofern der Branntwein eine Alkoholstärke von 35 Zrozent nach Tralles oder darüber hat und die auf einmal ausgeführte Menge mindestens 34 Großherzoglich Hessische Naas beträgt, eine Steuerpergütung von 7 Gulden 3/10 Kreuzer für jede Großh. Hess. Ohm(5,60 375 Kreuzer ur jede Großh. Hessische Maas) zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles oder was dasselbe ist, von 11,2075 Kreuzer ür jedes Einhundert der in dem Branntwein überhaupt nüthaltenen, durch Multiplication der Maaszahl mit dem Stärkegrad ernuttelten Alkohol-Prozente gewährt. Vei Herechnung der Vergütung nach dem zuletzt erwähnten Satze für den auf eine Anmeldung ausgeführten Brannt⸗ ein bleiben jedoch die Alkohol⸗Prozente, welche nicht volle 90 betragen, außer Ansatz, so daß beispielsweise die Ver⸗ ütung nicht für 243477, sondern nur für 243400 Proz. — geleistet wird. Außerdem sind, bei dem in vor— chender Weise berechneten Betrag der für den auf eine unmeldung ausgeführten Branntwein zu leistenden Ver (tung, die Kreuzer⸗Bruchtheile, wenn sie über ¼ Kreuzer letragen, für einen vollen Kreuzer zu rechnen, wenn sie i Kreuzer odet wentger betragen, außer Ansatz zu lassen. — F. 2. Ein regelmäßiger Nachweis des Ursprungs des zur Ausfuhr angemeldeten Branntweins wird nicht ver⸗
bngt, die Forderung dieses Nachweises aber in einzelnen
fällen vorbehalten; auch hat Jeder, der inländischen Pranntwein unter Erfüllung der nachstehend vorgeschtie— benen Bedingungen ausführt, auf die in§. 1 bestimmte
Eteuervergütung Anspruch. Die Vergütung wird aber
tar gewährt, nachdem die Revision des Branntweins bei emer dazu befugten Steuerstelle bewirkt, auch die wirklich folgte Ausfuhr, beziehungsweise der Eingang in die im 1 namentlich genannten Zollvereinsstaaten nachgewiesen morden ist. In bieset Hinsicht wird bemerkt, daß zur Nevision des ausgehenden Branntweins, sowie zur Er⸗ heilung der Ausgangsbescheinigungen alle Haupt⸗Zoll⸗ und Haupl⸗Steuer⸗Aemter besugt sind, welche in den in Wanntweinsteuergemeinschaft stehenden Staaten, also in Ancußen, Sachsen, Großherzogthum Hessen, Mecklenburg⸗ Schwerin, Mecklenburg ⸗Sttelitz, Oldenburg, Braunschweig, om Thüringischen Zoll- und Handelsverein und dem biet der freien Stadt Lübeck an der Grenze gegen das Jereinsausland oder an der Binnengrenze gegen die im 9 1 genannten Zollvereinsstaaten liegen, oder welche, im Innern der in Branntweinsteuergemeinschaft befindlichen Staaten gelegen, zur Vornahme von Ausgangsabsertigungen büm Schiffs⸗ und Eisenbahnverkehr ermächtigt sind. Wer⸗ om andere Sieuerstellen in den oben genannten Staaten zr Ertheilung der Abfertigungen, beziehungsweise der Ansgangsbescheinigungen gewählt, so müssen dieselben
versehen sein. Bei den Versendungen des inländischen Branntweins nach den im F. 1 genannten Zollvereins— staaten müssen außerdem die für den Verkehr mit über⸗ gangsabgabepflichtigen Gegenständen eröffneten Straßen innegehalten werden.— 6. 11. Eine erwiesene Defrau⸗ dation der Fabrikationssteuer von Branntwein oder eine heimliche Wiedereinbringung des gegen Vergütung aus— geführten Branntweins zieht außer der gesetzlichen Be— strasung den Verlust des ferneren Anspruchs auf Steuer⸗ vergütung bei der Ausfuhr nach sich, sowie auch bei jedem anderen Mißbrauche dieser Vergünstigung deren Entziehung stattfindet.
II. Eine Bekanntmachung desselben Betreffs bezeichnet die zur Revision und Abfertigung von Branntwein, welcher mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgefährt werden soll, ermächtigten Steuerstellen des Großherzogthums.
III. Bekanntmachung, die Erhebung und Controlirung der Uebergangsabgabe von Branntwein betreffend. Die⸗ selbe lautet: Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 17. d. M., die Erhebung und Controlirung der Ueber— gangsabgabe von Branntwein betreffend, werden die nach— stehenden vom J. Juli d. J. ab in Wirksamkeit tretenden Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.§. 1. Die Uebergangsabgabe von Branntwein, welche nach§. 3 der Verordnung vom 19. Mai d. J., die Besteuerung des Branntweins betr.(Reg.⸗Blatt Nr. 20) 12 fl. 136/80 kr. von der hessischen Ohm dei 50 Prozent Alkoholstärke nach dem Alkoholometer von Tralles beträgt, wird mit 9,17 Kreuzer für jede hessische Maas zu 50 Proz. Alkoholstärke nach Tralles oder, was dasselbe ist, mit 18,34 kr. für jedes Einhundert der in dem Branntwein überhaupt ent⸗ haltenen, durch Multiplication der Maaszahl mit dem Stärkegrad ermittelten, Alkshol-Prozente berechnet.— Bei Berechnung der Abgabe nach dem zuletzt erwähnten Satze für den auf eine Anmeldung eingeführten Branntwein bleiben jedoch die Alkoholprozente, welche nicht volle 100 betragen, außer Ansatz.— Außerdem sind bei dem in vor⸗ stehender Weise berechneten Vetrag der für den auf eine Anmeldung eingeführten Branntwein zu entrichtenden Uebergangsabgabe die Kreuzer ⸗Bruchtheile, wenn sie ½ Kreuzer oder mehr betragen, für einen vollen Kreuzer zu rechnen, wenn sie unter ½ Kreuzer betragen, außer Ansaßz zu lassen.—§. 2. Die Uebergangsabgabe von Liqueuren, d. h. von dem mit Zucker oder Zuckerstoffen und anderen Ingredienzien versetzten Branntwein, dessen Stärke seiner Zusammensetzung wegen durch das Alkohoͤlometer nicht zu ermitteln ist, wird ohne Rücksicht auf die Alkoholstärke nach dem Normalsatze für Branntwein von 50 Prozent nach Tralles berechnet. Von Liqueuren und anderen Spirituosen jedoch, welche ungeachtet ihrer Versetzung mit anderen Substanzen noch mehr als 50 Prozent nach Tralles zeigen, ist die der gefundenen Stärke enisprechende Ueber— gangsabgabe zu erheben. Ebenso ist auch Branntwein zu behandeln, welcher mit Schellack oder ähnlichen Stoffen vermischt ist und unter ber Bezeichnung Firniß, Politur dc. im Handel vorkommt.— 6. 3 bezeichnet die zur Revision und Eingangsabfertigung des eingeführten übergangsab— gabepflichtigen Branntweins ermächtigten Steuerstellen.
IV. Namensveränderungen. S. K. H. der Großberzog haben allergnädigst geruht: am 19. Mai dem Friedrich Hecht aus Darmstadt zu gestatten, daß derselbe neben seinem bisherigen Familiennamen Hecht noch den Namen Schlosser führe— und am 22. Mai dem Marcellus Heil zu Ildenstadt zu gestatten, in Zukunft statt seines seit⸗ herigen Familiennamens den Namen Heller zu führen.
V. Dienstnachrichten. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 10. April dem Fahnenträger im 2. Inf.⸗Regt. Schwarz aus Höchst die Stelle eines dritten Pedellen, sowie Canzlei- und Carcerdieners bei der Landes- Universität zu Gießen zu übertragen;— an demselben Tage dem Schulamts-Aspianten Gerhard aus Udenheim die katholische Schulstelle zu Wöllstein zu übertragen;— am 24. April den von den sämmtlichen Riedesel Freiherrn zu Eisenbach auf die evangelische Pfarrstelle zu Brauer— schwend präsentirten eoangelischen Pfarrer zu Meiches, Trautwein, für diese Stelle zu bestätigen;— am 28. April dem evangelischen Pfarrer zu Pohl Göns, Ritsert, die evangelische Pfarrstelle zu Kirch-Göns,— und an dem⸗ selben Tage dem Schulamts⸗Aspiranten Schlechtweg aus Friedberg die erste Gemeinde⸗Schulstelle zu Pfeddersheim, — dem Schulamts⸗Aspiranten Schäfer aus Brensbach die dritte evangel. Schulstelle zu Pfeddersheim,— dem Schul⸗ amtsaspiranten Hosseus aus Wöllstein die vierte evangel. Schulstelle zu Pfeddersheim,— dem Schulamtsaspiranten Haas aus Mardorf die istaelitische Schulstelle zu Trais an der Lumda zu übertragen.
— Das Gr. Regierungsblatt Nr. 25 enthält: Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betreffend. Die Erhebung der Einkommensteuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll vom 1. Januar 1870 an in Vollzug gesetzt werden. Von gleichem Zeitpunkt an erlischt die Wirksamkeit des Gesetzes vom 15. Juni 1827, die Einführung einer gleichmäßigen Personalsteuer beireffend. Es sind der Steuer unterworfen: die im Großherzogthum wohnenden Inländer; Inländer im Auslande wohnend, welche aus dem Großherzogthum mindestens 200 fl. Einkommen beziehen; im Lande woh⸗ nende Ausländer, die eine mit Erwerb verbundene Be⸗ schäftigung ausüben, seit Beginn des Steuerjahres zwei Jahre im Großherzogihum gewohnt; ferner Ausländer, welche im Lande Grundeigenkhum oder gewerbliche oder Handelsanlagen besitzen, falls das Einkommen hieraus mindestens 300 fl. beträgt. Einkommen aus im Auslande belegenen Immobilien bleiben, wenn dort schon von einer gleichartigen Steuer betroffen, steuerfrei. Ausgenommen von der Steuer sind die Mitglieder des großh. Hauses, jedoch ausschließlich etwaigen dienstlichen Einkommens aus der Staatskasse, Personen unter 18 Jahren ohne selbst⸗ ständiges Einkommen von mindestens 300 fl., auch solche höheren Alters, welche zu ihrer Ausbildung eine höhere Unterrichtsanstalt besuchen, bei dem Heere oder der Land wehr in Reihe und Glied befindliche Unteroffiziere und Soldaten für das aus dem Militärdienst fließende Ein⸗ kommen, sowte für sonstiges, wenn unter 200 fl.; Unter offiziere und Soldaten der Landwehr bel Einkommen unter 1500 fl., Ofstziere der Linie und Landwehr, deßgleichen
Militärbeamte bei Mobilmachung, wenn das Gesammte


