Ausgabe 
28.9.1869
 
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beschäͤdigt werden könnten, in den Personen⸗ oder Gepäckwagen mit⸗ zuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden.

F. 13. Geladene Gewehre durfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; die Schaffner sind befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten Schießgewehre zu untersuchen.

§. 14. Hinsichtlich der Versendung chemischer Präparate finden die Be⸗ stimmungen des Betriebs⸗Reglements der Main⸗Weser⸗Bahn Anwendung.

. 15. Das Tabakrauchen in anderen Wagenklassen oder Coupes, als denjenigen, in welchen dasselbe nach den von der Direktion ge⸗ troffenen Anordnungen gestattet wird, ist verboten.

§. 16. Hunde und audere Thiere dürfen Reisende in den Per- sonenwagen nicht mit sich führen, ebensowenig solche Gepäckstücke, durch welche die Mitreisenden belastigt werden können.

§. 17. Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zuge⸗ lassen werden. Sind solche bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein Gleiches findet statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und Haltestellen betroffen werden; dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf den Ersatz des etwa gezahlen Personengeldes.

§. 18. Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beachtet, sich den Anordnungen der Bahnpolizeibeamten nicht fügt, oder sich unan⸗ ständig benimmt, wird gleichfalls zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengeldes von der Mit- und Weiter⸗ reise ausgeschlossen. Straffällig ist, wer, nachdem das Abfahrtssignal gegeben ist und die Eisenbahnfahrzeuge in Bewegung gesetzt sind, in die Fahrzeuge einsteigt oder einzusteigen versucht, oder dabei Hülfe leistet, desgleichen wer, während der Zug sich in Bewegung befindet, eigenmächtig den Wagen offnet oder auszusteigen versucht.

§. 19. Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nach⸗ barschaft den Mitreisenden augenscheinlich lastig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen werden, wenn ein besonderes Coupe fr sie geloͤst wird. Etwa gezahltes Fahrgeld wird ihnen zurückgegeben.

§. 20. Wer den Verboten 88. 4 bis 13, 15, 16 und 18 alinea 2 zuwiderhandelt, verfällt, insofern nicht der Thatbestand eines nach den bestehenden Strafgesetzen(Strafgesetzbuch vom 17. September 1841 und 15. Mai 1852 die den Eisenbahn- oder Telegraphen-Betrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betreffend) zu bestrafenden

pflichteten 0. 1 der obigen Vorschriften, sofern er unbekannt ist, und sich über seine

6. 21. n Ausübung der Bahnpolizei berufenen u

isend ibeamten(S. 1.) sind ermächtigt, jeden Uebertreter

Person nicht auszuweisen vermag, oder im letzteren Falle nicht ei angemessene Caution erlegtderen Höhe das Maximum der Stra (S. 20) jedoch in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei A fuͤhrung der strafbaren Handlung oder

Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Cautionsstellung der sofortigen Verhaftung nicht entziehen. Jeder Verhaftete ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde abzuliefern.

§. 22. Im Falle einer Verhaftung ist den Bahnpolizeibeamten gestattet, die verhafteten Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeite personale in Bewahrung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem Namen und seiner Dienst⸗ qualität bezeichnete Verhaftungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Contraventions Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an welchem die Contravention con⸗ statirt wurde, spätestens am Vormittage des folgenden Tages an die competente Polizeibehörde abgesandt werden muß.

§. 23. Im Uebrigen ist die Königlich Preußische Eisenbahn⸗ Verwaltung und sind deren Beamten zur Sicherung des Verkehrs auf der Main⸗Weser⸗Bahn zur sorgfältigen Beachtung derjenigen Vor schriften verpflichtet, welche das Königlich Preußische Ministerium fur Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten als allgemeine Bestimmungen zur Sicherung des Betriebs auf den Preußischen Sraats⸗Eisenbahnen durch den Erlaß vom 1. Juli 1868 festgesetzt hat.

§. 24. Ein Abdruck der Paragraphen 4 bis 22 und 24 dieses Reglements wird in jedem Passagierzimmer aufgehängt und auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch ausgelegt werden.

§. 25. Gegenwärtiges Reglement tritt mit dem Tage seines Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

Darmstadt den 24. August 1869.

Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Dal wig k.

Verbrechens oder Vergehens begründet ist, in eine Polizeistrafe von 1 Gulden bis 20 Gulden.

Zimmermann.

Bea u n

Betreffend: Das von der Königlich ODänischen Regierung erlassene Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß nach

das Königlich Dänische Ministerium des Innern die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung vom 18. d. M.,

aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes betreffend, erlassen hat. Friedberg am 24. September 1869.

Die Einfuhr

Unter dem 18. August 1869 ist vom Ministerium des Innern folgende Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Rindvieh aus den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten, erlassen.

Da das Ministerium in Erfahrung gebracht hat, daß an mehreren Orten in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten die Viehseuche ausgebrochen ist, werden die in der Bekanntmachung vom 17. December 1867 betreffend die Einfuhr von Rindvieh von Rußland, Großbritanien, Niederlanden und Belgien, enthaltenen Vorschriften zur ferneren Geltung ausgedehnt auf lebende Wiederkäuer, die zu Lande oder zu Wasser von einem der zu dem erwähnten Bunde gehörenden Staaten hier eingeführt werden.

ma ch u moaig⸗

Verbot der freien Einfuhr von Rindvteh aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes. einer Benachrichtigung des Bundeskanzleramts des Norddeutschen Bundes

die Einfuhr von Rindvieh

Großherzogliches Kreisamt Friedberg a J. B. d. K. Haas, Kreis ⸗Assessor.

von Rindvieh aus dem Norddentschen Bunde.

Was hiermit zur Kenntniß und Nachachtung allen Betreffenden vorläufig bekannt gemacht wird.

Die Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 17. December 1867 sind folgende:

1) Lebende Wiederkäuer, welche von Rußland, Großbritanien, Niederlanden oder Belgien hier eingeführt werden, sollen 3 Wochen lang nach der Ankunft unter Aufsicht der Veterinairpolizei von anderen Wiederkäuern abgesperrt gehalten werden und dürfen erst nach Ablauf dieses Zeitraumes, wenn sie nach Untersuchung durch einen Thierarzt für gesund erklärt werden, dem Eigenthümer zur freien Verfügung übergeben werden.

2) Die Kosten der Absperrung und der Aufsicht hat der Eigen⸗

thümer zu tragen.

Wi Fee en Betreffend: Die Verwaltung der Oberförsterei Münzenberg.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß die interimistische Großherzoglichen Forstaccessisten Stumpf widerruflich übertragen worden ist.

Friedberg den 25. September 1869.

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a ch un g. Verwaltung der Großherzoglichen Oberförsterei Münzenberg dem Großherzogliches Kreisamt Friedberg IB. d. Ki Haas, Kreis ⸗Assessor.

B. en haas ein n

Betreffend: Dle Verstelgerung von Bullen der Simmenkhaler Race.

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Montag den 4. October d. J., Vormittags 10 Uhr, sollen zu Friedberg die vom landw. Verein von Oberhessen angekauften jungen

Bullen Simmenthaler Race öffentlich au den Meistbietenden unter den alsdann bekaunt gemacht werdenden Bedingungen versteigert werden. Die von Privaten bestellten Kalbinnen können gegen Erlegung der Ankaufs, Futter- und Transportkosten auch schon vor diesem Termine bei Herrn Bürgermeister Stoll in Nieder-Wöllstadt in Empfang genommen werden..

Laubach am 24. September 1869.

Der Präfldent des landw, Vereins von Oberhessen e e e ee 1 0 0 Der Vieepräsident Dr. Ger o s. 2 2

gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, zu verhaften. Enthält die strafbare Handlung ein

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