Ausgabe 
28.9.1869
 
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1869.

Nienstag den 28. September.

113.

Oberhessischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Hredberger Jutelligenzblatt.

Erscheint jeben Dienstag, Donnerstag und Samfag.

Abonnements⸗Ein ladung. Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal,

Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird.

Das Abonnement beträgt bei den Poststellen vierteljährlich 38 kr., mit Bestellgeld 47 kr.

Bei der Verlags⸗ Expedition kostet das Blatt für die Monate October,

Dezember 30 kr.

November und

Auswärtige Abonnenten sind gebeten ihre Bestellungen bei den Poststellen oder Postboten baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt und vollzählige Exemplare geliefert werden können.

Die Expedition.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:

Nr. 44. sub. 1.

Verordnung, das Bahnpolizeireglement für die Großherzoglich Hessische Strecke der Main⸗Weser⸗Bahn betr. sub. 2. Bekanntmachung, dle

hesteuerung des Zuckers betr. sub. 5. Bekanntmachung, die portopflichtigen Dienffbriese betreffend.

Nr. 45. sub. 1. Friedberg am 25. September 1869.

Bekanntmachung, die Maas⸗ und Gewichtsordnung beir.

Groß herzogliches Kreisamt Fricdberg J. B. d. K. pa as, Krels⸗Assessor.

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betreffend: Das Babnpolizei⸗Reglement für die Großberzoglich Hessische Strecke der Maln⸗Weser⸗Elsenbahn. Die im Abdruck nachstehende in Nr. 44 des Regierungsblatts publicirte Verordnung rubr. Betreffs vom 24. v. M. bringen wir

lerdurch zur besondern Kenntniß der Kreisangehörigen. Friedberg den 20. September 1869.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. In Beurlaubung des Kreisrathes: Haas, Kreisassessor.

Verordnung, des Bahnpolizei⸗Reglement für die Großherzoglich Hessische Strecke der Main-Weser-Eisenbahn betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben in Ausfuͤhrung

hes Artikels 8. des zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen am 30. Mai 1868 abgeschlossenen Vertrags uber Verwaltung und Betrieb der im Großherzoglichen Gebiete belegenen eitrecke der Main-Weser-Eisenbahn zum Schutze dieser Bahnstrecke 10 der Oberbetriebs-Inspector, die Betriebs-⸗Inspectoren, i die Eisenbahnbaumeister,

% die Bahnmeister,

Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes de vorgeschriebene Dienst-Uniform, beziehungsweise das festgestellte Nienstzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein.

§. 2. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze ahn und die dazu gehörigen Anlagen und ferner noch so weit, als solches zer Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb elassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungenerforderlich ist.

§. 3. Die Staats- und Gemeinde⸗-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahnpolizeibeamten dieselben in Handhabungen der Lahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten ver unden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes merhalb des im vorhergehenden 5. bezeichneten Gebiets Assistenz zu isten, soweit es die dem Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten illassen.

5. 4. Die Eisenbahn⸗Reisenden müssen den allgemeinen Anord⸗ zungen nachkommen, welche von der Königlich Preußischen Direction dehufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Aufforderungen e mit Uniform oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere cgitimation führenden Bahn Polizeibeamten(§. 1.) unweigerlich folge zu leisten.

§. 5. Mit Ausnahme der Chefs der Militär- und Poltzei⸗ Gehörden, die am Orte des Bahnhofs ihren Sitz haben, der executiven bolizei und der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Steuer- und hystbeamten darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die sgazu gehörigen Gebäude außerhalb derjenigen Räume betreten, welche her Bestimmung nach dem Publikam geöffnet sind. Die Wagen, delche Reisende zur Bahn bringen, oder von daher abholen, müssen auf en Vorplatzen der Bahnhöfe au den dazu bestimmten Stellen auffahren.

6. 6. Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Boͤschungen,

5) die Bahn⸗ und Hülfs⸗Bahnwärter, 6) die Bahn⸗Controleure, 7) die Stations-⸗Vorsteher, 8) die Stations⸗Aufseher,

und des Betriebs auf derselben, unter Aufhebung der Verordnung vom 30. September 1848 folgende polizeiliche Vorschriften zu erlassen geruht.

§. 1. Die zur Ausübung der Bahnpolizei zunächst berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten sind:

9) die Stations-Assistenten, 10) die Weichensteller, 11) die Zugführer, Packmeister und Schaffner, 12) die Portiers und Nachtwächter. Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen dürfen nicht betreten werden. Das Ueberschreiten der Bahn ist nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet, so lange die letzteren nicht durch Barrieren oder Einfriedigungen geschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. Das eigenmächtige Er⸗ öffnen oder Ueberschreiten der Barrieren und sonstigen Einfriedigungen ist untersagt.

§. 7. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegen⸗ ständen darf, sosern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

§. 8. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist derjenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernachlässigt.

§. 9. Privat⸗Uebergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den vocrgeschriebenen Bedingungen benutzt werden.

§. 10. So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhr⸗ werke, Reiter, Treiber und Viehheerden bei den aufgestellten Halte pfählen oder Warnungstafeln anhalten; Fußgaͤnger durfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht berühren.

§. 11. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Verstopfen und Versperren der Durchlässe und Wasser⸗ abzüge, ingleichen das Auflegen oder Werfen von Steinen, Holz und anderen nicht dahin gehörigen Gegenständen, auf das Bahnplanum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Ver⸗ stellung der Ausweiche-Vorrichtungen und uberhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.

§. 12. Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transportgegenstände oder die Trausportmittel selbst