Ausgabe 
28.1.1869
 
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869. 0 Donnerstag den 28. Januar.

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Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblalt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil. Betreffend: Die Einführung des Poltzeistrafgesetzes in den neu erworbenen Landestheilen, insbesondere Friedberg den 20. Januar 1869. polizeiliche Anordnungen wegen Benutzung der Vizinalwege und Ortestraßen. 3.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzogliche Polizeiverwaltung Nauheim und die Großherzoglichen Bürgermeistereien Dorheim, Dorn-Assenheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwalheim

Mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 14. d. M zu Nr. M. d. J. 111 werden hiermit die im Abdruck nachfolgenden, von uns unterm 26. November 1856 und 11. August 1864 erlassenen Polizetreglements rubr. Betreffs auf Ihre Gemeinden

für anwendbar erklart. Sie wollen dieselden öffentlich bekannt machen lassen, das Polizeipersonal darnach instruiren und, daß dies geschehen,

binnen 8 Tagen anzeigen. nn e n ch unn 9 a p p.

Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere polizeiliche Anordnungen wegen Benutzung der Vieinalwege und Ortoffcaßen(Art. 110). Nach Ansicht des Art. 110 des Polizeistrafgesetzes, also lautend: den Dämmen der Staats- und Provinzialstraßen und deren Zu⸗ Wenn durch Lokalpolizei- Verordnungen, nach behörungen wird der Ortsbehörde, die Art. 104 bis 109 oder einzelne Bestimmungen a) für jedes Stück Rindvieh, Pferde, Esel u. Schweine mit 20 kr.; derselben auf chaussirte oder gepflasterte Vicinalwege oder auf b) für jedes Stuck Schaafe und Ziegen mit 10 kr. Ortsstraßen für anwendbar erklärt werden, so sind gegen die bestraft. jenigen, welche den für anwendbar erklärten Vorschriften zuwider Es kann jedoch in beiden Fällen durch Zusammenrechnung handeln, die darin angedrohten Strafen zu erkennen. der Strasbeträge nach der Stückzahl der Strafe nicht über werden in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Ministertums des 10 fl. steigen, 5 Innern zu Nr. M. d. J. 5140 vom 5. April l. J. nach Anhörung Art. 106. Haben sich von dem, auf der Straße getriebenen

der Ortebehorden, die Art. 104, 105, 106, 108 u. 109 des Polizei- Vieh einzelne Stücke au solchen Stellen, wo nach Art. 104 und strafgesetzes, folgenden Inhalts: 105 das Treiben und Weiden von Vieh untersagt ist, dem An⸗ Art. 104. Das Fahren mit Wagen oder Karren, welche scheine nach ohne Schuld des Treibers, verlaufen, so bleibt dieser mit Zugvieh bespannt sind, auf den Reiterpfäden der Staats straffrei; es wird aber hierdurch die Verbindlichkeit zum Ersatze des und Proviwvinzialstraßen, desgleichen das Fahren jeder Art und Schadens, den solches Vieh etwa verursacht hat, nicht aufgehoben. das Reiten, sowie das Viehtreiben auf den Fußwegen, in den Ist aber das eutlaufene Vieh dem Hirten einer zur Weide Gräben eder an den Dämmen an den bezeichneten Straßen wird, getriebenen Heerde selbst gehörig, so treten, wenn er nicht vermag, außer den Fällen, wo es des Ausweichens, Vorbeifahrens, Ab seine Unschuld vollstandig zu beweisen, die in beiden vorhergehenden fahrens und Umdrehens wegen geschieht, bestraft und zwar: Artikeln angedrohten Strafen ein, 1) das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh Art. 108. Wer Bäume auf den, eine oͤffentliche Straße bespannt sind, mit 1 bis 2 fl.; begrenzenden Grundstücken in einer näheren, als der durch die 2) das Fahren jeder anderen Art und das Reiten mit 30 kr. Gesetze bestimmten Entferaung aapflanzt, oder die, von solchen 3) das Treiben von Vieh Bäumen über die Straße hängenden, den Verkehr hemmenden a) fur jedes Stück Rindvieh, Pferde, Esel und Schweine Aeste auf polizeiliche Aufforderung nicht entfernt, wird wit 30 kr. mit 10 fr.; bis 3 fl. bestraft. b) für jedes Stuck Schaafe und Ziegen mit 5 kr. Art. 109. Das Schlepren von Bauholz und andern den Es kann jedoch in beiden Fällen durch Zusammenrechnung Straßen nachtheiligen Gegenständen auf den Staats- und Provinzial⸗ der Srafbeträge nach der Stückzahl die Strafe nicht über 5 fl. straßen und deren Zubehörungen ohne den Gebrauch einer wirk steigen. lichen Schleife ist bei Vermeidung einer Strafe von 30 kr. bis Auf Straßen im Innern der Ortschaften finden vorstehende 3 fl. untersagt. Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als diese Straßen wirk- auf die chaussirten Vicinalwege für anwendbar erklärt, jedoch unter lich mit ausschließlich für Fußgänger bestimmten Banquets ver- der Beschrankung, daß durch die Verbote der Art. 104 und 105 die

sehen sind und deren Gebrauch zum Fahren ꝛc. durch die Polizei-] Viehheerden eines Orts vorerst nicht betroffen werden sollen. Im Falle

verwaltungsbehörde ausdrücklich untersagt ist. mißbräuchlicher Anwendung der gewährten Freiheit wird übrigens die Den Polizeiverwaltungsbehörden bleibt es übrigens vor- Ausdehnung der fraglichen Verbote auf die Viehheerden nach Anhörung

behalten, in Bezug auf das Viehtreiben Ausnahmen von dem der Localpolizeibehörden in den betreffenden Orten vorbehalten.

obigen Verbote in den Fällen zu gestatten, in welchen eine Straße Zuwiderhandlungen werden nach den vorstehenden Art. 104, gebraucht werden muß, um mit der Viehheerde eines Ortes zum 105, 106, 108 und 109 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Weideplatze zu gelangen, und die Straße nicht breit genug ist, Vorstehendes Reglement haben die Großherzoglichen Bürger⸗

um das Betreten des Fußwegs durch das Vieh ganz zu verhindern.] meisteretien in ihren Gemeinden oͤffentlich bekannt zu machen und diese Da aber, wo die Benutzung einer Staats- oder Provinzial Bekanntmachung in dem Verkündigungeregister zu beurkunden.

straße als Viehtrieb für Ortsheerden ganz untersagt ist, treffen Friedberg den 26. November 1856. die Zuwiderhandelnden die unter Nr. 3 angedrohten Strafen. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Art. 105. Das Weiden des Viehes in den Gräben oder an Müller.

ee ee eee Betresseud: Das Pollzeiftrafgesetz, insbesondere pollzeillche Anordnungen wegen Benutzung der Vielnalwege und Ortsstraßen(Art. 110).

In Folge Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des 2) der Art. 105 des Polizeistrafgesetzes, welcher also lautet: Innern vom 6. August 1864 zu Nr. M. d. J. 8234, nach Anhörung Art. 105. Das Weiden des Viehes in den Gräben oder an den der Lokalpolizeibehoͤrde und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung Dämmen der Staats- und Provinzialstraßen und deren Zube vom 26. Nov. 1856(in Nr. 94 des Intelligenzblattes von 1856)[hörungen wird werden nunmehr a) für jedes Stu 0 0 d Schweine mi. 1) die Bestimmungen des Art. 104 des Polizeistrafgesetzes, insoweit N. et e i ee beßt 10 20 kr.;

solche auf das Treiben der Viehheerden eines Ortes 0 ee, J r.

in den Gräben und Dammen(nicht aber auf den Fuß Es kann jedoch in beiden Fällen durch Zusammenrechnung der wegen) der Staats- und Provinzialstraßen und zwar: Strafbeträge nach der Stückzahl die Strafe nicht über 10 fl. steigen. a) für jedes Stück Rindvieh mit 10 kr., auch auf die chaussirten Vieinalwege für anwendbar erklärt.

b) für jedes Stück Schafe und Ziegen mit 5 kr. Strafe so jedoch, daß in beiden Fällen durch Zusammenrechnung 5 N a der Strafbeträge nach der Stückzahl die Strafe nicht über 5 fl. Großherzogliches Kreisamt Friedberg steigen kann, bedroht. Trapp.

Friedberg den 11. August 1864.