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1869
Donnerstag den 22. Juli.
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berhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:
Nr. 30. Nr. 324. Vereinszollgesetz. Vom 1. Jult 1869.— Nr. 325. igeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen. Vom 1. Jul 1869.— Nr. 326.
Gesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze Bekanntmachung, betr. die Gründung begriffenen Stadt, zu deren Bezük der Kriegshafen an der Jade gehört.— Nr. 327-330.
Nr. 31. Nr. 331. Gesetz, betr. die Einführung von Telegraphen⸗Freimarken.
in den vom Zollgebiete aus ⸗ Benennung der innerhalb des Pteußischen Jadegebtets in der Consulndestellungen betr.
Vom 16. Mai 1869.
Betreffend: Die Einführung des Polizeistrafgesetzes in den neuen Landestheilen, hier insbsondere Artikel 361
und 365 die Beerdigung verstorbener Menschen.
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Friedberg den 10. Juli 1869. m
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Das im Abdruck nachstehende Polizeireglement vom 11. November 1856 wird mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. J. 7311 für die Gemeinden Nauheim, Dorheim, Dorn⸗Assenheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwalheim für
gültig erklärt.
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Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
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Betreffend: Das Polizeiftrafgesetz, insbesondere Beerdigung verstorbener Menschen(Artikel 361 und 365).
Unter Bezugnahme auf die Artikel 361 und 365 des Polizei— strafgesetzes, welche also lauten:
Art. 361. Wer eine verstorbene Person, ohne daß vor— her von dem dazu befugten Beamten die Erlaubniß zur Beerdi— gung ertheilt worden ist, öffnet oder beerdigt, oͤffnen oder beerdigen läßt, ist, insoweit nicht die Vorschriften in Art. 377 und 378 des Strafgesetzbuchs über Entwendung von Leichen“) zur Anwendung kommen, mit einer Geldbuße von 5 bis 20 fl. oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen zu bestrafen.
Art. 365. Wer bei der Todtenbesichtigung dem Leichen— beschauer die Zeit, wenn Jemand gestorben ist, unrichtig an⸗
*) Art. 377 und 378 des Strafgesetzbuchs:
„Axt. 377. Diebstähle, an Gegenständen verübt, welche einer bereits zu ihrer Ruhestätte gebrachten Leiche beigegeben waren, sowie die Entwendung einer Leiche oder eines Theils derselben, werden bestraft:
1) wenn die Entwendung von Todtengräbern oder anderen auf dem Fried⸗
hofe angestelltien Aussehern begangen wurde, mit Correktionshaus von 1 bis 3 oder Zuchthaus bis zu 8 Jahren;
2) wenn sie nicht von diesen Personen begangen wurde, mit Correktlons⸗
haus bis zu 3 oder Zuchthaus bis zu 5 Jahren.
Art 378. Geschah die Entwendung einer Leiche oder eines Thells der— selben von anderen, als den im vorzergehenden Artikel unter Nr. 1 genannten Personen und nicht in gewinnsüchtiger Adsicht, insbesondere zu blos wissen. schaftiichen Zwecken, so tritt Geldbuße, Gefangnißstrafe oder Cortektionshaus⸗ strafe bis zu 6 Monaten ein.
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1) Sobald ein Sterbfall sich ereignet, oder ein Mensch plötz⸗ uch oder nach vorausgegangener Krankheit aufhört, Z ichen des Lebens äußern und darnach für todt gehalten wird, haben diejenigen, lenen die Pflicht der Beerdigung obliegt, die Stunde des Ablebens imverzüglich denjenigen Beamten anzuzeigen, welche die Sterbe— irgister zu führen und die Erlaubniß zur Beerdigung zu ertheilen taben. a
2) Der Verblichene ist von dem Augenblick der letzten Lebens- zußerung an wenigstens 8 Stunden lang auf dem Sterbelager ruhig legen zu lassen.
Ihn vor Ablauf dieser Zeit aus dem Sterbebette zu bringen, kann nur in dem Falle nachgelassen werden, wenn von zwei Kranken, melche in einem Bette liegen, einer stirbt, oder wo, zumal nach an⸗ sackenden Krankheiten, die Zeichen der Verwesung schuell eintreten.
Der hie und da übliche Gebrauch, dem kaum Erblaßten das gussen unter dem Kopfe wegzuziehen, ihm Nase und Mund zuzubinden, dus Gesicht zu bedecken, Brust und Unterleib zu beschweren, ist höchst „ irwerflich und daher zu unterlassen, weil hierdurch ein etwa Schein— üdter natürlicher und begreiflicher Weise nur zu sehr dem wirklichen ode ausgesetzt wird.
3) Erst nach Verlauf von 8 Stunden von dem Augenblick der legten Lebensäußerung an ist der Verblichene mit Vorsicht aus dem euerbebette in das etwa bestehende Leichenhaus, oder auf einen, mit ner Luft versehenen, wo möglich im Winter erwärmten Ort 1 bringen und daselbst auf einem den Umständen angemessenen Lager, nit dem Kopfe etwas erhaben und dem Körper bedeckt, bis zur Heerdigung aufzubewahren.
Tritt bei heißer Witterung, oder nach hitzigen, zumal anstecken— en Krankheiten, die Verwesung sehr schnell ein, so darf schon nach
gibt und dadurch veranlaßt, daß der Verstorbene früher, als es nach den desfalls bestehenden Verordnungen zulässig wäre, geöffnet oder beerdigt wird, soll mit einer Geldbuße von 3 bis 10 fl. bestraft werden. Macht sich der Leichenbeschauer einer solchen unrichtigen Angabe in dem Todtenscheine aus Fahrlässigkeit schuldig, so wird er disciplinarisch bestraft. Im Falle aber der wissentlich unrichtigen Angabe trifft ihn eine Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen, insoweit nicht ein durch das Strafgesetzbuch vorgesehenes Vergehen vorliegt, werden in Folge Erlasses Großherzoglichen Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. J. 5173 vom 5. April J. J. die in dem Ministerial⸗ ausschreiben vom 18. Februar 1841 zu Nr. D. 18272 von 1840 enthaltenen nachstehenden Bestimmungen unter dem Anfügen ein⸗ geschärft, daß die unter VII vorgeschriebene Aufbewahrung der Todes⸗ zergnisse nach einem weiteren Ministerial-Ausschreiben vom 18. August 1841 zwei Jahre lang zu dauern hat.
Die Grob herzoglichen Bürgermeistereien haben diese Bestim— mungen in ihren Gemeinden wiederholt öffentlich bekannt zu machen, und diese Bekanntmachung in dem Verkündigungsregister zu beurkunden.
Friedberg den 11. November 1856.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Müller..
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Verlauf jener 8 Stunden, bei ansteckenden Krankheiten mit schnellen Verwesungszeichen auch wohl noch früher die Leiche in den Sarg gelegt werden. Außerdem aber soll damit noch 12 Stunden gewartet, der Sarg jedoch in keinem Falle eher, als bis die Leiche zu Grabe gebracht werden soll, bedeckt werden.
4) Die Beerdigung soll in der Regel erst nach Ablauf von 72 Stunden von dem Zeitpunkte des Ablebens an Statt finden, aus⸗ nahmsweise früher bei schnell eintretender Fäulniß einer Leiche oder bei ansteckenden Krankheiten, jedenfalls, mithin sowohl vor als nach Ablauf von 72 Stunden, nur dann, wenn ein Zeugniß
a) in den Orten, wo Aerzte oder Wundärzte ihren Wohnsitz haben, von einem Solchen; b) in den Orten, wo keine Aerzte oder Wundärzte wohnen, von dem hierin deshalb anzuordnenden Leichenbeschauer, über den anzunehmenden wirklichen Tod ausgestellt ist und vor⸗ gelegt wird.
5) Zur Vollziehung der unter 4 b enthaltenen Bestimmung sollen von Ihnen, den Kreisräthen und resp. Landräthen, in denjenigen Orten, worin keine Aerzte oder Wundärzte domicilirt sind, nach den sich darstellenden Bedürfnissen ein, oder in größeren Orten mehrere Leichenbeschauer für bestimmte Ortsbezirke angestellt werden.
Es sind dieselben aus den dazu sich eignenden Ortsbewohnern, die rücksichtlich ihres Rufs untadelhaft und des Lesens und Schreibens, wie nöthig, kundig erscheinen, vorzugsweise den Barbieren, Heil— gehuͤlfen, Krankenwärtern,— unter Zuziehung der betreffenden Physikatsärzte— zu wählen und von diesen für ihre Dienstverrich— tungen gehörig zu instruiren, hiernächst auch, wenn ihre Instruirung nach dem Ausspruch der Physikatsärzte für genügend erkannt worden ist, von Ihnen, den Kreisräthen und Landräthen, in Dienstpflichten zu nehmen.


