Dienstag den 17. August.
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berhessischer Anzeiger
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Dutwe Anthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Zntelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samftag.
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Für die Monate August und September kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ bei der Verlags- Expedition mit 20 kr., bei den Poststellen mit 32 kr. abonnirt werden.
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Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:
Bekanntmachung, dle Formitrung der
1. Adr da Nr. 37. sub. 1. Die Quartierleißung für die bewaffnete Macht während des Friedenszuftandes betr.— sub. 3. rich andwehr deireffend. WeAderg Friedberg den 13. Augaft 1869. Groß herzoglichts Kreisamt Friedberg
N„ e en T r g y. li Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:
I Nr. 32. Nr. 332. Gesetz, bett. die Einführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel⸗Novellen und des allgemeinen deutschen 8 wandele⸗Gesetzbuchs als Bundeegesetze. Vom 5. Juni 1869. l a Hertsch Nr. 33. Nr. 333. Handels- und Zolldertrag zweschen dem Norddeutschen Bunde und der zu diesem Bunde gebörenden Mitglieder des Zollvereins einerseits — nd der Schwetz anderseits. Vom 13. Mat 1869.— Nr. 334. Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Fun Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Vom 13. Mat 1869.— Nr. 335. Bekanntmachung, betr. die Ernennung eines Bevollmächtigten zum N 0 Zundesrath des Norddeutschen Bundes und des deutschen Zollvereins. Vom 5. August 1869.— Nr. 336—341. Die Bestellung von Consuln betreffend. den seidende
mufeh Hessen. Darmstadt. Ueber den Ausgang* Friedberg. Das Großherzogliche 1. In- zwischen dem König von Preußen und dem Kaiser „de es Metz⸗Fendt'schen Prozesses schreibt die„Darmst. fanterie-Regiment rückte gestern Vormittag in von Oesterreich im Juni 1866 gewechselte Briefe
1 dig.“ unterm 14. d.: In der Anklagesache gegen unsere Stadt ein, defilirte auf dem Paradeplatzef als plumpe Lüge ohne Schatten von Wahrheit,
nudolph Fendt, angeschuldigt der Verläumdung und Ehrenkränkung des Hofgerichts-Advokaten lugust Metz I. wurde heute das Urtheil Großh. Sezirksstrafgerichts verkündigt. Der Staatsanwalt hatte mit Rücksicht darauf, daß bei Fendt von vissentlich falschen Vorwürfen wohl nicht geredet verden könne, nur eine Gefängnißstrafe von drei Wochen und eine Geldstrafe von achtzig Gulden seantragt. Das Bezirkstrafgericht erkannte, daß Fendt von der Anschuldigung der Verleumdung veizusprechen sei, indem bezüglich des dem Kläger orgeworfenen Ehebruchs und Ehrenwortbruchs er Beweis der Wahrheit erbracht sei; es sei urch Zeugenaussagen festgestellt, daß zwischen em Kläger und der Ehefrau des Fabrikanten H. en ehebrecherisches Verhältniß bestanden habe. Ebenso sei für den Vorwurf des Selbstlobes in er Presse der Beweis der Wahrheit erbracht. Dagegen wurde Fendt des Vergehens der Ehren- frkänkung für schuldig erkannt und mit Rücksicht urauf, daß die ineriminirten, in dem„Deutschen Vochenblatt“ veröffentlichten vier Artikel ein zu⸗ ummerhängendes Ganze bildeten, mithin eine ortgesetzte Ehrenkränkung nicht vorliege, zu 14 Tagen Gefängniß und dreißig Gulden Gelsstrafe terurtheilt.
— Das Bundes ⸗Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes enthält unter Nr. 332 das Gesetz, be⸗ neffend die Einführung der allgemeinen Deutschen Bechsel⸗Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze. Vom 5. Juni 1869. Die bei oder nach der Einführung der Wechsel⸗ Ord- nung, der Nürnberger Novellen und des Handels- gesetzbuches in die einzelnen Bundesstaaten oder deren Landestheile im Wege der Landesgesetz- gebung erlassenen Vorschriften bleiben nach§. 2 des Einführungsgesetzes als landesgesetzliche Vor scriften insoweit in Kraft, als sie nur eine Er⸗ zinzung und nicht eine Abänderung einer Be- ümmung der Wechsel⸗Ordnung, der Nürnberger Novellen oder des Han delsgesetzbuches enthalten. bas Gesetz tritt mit dem 1. Jan. 1870 in Kraft.
— An Stelle des Herrn Oberstlieutenant „ Grolman vom 1. Reiterregiment, dessen Stab bekanntlich demnächst nach Babenhausen in Harnison kommt, ist Herr Oberstlieutenant von ründler vom 4. Infanterie-Regiment zum „ndentlichen Mitglied der Prüfungs Commission ir Einjährig⸗Freiwillige ernannt worden.
voll bt Beis, tetrübtl.
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bardberg,
vor Sr. K. H. dem Großherzog und wurde theils da— hier, theils in Nauheim einquartiert. Heute Morgen 5 Uhr setzte das Regiment seinen Marsch nach Gießen fort; um 6 Uhr folgte ihm das hiesige Jägerbataillon.
Preußen. Berlin. Seitens des Kanzlers des norddeutschen Bundes ist bestimmt worden, daß zur Unterstützung der Sammlungen von mil— den Beiträgen für die Hinterbliebenen der am 2. August in den v. Burgk'schen Kohlenwerken im Plauen'schen Grunde verunglückten Bergleute alle Geldbeiträge, welche an Sammelstellen gerichtet sind, bis zum 31. Dec. d. J. einschließlich Porto— freiheit genießen sollen, sofern die Sendungen mit der Bezeichnung„Collektengelder für die im Plauen'schen Grunde verunglückten Bergleute“ oder mit einer dieser Rubrik entsprechenden Be— zeichnung versehen sind. Diese Portofreiheit er⸗ streckt sich auf das ganze norddeutsche Postgebiet, findet jedoch auf Geldsendungen zwischen den hohenzollern'schen Landen und den übrigen Theilen des norddeutschen Postgebietes keine Anwendung.
— Die„Spener'sche Ztg.“ veröffentlicht eine Note des Unierstaatssecretärs, Hrn. v. Thile, an den preußischen Gesandten in Wien, Freiherrn v. Werther, datirt 4. August. Dieselbe betont, gegenüber der Aeußerung des Grafen Beust, daß Preußen durch Allianzen mit den Südstaaten den Prager Frieden gegenüber Oesterreich von vorn— berein alterirt habe, wie der Prager Frieden die Freiheit der souveränen Südstaaten und Nord— deutschlands, ihnen beiderseitig zusagende Verträge abzuschließen, keineswegs beeinträchlige, sondern sogar die Aufforderung enthalte, eine nationale Verbindung der Südstaaten mit Norddeutschland herzustellen. Die Note hält es für nothwendig, die Behauptung des Grafen Beust, daß die Allianzverträge dem Prager Frieden widersprächen, formell zurückzuweisen, was voraussichtlich durch den preußischen Gesandten in Wien bereits per— sönlich geschehen sei. Bezüglich der weiteren Be— hauptung des Grafen Beust, daß seine versöghn- lichen Bemühungen von Preußen unerwidert geblieben seien, hebt die Note hervor, daß auch nicht die leiseste Andeutung eines Seitens des kaiserlichen Cabinets beabsichtigten Entgegenkom— mens bekannt wurde, und weist in dieser Beziehung auf die auffallende Zurückhaltung Oesterreichs hin.
— Der„Staatsanzeiger“ bezeichnet die Mit— theilung der„Sächsischen Ztg.“ über angeblich
und erklärt, daß Briefe derartigen Inhalis zwischen beiden Souveränen niemals gewechselt wurden und in den letzten Monaten und Wochen vor dem Kriege im Jahre 1866 zwischen denselben überhaupt kein Briefwechsel stattgefunden habe, und endlich die ganze in jene Fälschungen hinein- gelegte Tendenz eines gemeinsamen Angriffs auf Frankreich von Preußen niemals und von Oester— reich nicht nach dem Jahre 1859 vertreten wor- den sei.
Düsseldorf. Die von dem„Düsseldorfer Anzeiger“ gebrachte Nachricht von der Verhaftung und der Flucht mehrerer Dominicanerpatres wird von einigen Blättern als entstellt bezeichnet, und bemerkt, daß durch die Polizeibehörde im Domi— nikanerkloster hierselbst eine Confrontation einiger Kinder im Alter von 3—6 Jahren, mit denen ein Dominicaner unsittliche Handlungen verübt haben soll, zwar stattgefunden, aber nichts ergeben habe.— Dieser Berichtigung folgt nun in der „Düsseldorfer Ztg.“ folgender Steckbrief: Der Pater des hiesigen Dominikanerklosters, Jordanus Cuchem, aus Morenhoven, Kreis Rheinbach, hat sich der gegen ihn wegen Verübung unzüchtiger Handlungen mit Kindern eingeleiteten Untersuchung durch die Flucht entzogen. Es wird ersucht, den- selben im Betretungsfalle verhaften und mir vor— führen zu lassen. Düsseldorf, 11. August 1869. Der Ober-Procurator. Bierhaus.
Frankfurt. Der Polizeipräfident v. Madai hat an diejenigen Bürger, welche Söhne vor deren 17. Lebensjahre aus dem diesseitigen Unter- thanenverbande haben auswandern lassen, die nachstehende Verfügung erlassen:„Auf Ew. Wohl- geboren Antrag ist mittels Urkunde(folgt das Datum) Ihr Sohn—— zum Zöoecke seiner Auswanderung aus dem diesseitigen Unterthanen— verbande entlassen worden, ohne daß derselbe jedoch bis jetzt zur Auswanderung geschritten ist. Nach Lage der Sache muß angenommen werden, daß die Entlassung Ihres Sohnes zu dem Zwecke erwirkt worden ist, ihn der Erfüllung der allge⸗ meinen Wehrpflicht zu entziehen. Für diesen Fall ist höheren Orts die Ausweisung der Enklassenen angeordnet worden und indem ich diese hiermit gegen Ihren Sohn ausspreche, fordere Ew. Wohl- geboren ich ergebenst auf, gefälligst zu veranlassen, daß derselbe binnen längstens sechs Wochen die Stadt Frankfurt und den preußischen Staat ver- lasse, widrigensalls ich zu meinem Bedauern


