N geschult 1 4% Watte
iu für 48 3. aug gelkefen a U g,
it
1
dedker. lg.
stigen Meh richt, daz et Adladun
neten al,
trichtlite
At cum
5 1
Otten
*
1869.
Vonnerstag den 15. Juli.
M81.
Oberhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Inlelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samßag.
————
Auf das lll. Quartal l. J. kann man noch bei allen Poststellen für 38 kr., mit Bestellgeld für 47 kr. abonniren.
Betreffend: Gesammtimpfung imm Jahre 1868.
Amtlicher Theil.
Friedberg am 13. Juli 1869.
Die Großherzogliche Kreis-Schulcommission Friedberg an die Schulvorstände zu Bauernheim, Beienheim, Ilbenstadt, Nieder-Mörlen, Ober-Mörlen, Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Rockenberg, Staden, Trais-Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt und Wölfersheim.
Wir erinnern Sie wiederholt an alsbaldige Erledigung unsrer Verfügung vom 3. Juni d. J.
e
Hessen. Darmstadt. Das Großherzog liche Regierungsblatt Nr. 31 enthält:
I. Verordnung, die Wiederholungen der Prüfungen betreffenb. Dieselbe lautet: Ludwig III. von Goltes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Nachdem Wir far zweckmäßig erkannt haben, daß in Betreff der Wiederholung von ungenügend ausgefallenen Prüfun— Zen einer und derselben Kategorie übereinstimmende Nor— men für alle Facultäts⸗ und Staats⸗Prüfungen eingeführt werden, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:§. 1. Wer dreimal eine Prüfung einer und der elben Kategorie nicht besteht, ist zu einer weiteren nicht auzulassen.§. 2. Die Bestimmung des Zeitraums zwischen der nicht bestandenen und der weiteren Prüfung ist dem Ermessen der betreffenden Prüfungs-⸗Commission überlassen; derselbe darf jedoch die Zeit von zwei Jahren bei Facul— (äts⸗Prüfungen, und die Zeit von drei Jahren bei Staals— Prüfungen nicht überschreiten.§. 3. Die Bestimmungen reten mit ihrem Erscheinen im Regierungsblaite in Kraft, und sind damit alle früheren Vorschristen und Observanzen, vie mit der gegenwärtigen Verordnung nicht im Einklange nehen, aufgehoben. Urkundlich ꝛc. ꝛc.
II. Verordnung, die Einführung einer allgemeinen Einkommenste uer betreffend. Dieselbe lautet: Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. c. Zur Vollziehung des Gesetzes vom 21. v. M. über die Einführung einer allgemeinen Eirkommensteuer vaben Wir verordnet und verordnen hiermit wie folgt: „ 1. Die Kürgermeistereien sind verbunden, darauf zu schten, daß sämmiliche im Bezirk der Gemeinde wohnende Zersonen, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes als änkommensteuerpflichtig zu erachten sind, zur Kenntniß des Steuer⸗Commissariais gelangen. Dasselbe gilt in Bezug zuf diejenigen Personen, welche zwar im Bezirk der Ge— neinde nicht wohnen, doch aber nach den einschlägigen Sestimmungen in der Gemeinde veranlagt werden müssen. — Um der ihnen hiernach auserlegten Pflicht nachkommen und der Steuerbehörde das vollständige Material zur
geantworiung der Frage, wer in der Steuerliste als ein— bmmensteuer pflichtig zu erscheinen hat, liefern zu können, ben die Bürgermeiste eien die geeigneten Nachrichten emzuziehen.§. 2. Zum Zwecke der Beschaffung dieser Nachrichten sind auf Verlangen der betreffenden Vürger weifterei zur Auskunftsertheilung in allen die Einkommen⸗ seuerpflichtigkeit berührenden Beziehungen der Befitzer be— bohnter Gebäude oder deren Stellvertreter hinsichtlich der Lewohner derselben, die Haushaltungevorstände hinsichtlich ter zu ihrem Haushalt gehörigen Personen und die Ge— nerblreibenden und sonstigen Arbeugeber hinsichtlich der ui ihnen beschäftigten, wenn auch anderwärts wohnenden Versonen verpflichlet.§. 3. Alle im Laufe des Jahres sntifindende Zu⸗ und Abgänge einkommensteuerpflichtiger bersonen haben die Bürgermeistereien nach den deßfalls attheilt werdenden näheren Vorschristen in ein Verzeichniß emzutragen, welches die auf die Steuerpflichtigkeit Bezug hubenden zur Kenniniß der genannten Behörden kommen— an Veränderungen so vollständig als möglich enthallen l. Am Schlusse des Jahres ist dieses Verzeichniß dem leuer⸗Commissartat zuzustellen. Aue züge daraus hinsicht⸗ lch ber ben Eintritt der Steuerpflichtigkeit im Laufe des hres begründenden Zugänge durch Anzug aus dem Zusland(Art. 7 des Gesetzes) haben die Bürgermeistereien an Schlusse jedes Monats, in welchem ein solcher Zugang sattgesunden hat, an das Steuer⸗Commissariam einzusenden. 9 4. Die Steuervecwallung kann Anordnung tressen, daß in denjenigen größeren Gemeinden, für welche sie es ir erforderlich erachset, vor der Steuerregulirung eine Hellständige Aufnahme des einke mmensteuerpflichtigen Per— secenstandes staufindet. Zu diesem Behuse sind die Vür⸗ dmeistereten verpflichtet, die daßfallsigen, ihnen von den Steuer-Commissarxlaten mitgetheilt werdenden Aufnabme⸗
Formularien den Haushaltungsvorständen beziehungsweise Eigenthümern bewohnter Gebäude auf Kosten der Ge— meinden zuzustellen und dieselben nach Ablauf von drei Tagen nach stattgesundener ordnungsmäßiger Ausfüllung, wieder abholen zu lassen. Sie haben sodann die einge⸗ zogenen Nolizen sorgfällig zu prüfen, nach Erforderniß zu vervollständigen und zu berichtigen und die Aufnahmevogen in kürzester Frist an die Steuer⸗Commissariate gelangen zu lassen nebst einem aus den gesammelten Materialien auszustellen⸗ den vollständigen geordneten Verzeichnisse der für einkom— mensteuerpflichtig zu erachtenden Personen.§. 5. Behufs der Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Commission für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung, sowie der Eisatzmänner(Art. 18 des Gesetzes) wird die Ober⸗ Steuer⸗Direklion auf ergangene Entschließung Unseres Ministeriums der Finanzen jedem einzelnen Kreisamt Mitiheilung darüber machen, welche Mitgliederzahl für die einzelnen Steuer⸗Commissariate oder Theile von solchen durch den Bezirksrath des betreffenden Kreises zu erwählen ist. Die Kreioämter haben dann dafür Serge zu tragen, daß die Wahl im laufenden Jahr alobals nach dem Er— scheinen gegenwärliger Verordnung in künftigen Jahren aber spätestens bis zum 15. Juni des dem Steuerjahr vorhergehenden Jahres staufindekr. Die Wahl der Mit⸗ glieder für einzelne größere Gemeinden zu bildenden Ein— schäzungs-Commissionen wird von den Kreisämtern nach Maßgabe der ihnen von der Obersteuer-Dircktion gemachten Mittheilung über die Zahl der zu Wählenden gleichzeitig verenlaßt. Das Resultat von beiderlei Wahlen ist alsbald sowohl der Obersteuer-Direktion als den Vorsitzenden der Einschätzungs Co mmissionen mützutheilen.(Schl. f.)
— S. K. H. der Großherzog haben zufolge allerhöchster Entschließung vom 1. d. M. gnädigst geruht, den Bahningenieur und zweiten Beamten der Bahnverwaltung Frankfurt a. M. Geßner zum Bahningenieur und Vorstand der Bahn- Verwaltung Darmsladt der Main-Neckar⸗Eisenbahn zu ernennen.
— Am 12. d. verlas Geh. Staatsrath von Bechtold in der zweiten Kammer ein landesherr— liches Edikt, wodurch die Stände auf unbestimmte Zcit vertagt werden.
* Friedberg 14. Jull, S. K., H. der Großherzog begaben sich heute früh nach Offen- bach zur Inspieirung des dortigen Militärs, von wo derselbe noch am Vormittag zurückkam,
Worms. Um dem sehr fühlbaren Mangel an Arbeiskräften bei der jetzt eingetretenen Frucht- erndte einigermaßen abzuhelfen, sind Militärbe— urlaubungen angeordnet und vom 13. d. an von dem hier garnisonirenden Gr. Garde-Regimente eine größere Anzahl Soldaten mit 14 tägigem Urlaube in ihre Heimath entlassen worden.
Preußen. Berlin. Der König ist am
11. d. M., Abends um 8 Uhr, nach Bad Ems abgereist. Kassel. Vor einigen Abenden fand eine
Versammlung von etwa zweihundert Arbeitern, meist Lassalleanern, stalt, in welcher als Haupt- redner Herr Pfannkuch(Schreiner) auftrat, welcher über die Wirren und Zwiste sprach, welche seit Kurzem im allgemeinen deutschen Arbeiterverein durch den Uebertritt des Präsidenten desselben,!
v. Schweitzer, zu der von der Gräfin Hatzfeld und Mende repräsentirten Partei veranlaßt wor⸗ den sind. Herr Pfannkuch ermahnte die Ver⸗ sammlung, bei der bisherigen Organisation des Vereins getreu zu halten, so lange nicht eine bessere eingeführt worden sei. Vielleicht werde eine solche durch den bevorstehenden Congreß des Vereins zu Stande kommen.
Bayern. München. Dem„Nürnberger Corr.“ zufolge beabsichtigt das Cultusministerium beim nächsten Landtag eine Gehaltsaufbesserung der Lehrer zu beantragen und bei dieser Gelegen⸗ heit auch die Hülfslehrer an den Präparanden- schulen nach jeder Richtung hin günstiger zu stellen.
Baden. Karlsruhe. Seit einigen Tagen finden bei der Infanterie, Reiterei und Artillerie Beurlaubungen statt, welche über die Erntezeit, also etwa vier Wochen dauern. Wie man hört, werden 20 Mann von jeder Compagnie(Schwa⸗ dron, Batterie] beurlaubt.
Oesterreich. Wien. Die Reichsraths⸗ delegation wurde am 11. d. vom Reichskanzler Baron v. Beust eröffnet und wählte den Fürsten Karl v. Auersperg zum Präsidenten, Hopfen zum Vicepräsidenten. Der Präsident betonte in seiner Antrittsrede die Wichtigkeit und Lebensfähigkeit der Delegationen. Der Reichskanzler überreichte den Etats-Voranschlag für 1870.— Die un⸗ garische Delegation wählte den Grafen Majlath zum Präsidenten, Bito zum Vicepräsidenten. Der Präsident wies auf die wichtigen, den Delegationen obliegenden Aufgaben hin und brachte ein Hoch auf den König aus.
Linz. Am 12. d. erfolgte die Schwurgerichts⸗ Verhandlung gegen den Bischof Rudigier. In Folge eines einhelligen Geschwornenverdikts wurde der Bischof wegen des Verbrechens versuchter Ruhestörung zu vierzehntägigem Kerker verurtheilt. Die Staate anwaltschaft hatte sechsmonatliche Haft beantragt.
Schweiz. Laut Mitiheilung der Regierung von St. Gallen sind die Schadensschätzungen, herrührend von den Wasserverheerungen, nunmehr in diesem Kanton völlig bereinigt. Das Endergebniß erzeigt einen Gesammtschaden von 2,309,038 Fr.
Frankreich. Paris. Der geheime Staats- rath und die Minister waren am 11. d. in St. Cloud versammelt..
— In der Sitzung des gesetzgebenden Körpers vom 12. d. wird der Staatsminister Rouber eine kaiserliche Botschaft verlesen, welche die in Aus- sicht gestellten Reformen ankündigt. Nach den- selben soll von nun an die Funktion der Minister vereinbar sein mit einem Mandate für die De— putirtenkammer; als fernere Reformen werden angekündigt: die Erweiterung des Interpellations- rechtes, eine größere Controle des gesetzgebenden


