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Dienstag den 13. April.
M 42.
berhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Thei
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Betreffend: Das Kreisersatzgeschäft für das Jahr 1869 im Kreise Friedberg.
Das diesjährige Militär-Ersatzgeschäft für den Kreis Friedberg wird vom 19. bis zum 27. April d. J. im Saale des Gasthauses „Zu den drei Schwertern“ dahier vorgenommen werden. Die Muste— rung findet an folgenden Tagen statt:
Montag den 19. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Milstärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bauern- heim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim.
Dienstag den 20. April d. J, Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Fauerbach v. d. H., Fauerbach b. Fr., Friedberg, Gambach.
Mittwoch den 21. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr,
für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Griedel, Hausen mit Oes, Hoch- Weisel, Ilbenstadt, Kirch-Göns, Langenhain mit Ziegen— berg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg. Donnerstag den 22 April d. J., Vormittags präcie 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nauheim, Nieder— Florstadt, Nieder⸗-Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder— Wöllstadt, Ober ⸗Florstadt.
Freitag den 23. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober-Mörlen, Ober— Rosbach, Ober- Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Pohl⸗Göns, Reichelsheim.
Samstag den 24. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trais-Münzenberg, Weckes— heim, Wickstadt, Wisselsheinm, Wölfersheim, Wohnbach.
Die Loosziehung findet 1 f Montag den 26. April d. J. statt. e
Dienstag den 27. April d. J, Vormittags präcis 8 Uhr, erfolgt die Klassifizirung der Reservisten. Hierbei haben nur diejenigen Reservisten und Landwehrmänner zu erscheinen, welche mit Rücksicht auf ihre besonderen häuslichen und gewerblichen Verhältnisse ein Gesuch um zeitweise Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang ihrer Kategorie begründen zu können glauben.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 21. April 1868, was Bundesgesetzblatt vom 9. November 1867, wegen der Verpflichtung zum Kriegsdienste und unter Hinweisung auf die Milttär-Ersatz⸗ Instruction vom 26. März 1868, Regierungsblatt Nr. 21, namentlich F. 20 dieser Instruction, werden sämmtliche Militärpflichtigen aus dem Kreise Friedberg, wozu selbstverständlich auch alle Die⸗ jenigen gebören, welche bei voriger Musterung brauch⸗ bar befunden, aber wegen hoher Loosnummer, oder wegen ungenügender Größe nicht zur Einstellung ge⸗ kommen, sowie Diejenigen, welche auf ein Jahr zurück⸗ gestellt worden sind, gehören, diese mit ihren Loosungs- und Hestellungs⸗ Scheinen(§. 71 der Militär-Ersatz-Instruction biermit aufgefordert, sich an den vorbezeichneten Tagen im Saale des Gast⸗ Hauses„Zu den drei Schwertern“ dahier, jedesmal Morgens präcie Uhr, zur Musterung und Loosziehung einzufinden. Von den Militärpflichtigen wird erwartet, daß sie reinlich und in ordentlichem Anzuge erscheinen.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche ohne genügenden Ent— schuldigungsgrund sich nicht stellen, haben sich der in den nachstehend abgedruckten§8. 176, 177 und 178 der Militär-⸗Ersatz⸗Instruction angedrohten Nachtheile zu gewärtigen.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind diejenige, welchen Ausstand bewilligt, oder denen Berechtigung zum einjährigen teiwilligen Militärdienste ertheilt worden ist.
Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen, don seinem Vater, sciner Mutter eine Zurückstellung resp. Befreiung dom Militärdienste nach den§§. 43, 44, 45 der Militär-Ersatz— Instruction verlangt wird, so ist dieses Verlangen, wenn es noch nicht gestellt sein sollte, sofort bei Großherzoglicher Bürgermeisterei zu stellen, welche alsbald nach Vorschrift des Reglements vom 12. Mai v. J., Rgsbl. Nr. 26, vor dem Musterungstermin das
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vorschriftsmäßige Protokoll mit Beurkundung der behaupteten That⸗ sachen einzusenden hat. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsun— fahigkeit eines Familienangehöͤrigen gegründet wird, so hat der be— treffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis⸗Ersatzeommission einzufinden.
Leidet ein Militärpflichtiger an Gebrechen, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit ꝛc., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers ꝛc. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungs pflichtigen Militärpflichtigen, die auswärts sich aufhaltenden, schriftlich auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen, zu der Musterung einzuladen. An den Musterungstagen haben die betr. Großherzogl. Bürgermeister oder Beigeordneten mit den Militärpflich⸗ tigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die letzteren zu der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und, wie oben schon bemerkt, reinlich gekleidet sind und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges, ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher An⸗ schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, beziehungsweise des Gerichts, vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ferner ob, darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Friedberg den 22. März 1869.
Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz—
m n. g.
* Commission des Kreises Friedberg Trapp. §. 176.
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für unter lassene Eestellung zu den Musterungs, oder Aushebungs⸗Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit Fuͤhrung der Stammrolle beauftrag⸗ ten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der§§. 71. 98. und 115. erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, Departements, oder Marine⸗Ersatz⸗ Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20. gestellungs— pflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs-Lokale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-, bez. Departements,(Marine-) Ersatz⸗Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des
Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
Unabhängig von den vorstehend ad 1. und 2. gedachten Strafen werden die Militär pflichtigen, welche die Anmeldung zur Stamm⸗ rolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden§§. 177. bis 179. enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz⸗Behörden zu entscheiden haben.
§. 177.
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- oder Aushebungs Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unteclassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlaͤssigkeit oder Absichtlichkeit,
2)
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