Ausgabe 
11.11.1869
 
Einzelbild herunterladen

NN

*

00

8 u er 1

ender N

1

1869.

Donnerstag den 11. November.

132.

hessischer Anzeiger.

Inthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Sriedberger Intelligenzblalt

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Für die Monate November und Dezember kann auf denOberhessischen Anzeiger bei der Verlags-Expedition mit 20 kr., bei den Poststellen mit 32 kr. abonnirt werden.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publieiren:

Nr. 52. sub. 1. Bekanntmachung die Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem

Branntwein betreffend.

Nr. 53. sub. 1. Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 betr. sub. 2. Bekanntmachung,

die Correspondenz nach Belgien, insbesondere Postanweisungen betr. Friedberg am 9. November 1869.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg 23

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc.

sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:

Nr. 36. Nr. 368. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Großberzogthum Baden betreffend Einführung der gegenseitigen militärischen Frei⸗

zügigkeit. Vom 25. Mai 1869. Nr. 369. Bekanntmachung, Vom 25. October 1869. Nr. 370 375.

betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath des Norddeutschen Zollvereins. Die Ernennung von Consuln betreffend. i

Betreffend: Die Obsterndte im Jahre 1869.

Friedberg am 9. November 1869.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir erinnern diejenigen von Ihnen, welche mit Erledigung unserer Auflage vom 26. v. M.

im Rückstande sind, solche umgehend zu bewerkstelligen.

in Nr. 126 des Oberh. Anzeigers noch oN

Betreffend: Dae Mathildenstift, hier die Vertheilung der für Industrleschulen verwilligten Summen.

Friedberg am 5. November 1869.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, in welchen sich Industrieschulen befinden.

Die Generalversammlung des Mathildenstifts des Kreises hat n ihrer Sitzung vom 25. October d. J. beschlossen, 1250 fl. für Industrieschulen dergestalt nach der Seelenzahl der betreffenden Ge meinden zu vertheilen, daß an diejenigen Gemeinden, welche Industrie⸗ schulen haben, Auszahlung des ertragenden Antheils erfolgt, der Antheil der übrigen Gemeinden aber, die solche nicht haben, in den Kassen verbleiben und hiervon denjenigen Gemeinden, in deren Industrie schulen Außerordentliches geleistet wird, außerdem auf Nachsuchen noch besondere Gratisicationen zu Theil werden sollen.

. eo ue een Assenheim 25 fl. 42 kr. Bauernheim 7 fl. 22 kr. Beienheim 12 fl. 7 Ir; Bönstadt 18 fl. 2 kr. Bruchenbrücken 17 fl. 45 kr. Dorheim 23 fl. 12 kr.

Dorn⸗Assenheim 20 fl. 50 kr. Fauerbach b. Fr. 16 fl. 19 kr. Friedberg 149 fl. 10 kr. Ilbenstadt 27 fl. 32 kr. Melbach 15 fl. 3 kr. Nieder⸗ Florstadt 39 fl. 22 ke. Nieder⸗Mörlen 24 fl. 4 kr. Nleder⸗Rosbach 16 fl. 2 kt. Nieder ⸗Wöllftadt 31 fl. 41 kr. Ober ⸗Florstadt 7 fl. 24 kr. Ober⸗Mötlen 39 fl. 6 kr. Ober⸗ Rosbach 38 fl. 52 kr. Ober⸗Wöllstadt 25 fl. 32 kr. Ockftadt 33 fl. 58 kr. Ossenheim 9 fl. 24 kr. Reichelsheim 26 fl. 13 kr.

Bei dieser Vertheilung erträgt es Ihren Gemeinden die in nach stehendem Abdruck bemerkten Beträge, welche sie dem Gemeindeein nehmer unter Ord. Nr. 44 des Voranschlags in Einnahme decretiren und controliren lassen wollen.

Die Verwendung erfolgt nach Maßgabe unserer Verfügung vom 26. Februar 1855 an die Schulvorstände(Intelligenz⸗Blatt Nr. 17

von 1855).

Dir zn d

er a d en;

Södel 19 fl. 38 kr. Weckesbeim 12 fl. 48 kr. Wobnbach 19 fl. 32 kr. Butzbach 80 fl. 31 kr. Fauerbach v. d. H. 17 fl. 58 kr. Gambach 43 fl. 24 kr. Griedel 24 fl. 48 kr. Hoch Weisel 21 fl. 10 kr. Kirch Göns 19 fl. 58 kr. Langenhain 16 fl. 56 fr. Maibach 7 fl. 16 kr. Münster 9 fl. 32 kr. Münzenberg 29 fl. 2 kr. Nleder-Weisel 41 fl. 40 kr. Oppershofen 19 fl. 42 kr. Ostheim 15 fl. 10 kr. Pohl⸗Göns 15 fl. 56 kr. Rockenberg 39 fl. 58 kr. Steinfurth 29 fl. 48 kr. Trais⸗Münzenderg 7.

Betreffend: Das Malbildenstift, hier die Vertheilung der für Indußiieschulen für 1869 verwilligten Summen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

derjenigen Gemeinden, welche Industrieschulen errichtet haben.

an die Schulvorstände

, Indem wir Jynen von vorstehender Verfügung an die betr. Großherzoglichen vezüglich der Verwendung der verwilligten Betrage auf unsere Verfügung vom 26. Febr.

Ihren Berichten wie vorgeschrieben entgegen.

Friedberg am 5. November 1869.

Bürgermeistereien Kenntniß geben, verweisen wir 1855, Int. Bl. Nr. 17, und seben am 1. Juli 1 Ter a h p.

r n

5

Betreffend: Die Circulation der K. K. Oesterreichischen Sechskreuzerstäcke aus den Jahren 1848 und 1849. Wir machen wiederholt darauf aufmerksam, daß die K. K. Oesterreichischen Sechskreuzerstücke mit den Jahreszahlen 1848 u. 1849,

welche im Großherzogthum keinen gesetzlichen Cours haben, Friedberg den 9. November 1869.

bei unserer Kasse unter keinen Voraussetzungen mehr angenommen werden.

Großherzogliche Distrits-Einnehmerei Friedberg e. 5 Hunsinger, Finanz⸗Accessist.

Hessen. Darmstadt. Das Großherzog

vermittelt werden. Die Einzahlung erfolgt auf ein ges Einlieferer zenaue Auskunft zu geben, welchen Betrag der⸗

liche Regierungsblatt Nr. 53 enthält:

I. Verordnung d. d. 1. Nov., die Ausführung, der Wewerbeordnung für den Nordd. Bund vom 21. Juni 1869 betreffend. N

II. Bekanntmachung der Großherzoglichen Commission zür Postangelegenheiten, die Correspondenz nach Belgien, usbesondere Postanweisungen betr. Dieselbe lautet: Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 21. August 868, Regierungsblatt Nr. 48, bringen wir hierdurch zur fentlichen Kenntniß, daß vom 1. k. M. an die Zahlungen dis 200 Fres. im Wege ber Postanweisung nach Belgien

wöhnliches Post⸗Anweisungs⸗Formular. Der Coupon darf darf nur zur Angabe des Geldbetrags, sowie des Namens und Wohnorts des Absenders benutzt werden. Weitere Angaben auf dem Coupon sind unzulässig. Der Ab⸗ sender hat den Betrag, welchen er nach Belgien überwiesen zu sehen wünscht, auf der Postanweisung in Franes und Centimes und zwar sowohl in Zahlen als in Buch⸗ staben anzugeben. Der Vordruck... Thlr... Gr... Pf. u. s. w. muß daher vom Absender entsprechend abgeändert werden. Die Postanstalt redueirt den in Franes und Centimes angegebenen Betrag in die Thaler- resp. in die Süddeutsche Gulden-Währung und ist im Stande, dem

selbe in Frances und Cenümes in die Postanweisung ein⸗ zurücken hat, falls derselbe eine in deutscher Währung be⸗ messene Zahlung nach Belgten zu leisten wünscht. Die Gebühr deträgt: a. für Summen bis 100 Franes 14 kr., b. für Summen über 100 dis 200 Franes 28 kr. und ist vom Absender im Voraus zu entrichten.

111. Bekanntmachung, den Personenposteours(hier die Personengeldsätze) zwischen Büdingen, Altenstadt und Nieder-Wöllstadt betreffend.

IV. Diensinachricht. Am 25. September wurde dem Conrad Sames aus Langsdorf das Patent als Geometer der ersten Klasse für den Kreis Nidda ertheilt.