Donnerstag den 11. März.. 29.
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dare f Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Miedberger Intelligenzblalt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. 1 ür. g
10 35 Amtlicher Theil. 5 in meine: Betreffend: Frerel vormals Herzogl. Nassauischer Unterthanen in Gr. Hess. Waldungen, hier die desfallsige Abrechnung. Friedberg am 6. Marz 1869.
Nachstehendes Verzeichniß wird den betreffenden Großherzoglichen Bürgermeistereien zur Einnahmedekretur, Controlirung und Ver⸗ anlassung der Erhebung mitgetheilt. Tera pp.. 5 Ver ze i ch u i 5 derjenigen Beträge, welch die nachstehenden Gemeinden ꝛc. in Folge der Abrechnungen über die Antheile der Betheiligten an Holzwerth und Schadens- ersatz von Freveln Herzogl. Nassauischer Unterthanen in diesseitigen Waldungen von dem Großherzoglichen Rentamte Friebterg zu empfangen haben.
1 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
irn. Ober⸗Rosbach 3 fl. 26 kr.— Ostheim 32 kr.— Maibach 17 kr.— Butzbach 1 fl. 8 kr.— Nieder⸗Weisel 2 fl. 32 kr.— Mark Kirch⸗Göns 14 kr.— Hausen rogramm 1 fl. 36 kr.— Ober-Mörlen 2 kr. en 12 kr.— Nieder-Mörlen 40 kr.— Nieder-Rosbach 20 kr.— Ockstadt 2 fl. 7 kr.— Pohl⸗Göns 12 kr. 0 ö 8 * Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Friedberg für 1869. Friedberg am 9. März 1869.
— 50 r 15 Unter Couvert gehen Ihnen mit nächster Post die Gemeinde-Voranschläge für 1869 zu. Sie werden Ihr Exemplar dem Original ung des gleichstellen und sofort Letzteres nebst allen Anlagen dem Gemeindeeinnehmer behändigen. Zugleich empfehlen wir Ihnen für die Ausführung der in den Voranschlägen vorgesehenen Arbeiten sobald als thunlich zu sorgen und bemerken weiter, daß wir den Bezirksbauaufsehern 8 dieserhalb die erforderliche Weisung zu Ihrer Unterstützung haben zugehen lassen. Wir müssen die sofortige Ausführung der vorgesehenen Arbeiten um so mehr erwarten, als es hierdurch moͤglich wird, den Arbeitern, Fuhrleuten, Taglöhnern ꝛc. Verdienste in ausgedehnterem
Maaße zu beschaffen, als dies in anderer Weise geschehen kann. rape d. Reglement für den Betrieb der Sandgruben in den Gemarkungen des Kreises Friedberg und die Ueberwachung derselben. 9 8 Mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern bestätigte Techniker, welchem wir erforderlichen Falles specielle
vom 14. Dezember v. J. zu Nr. M. d. J. 13382, nach Anhörung Instruction ertheilen werden, hat nach erfolgter erster Aufnahme zu⸗ attungen der Lokalpolizeibehörden und auf Grund des Art. 283 des Polizei- gleich den Abbau und Betrieb für das laufende Jahr mit den Sand— ö f strafgesetzes wird hiermit verordnet: grubenbesitzern zu berathen und festzustellen und darüber ein kurzes 3 1. Wer Sand durch unterirdischen Abbau gewinnen will, hat[Protokoll aufzunehmen, das nach von uns genommener Einsicht bei 41 vonig bei une um die Exlaubniß dazu nachzusuchen. Alle Sandgruben-⸗[der Großherzoglichen Bürgermeisterei der betreffenden Gemarkung ö 8 besitzer sind verpflichtet, innerhalb dreier Monate vom Erscheinen aufzubewahren ist. Die Sandgrubenbesitzer sind gehalten, den Betrieb ien dieses Reglements in dem Oberhessischen Anzeiger an, die Strecken[nach Maßgabe der protokollarischen Feststellung ordnungsgemäß aus— und Abbaue ihrer Sandgruben von einem, in seinem Fache er- zuführen. Sollten Abweichungen nothwendig werden, so ist uns fahrenen Techniker, dessen Bestätigung bei uns nachzusuchen ist, mark, darüber Anzeige zu machen und vorher unsere Genehmigung zu abach scheiderisch aufnehmen zu lassen. Ueber die Aufnahme sind zwei mit erwirken. Willkürliche Abweichungen werden bestraft. einander übereinstimmende Pläne zu fertigen, von welchen der eine 5. Alljährlich findet durch den jeweiligen von uns bestätigten auf der Großherzoglichen Burgermeisteret der betreffenden Gemarkung[Techniker eine Revision des Betriebs, die Fortführung der Grubenrisse, niederzulegen ist, der andere in der Verwahrung des Sandgruben⸗[und die Berathung und Feststellung des für das nachste Jahr ein Besitzers zu bleiben hat. zuhaltenden Betriebs statt. Das desfallsige Protokoll ist uns mit— 2. Grenzen mebrere Sandgruben an einander, so ist den T zutheilen und wird nach erfolgter Genehmigung auf der betreffenden enden du Besitzern gestattet, sich zur Anfertigung eines gemeinschaftlichen] Großherzoglichen Buͤrgermeisterel aufbewahrt. 1 Wobnung Grubenrisses, weicher auf den Großherzoglichen Bürgermeistereien Die Kosten dieser Beaufsichtigung sind von den Sandgruben. niederzulegen ist, zu vereinigen. Die durch die Anfertigung der[ Besitzern nach, Maßgade der Größe ihres Abbaufeldes zu bezahlen— vuld Herre Grabenrisse entstehenden Kosten sind von den einzelnen Grubenbesitzern[Die desfallsige Rechnung wird mit unserer Ermächtigung zur vor— nach Maßgabe der Größe des von ihnen in Betrieb genommenen lagsweisen Zahlung auf die betreffenden Gemeindekassen angewiesen
10 EE zu bezahlen. und es werden hierauf die einzelnen Beträge von dem Gemeinde— — 3. Die Grubenrisse sind in dem Maßstab von 1: 1000 anzu- rechner von den Sandgrubenbesitzern erhoben. gt. fertigen. Auf denselben ist sowohl die Lage und Größe der zum 6. Von Gemeindewegen und Kunststraßen müssen die Abbaue Grubenfelde gehörigen Aecker, der Wege und der in der Nähe be, der Sandgruben mindestens 20 Fuß entfernt bleiben.
findlichen Kunststraßen anzugeben, als auch die Schächte, Strecken 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements 1g dig, und Abbaue. werden nach Maßgabe des Artikels 283 des Polizeistrafgesetzes mit , Sohn Die Grenzen der Aecker, die Wege und Kunststraßen sind mit[1 bis 10 fl. bestraft. 1 05 teu, rothen Linien zu bezeichnen, die Schächte und unterirdischen Baue Friedberg am 4. März 1869. cet Sülgt mit schwarzen Linien. Großherzogliches Kreisamt Friedberg ahnen 4. Der von den Sandgrubenbesitzern erwählte und von uns Tir iN Enes dies. 50 82 6 Die Sandgruben in den Gemarkungen des Kreises Friedberg. Friedberg am 4. März 1869.
, d, a ff een e an die Großherzogliche Polizeiverwaltung zu Nauheim, den Polizeicommissär zu Wickstadt und die Großherzerzoglichen Bürgermeistereien.
gat und Das vorstehende Reglement ist öffentlich bekannt machen zu lassen und, daß es geschehen, zu Ihren Akten zu notiren. , ene In den Gemeinden, wo Sand durch unter irdischen Abbau dermalen betrieben wird, sind die betreffenden Grubenbesitzer noch 41 8 besonders mit den Bestimmungen des Reglements bekannt zu machen. Ter 1 Sen Piob, 9 Lokalreglement, das Ausschütten von Wasser aus den Häusern auf die Straßen in den Städten Friedberg und Butzbach betr. 120 155 Auf Antrag der Lokalpolizeibehörden und mit Genehmigung] auszuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polzeistrafgesetzes 1680— Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 25. v. M. zu Nr. angedrohten Strafe von 30 kr. bis 1 fl. , M. d. J. 2206, wird hiermit auf Grund des Art. 293 des Polizeistraf— a. 1 e 5 g gesetzes für die Städte Friedberg und Butzbach verordnet: eier en, Mer 15 b a N In den Städten Friedberg und Butzbach ist es verboten, Großherzogliches Kreisamt Friedberg
Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze Trapp.


