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Dienstag den 10. August. N 92.
Oberhessischer Anzeiger.
Friedberger Intelligenzblalt.
enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samßag.
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Für die Monate August und September kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ bei der Verlags- Expedition mit 20 kr., bei den Poststellen mit 32 kr. abonnirt werden.
getreffend: Ote Aucarbeilung eines Gesetzentwurfs über Hülfskassen für Gewerbsgehülfen und Fabrikarbeiter.
Amtlicher Theil.
Friedberg den 7. August 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Bodenrod, Dorn-Assenheim, Fauerbach b. Fr., Hoch-Weisel
„Ilbenstadt, Nieder-Rosbach,
Ober-Jlorstadt, Ober-Rosbach, Rockenberg, Staden und Wisselsheim. Der Erledigung unserer Verfügung vom 30. Juni— erinnert am 21. Juli d.
Vartboten entgegen.
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betreffend: Die Anschaffung und Unterbaltung des Faselviehes in den Gemeinden des Kretlses Friedderg. In der, in Nr. 58 des diesjährigen Oberhessischen Anzeigers veröffentlichten, Uebersicht äber den Zustaad der Faselochsen im Keeise hiedberg im Jahre 1869, ist die Haltung des del Gotthard Bommersheim in Dorheim eingestellten Faselochsen der dasigen Gemeinde„als
r schlecht und nicht reinlich« bezeichnet worden.
ut beeinflußte, so bringen wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Friedberg am 7. August 1869.
J— sehen wir umgehend bei Meidung eines E n e
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Da sich nun in Folge weiterer Verhandlungen herausgestellt hat, daß nicht allein eine alßere Verletzung, sondern auch innere Krankheit, ein Umstand, der der Besichtigungs-Commission nicht bekannt war, die Haltu
ng des Fasels
Großherzogliches Kreisamt Friedberg F 4*.
Hessen. Darmstadt. Das Großbherzog⸗ ide Regierungsblatt Nr. 35 enthält: I. Gesetz, die Pensionirung der Gerichtsvollzieher in i Provinz Rheingessen betreffend. g II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums % Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, den zwi⸗ cn Hessen und den Vereinigten Starten von Amerika üneschlossenen Vertrag über die Staatsangehörigkeit der lis wanderer be ereffend. 3 III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums ie Finanzen vom 27. Juli l. J., die Creditirung der zguntweinsteuer betreffend. In Folge eines don dem dendesrath des norbdeutschen Bundes wegen Creditirung Branntweinsteuer am 3. Juli d. J. gefaßten, nach U, 2 des Vertrags zwischen Hessen und dem norddeutschen binde, die Besteuerung des Branntweins und Biets bete, um 9. April v. J., auf das ganze Großherzozthum An⸗ undung findenden Beschlusses haben die durch Bekannt⸗ machung des unterzeichneten Migisteriums vom 15. Juni . J.(Regierungsblatt Nr. 23) veröffentlichten Bestim⸗ mingen einer entsprechenden Aenderung zu unterliegen, ud nes werden demzufolge an Stelle dieser Bestimmungen i nachstebenden Vorschriften zur öffentlichen Kenntuiß gerracht.§. 1. Jidem Beennereis Inhaber, welcher der waltung elnen zahlungsfähigen Bürgen stellt oder sonst tetügende Sicherheit für zweimonailichen Steusnbetrag auch Maßgabe der Bestimmungen im F. 3 leistet, soll ge— sauet sein, die Maischbotlich- oder Branntweinmaterial— feier statt am Ende des Monats, an welchem sie fällig ist, zwei Monate später zu zahlen.§ 2. Brennerei In märn, die jährlich wenigsteus 1000 fl. in Maischbotuch⸗ r Branntwetnmalcrialsteuer entrichten, kann vom 1. Sept. F. an bis auf Weiteres von der großh. Ober-Steuer⸗ ziaktion ein Credit auf die zu entrichtende Steuer für lngstens sechs Monate gewährt werden, dergestalt, daß ie Credlifrist für die einzelnen Steuerbeträge mit dem Aang desjenigen Monats beginnt, für welchen jeder ein— zlue Steuerbetrag nach dem Gesetze fällig geworden ist, in die Ab'ragung nach Ablauf der bewilligten Frist von Auma zu Monat zu erfolgen hat.— Bet neu entstehen⸗ In Brennereien kann dieser Cledit bewilligt werden, wenn une der Einrichtung der Brennerei uns den Mitteln des Jtzers anzunchmen ist, daß die Bedingung der Entrich— ung von wenigstens 1000 fl. Steuer im Jahre werde llt werden. 6. 3. Die Bewilligung des Exedits nach letzt Leistung vollständiger Sicherheit voraus. Die⸗ i kann nach den deßfalls ertheilt werdenden näheren Te chrislen geschehen: 1) durch Deponirung von Werth⸗ ppseren auf Inhaber, 2) durch mit guten Unterschriften orsebene Wechsel, 3) durch Bestallung eines Faustpfandes % inem unter sicherem Mitverschluß der Steuerbehörde Jezten Brauntweinquantum, 4) auf andere annehmbare Jesse nach dem Ermessen der großherzoglichen Over— Ziluer⸗Direttion.§. 4. Unter Umständen, wälche einen Nufall an der crebilirten Steuer befürchten lassen, kann Ad auch vor Ablauf der Creditftist eingesordert werden, dos bie Crebitbewilligung von der Steuerbehörde auch dezzeit zurückgenommen werden kann. Wer den Bedin—
gungen der Creditbewilligungen zuwiderhandelt, wer es Kopfkohl(Weißkraut) 340,258 Centner, Futter—
namentlich versäumt, den creditisten Steuerbetrag recht- zeitig einzuzahlen, hat auf sernere Creditbewilligung keinen. 1 1 75 8 Ueber die geleisteten Steuerzallungen Heugras von Wiesen und Gras ärten 5,539,604
Anspruch. F. 5.
kräuter(auf Heu reducirt) 2,523,290 Centner,
haben die Brennerei-Inhaber Quittungsbücher nach vor-] Centner, Oehmd(Grummet 1,556,204 Centner 7* 1
geschriebenem Muster zu führen, die den Angestellten der
Verwallung auf Verlangen vorgezeigt werden müssen.
IV. Bekanntmachung der Großberzoglichen Commis— sion für Post- Angelegenheiten, die Personenpost zwischen Lampertheim und Mannheim, resp. Viernheim und Mann⸗ heim betreffend.
V. Bekanntmachung Großherzogl. Kreisamts Mainz, die Zahlung des Beitrags, welchen die Gemeinde Ober— Olm zur Ausgleichung der Kriegskosten im Jahr 1866 zu leisten hat, betreffend.
Darmstadet. Bestem Vernehmen nach, schreibt das„Frankf. J.“, ist die hiesige Bahn— hofsfrage in ein neues Stadium getreten, nachdem das ursprüngliche Projekt eine Reduktion in dem Sinne erfahren hat, daß von dem Platze vor der Stengel'schen Restauration ein kleinerer Theil, als ursprünglich beabsichtigt war, in Anspruch genommen und hierdurch dem von dem Groß— herzog ausgesprochenen Wunsche, die öffentlichen Aulagen nach Möglichkeit zu schonen, Rechnung getragen wird. Auch die Verhandlungen mit der Direknon der Main-Neckarbahn wegen käuflicher Ucberlassung des von der Ludwigsbahn-Gesellschaft seither pachlweise innegehabten Terrains sind wieder in Fluß gerathen und ist daher gegründete Hoff— nung vorhanden, daß diese für die Verkehrs— intercssen unserer Stadt und der ganzen Provinz höchst wichtige Frage eine den Wünschen aller Interessenten entsprechende Lösung baldigst erfahren werde.
— Die statistische Centralstelle veröffentlicht die Erndteergebnisse in Hessen im Jahre 1868. Danach wurde Folgendes geerntet: Waizen 701,913 Malter, Korn(Roggen) 919,608 Malter, Spelz (Dinkel) 357,215 Malter, Gemischte Frucht 76,713 Malter, Gerste 906,076 Malter, Hafer 674,943 Malter, Hirsen 8329 Malter, Mais 4264 Malter, Buchwaizen 7936 Malter, Erbsen 52,107 Malter, Linsen 6895 Malter, Bohnen 7206 Malter, Wicken 14,757 Malter, Kohl(Reps) 9376 Malter, Mohnsamen(Mohn) 6628 Malter, Tabak 24,983 Centner, Hopfen 718 Centner, Cichorie 1550 Centner, Lein(Flachs) 12,571 Ctr., Hanf 6887 Ctr., Kartoffeln 8,616,543 Malter, Rüben aller Art 8,120,520 Centner,
richtsstand sind aufgehoben. wird in erster Instanz von Amtsgerichten, Han— delsgerichten und Landgerichten, in zweiter Instanz von Landgerichten und Ober-Landesgerichten, in
Wein 271,183 Ohm. Das größte Areal erfor⸗ derte Heugras 327,429 Morgen, Kartoffeln 266,002 Morgen, Oehmd 248,694 Morgen, Korn 235,084 Morgen und Gerste 206,433 Morgen, der Weinbau umfaßte 37,220 Morgen und ergab per Morgen 7,31 Ohm Wein.
Preußen. Berlin. Der„Staats- Anz.“ bemerkt in Betreff des Entwurfs der Civilprozeß- ordnung für den norddeutschen Bund, welcher jetzt veröffentlicht worden ist:„Dieser Entwurf beruht auf der Voraussetzung, daß die Gerichtsverfassung
im ganzen Gebiete des norddeutschen Bundes ein— heitlich geregelt wird. sätze dieser Gerichts- Organisation sind folgende:
Die wichtigsten Grund
Die Privatgerichtsbarkeit und der bevorzugte Ge— Die Gerichtsbarkeit
letzter Instanz vom obersten Gerichtshofe ausgeübt. — Die Amtsgerichte sind mit Einzelnrichtern besetzt, die Verfassung aller andern Gerichte ist eine collegialische. Die Handelsgerichte bestehen aus einem rechtsgelehrten Richter, welcher den Vorsitz führt, und aus zwei kaufmännischen Richtern. Die Landgerichte erkennen als Gerichte erster In— stanz mit drei Richtern, alle höhern Gerichte mit mehr als drei Richtern. Zur Zuständiekeit der Amtsgerichte gehören alle Sachen bis hundert Thaler Wertb, ferner alle Klagen aus dem Mieths— verhältnisse, aus Viehhändeln und Alimentenklagen. Vor dic Handelsgerichte gehören die handels rechtlichen Streitigkeiten, alle Streitigkeiten aus Wechseln und aus dem Seerechte. Für alle übrigen Sachen sind in erster Instanz die Landgerichte zuständig. Als Gerichte zweiter Instanz stehen über den Amtsgerichten die Landgerichte, über den Landgerichten und Handels- gerichten die Ober-Landesgerichte. Die Rechts— anwaltschaft(Advokatur und Anwaltschaft) ist frei; sie ist nur von dem Nachweise des juristischen Stu— diums und Ablegung der juristischen Prüfung
abhängig, vorbehaltlich jedoch der Frage, ob in Anwaltsprozissen(d. h. in Prozessen vor den


