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Donnerstag den 9. September.
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erhessischer Anzeiger.
Inthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Inkelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
——— K—
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Für den
Monat September kann auf den Verlags- Expedition mit 10 kr., bei den Poststellen mit 16 kr. abonnirt werden.
„Oberhessischen Anzeiger“ bei der
Amtlicher Theil.
Zetreffend: Das Departement Ersatzgeschäst des Jahres 1869.
Einer Benachrichtigung der Großherzoglichen Departements- Ersatz-Commission im Bezirk der J. Infanterie-Brigade Nr. 49 wird as rubricirte Geschäft für den hiesigen Kreis Mittwoch den 29. und Donnerstag den 30. September d. J., Vormittags 8 Uhr beginnend, zuf dem hiesigen Rathhause vorgenommen werden. Unter Bezugnahme uf F. 98 der Militär⸗Ersatz-⸗Instruction setze ich Sie hiervon mit em Auftrage in Kenntniß, sämmtliche Militärpflichtige, welche bei em diesjährigen Kreis-Ersatz⸗Geschäft gemustert worden sind, und war durch besonders zuzustellende Vorladungen, die Ihnen zugesendet werden, hierzu zu beordern. Daß dies geschehen, haben Sie sofort inter Namens- Angabe einzuberichten. Nur die wegen körperlicher Zebrechen auf ein Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen sind nicht u beordern.(C. 98 pos. 6 der Militär-Ersatz Instruction.) Hierbei mache ich noch ganz besonders darauf aufmerksam, daß nach dem sorliegenden Geschäftsplane das Departement-Ersatzgeschäft in der Veise vorgenommen wird, daß am ersten Tage— Mittwoch den 9. September— alle Militärpflichtige, welche als dauernd unbrauch⸗ ar bezeichnet, oder zur I. und II. Klasse der Ersatz-Reserve in Vor— chlag gebracht worden sind, ebenso alle von den Truppentheilen vor seendeter Dienstzeit entlassenen Soldaten und die Reclamauten, eren Arbeits unfähigkeit zur Sprache kommt, und am zweiten Tage
— Donnerstag den 30. September— die für brauchbar und ein⸗
sellungsfähig erachteten Militärpflichtigen zur Vorstellung kommen. dei Beorderung der Militärpflichtigen ist hierauf Rücksicht zu nehmen und sind dieselben noch besonders auf die nachstehend abgedruckte estimmung über die Folgen der Nichtgestellung auf⸗ merksam zu machen und anzuweisen, die Loosungs⸗ und Gestellungs— ikteste mit zur Stelle zu bringen.
Diejenigen Schulaspiranten, welche bei dem Kreis-Ersatzgeschäft, weil sie die Staatsprüfung für das Schulfach noch nicht bestanden laben, auf Grund des Art. 44 der Militär-Ersatz⸗Instruction zurück testellt worden sind, haben ihre Zeugnisse über bestandene Seminar- krüfung mit vorzulegen.
Zum Schlusse bemerke ich noch, daß nach§. 96 der Militäar⸗ ErsatzInstruction auch Sie dem obigen Geschäfte beizuwohnen haben und daß Sie daher, um rechtzeitig beginnen zu können, sich mit den
zur Vorstellung kommenden Militärpflichtigen vor dem Beginne des
weschäfts, also vor 8 Uhr, im Aushebungslokal einzufinden haben. Der Civilvorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission e e ee
176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berichti⸗— gung der Stammrolle, bez. für unter lassene Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗Terminen.
1. Militairpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebenen An— und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, nerden auf den Antrag der mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Un vermögens Gesängnißstrafe zu substituiren ist.
2. Militairpflichtige, welche der nach den Vorschriften der§§. 71., 93. und 115. erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aus- bung vor die Kreis-, Departements- oder Marine-ErsatzCommission us Bezirks, in welchem sie nach§. 20. gestellungspflichtig sind, zu ellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Nusterungs- oder Aushebungslokale nicht anwesend sind, werden auf den antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-, bez. Departements(Marine,) LrsatzCommission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher in Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
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Friedberg am 2. August 1869.
3. Unabhängig von den vorstehend ad 1. und 2. gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden§§. 177. bis 179. enthaltenen Be— stimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz⸗ Behörden zu entscheiden haben.
§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stamm⸗ rolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Muste⸗ rungs⸗ oder Aushebungs⸗Terminen.
1. Militairpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebene Mel— dung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlich— keit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
a. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,“) b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militairdtenst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.)
2. Militairpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschul⸗ digungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:
a. die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,) b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Milltairdienst.
Wer ohne irgend einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs- bez. Aushebungs-Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a. gedachte Berechtigung.
Alle diese Militairpflichtigen werden wie die unter Passus 1. bezeichneten vorzugsweise zum Militairdienst herangezogen event, als unsichere Heeres pflichtige nach Vorschrift des§. 179 behandelt.
3. Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militairpflich— tigen konnen bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.
§. 178. Anwendung der Vorschriften der S. 176. und 177. auf disponibel gebliebene Militär pflichtige. Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer
nach disponibel geblieben, sind den im§. 176. enthaltenen Straf—
bestimmungen unterworfen; die Vorschriften des§. 177. finden jedoch nur in dem Falle auf sle Anwendung, wenn sie in dem Aushebungs— bezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspateten Ge— stellung nach§. 20. gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihefolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.““)
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelaugen müssen, gehen sie auch der Vergunstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Rekla— mationsgründen erwachsen würde.
„) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa s bereits er⸗ haltenen Loosnummer erwachsen ist, et.§. 178.
) Z. B. der Milltairpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow die ponibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrganges 1855 zurückgegriffen, es würde der K. in
Gemäßhbelt der Vorschristen des 8. 23. zur Einstellung gekommen sein, wenn er
sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gefiellungs⸗ Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.
gertreffend: Das Ansertigen hänfener Spritzenschläuche.
Friedberg am 6. September 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir haben uns aus Veranlassung des starken Bedarfs von hansenen Spritzenschläuchen im Kreise Friedberg in den Besitz der Jreisverzeichnisse von Schlauchwebern und Verkäufern solcher Schläuche gesetzt, und sind bereit, denjenigen von Ihnen, welche Bedarf an
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