Ulm
bt
ier
darben dan Ar bel Kam el Trapp.
Used
Sturmfesz
dun
n d fit ctzendorf,
—
agtlegt abel
Hessen
igten tpang. ind Nassau 1859
1869.
Jamstag den 7. August.
M9.
Oberhessischer Anzeiger.
2 uubült die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
——
——
Amtlicher Theil.
Belreffend: Das Departement⸗Ersatzgeschäft des Jahres 1869.
Einer Benachrichtigung der Großherzoglichen Departements, Ersatz⸗Commission im Bezirk der I. Infanterie-Brigade Nr. 49 wird „as rubricirte Geschäft für den hiesigen Kreis Mittwoch den 29. und Donnerstag den 30. September d. J., Vormittags 8 Uhr beginnend, nuf dem hiesigen Rathhause vorgenommen werden. Unter Bezugnahme auf§. 98 der Militär⸗Ersatz⸗Instruction setze ich Sie hiervon mit em Auftrage in Kenntniß, sämmtliche Militärpflichtige, welche bei em diesjährigen Kreis-Ersatz-Geschäft gemustert worden sind, und war durch besonders zuzustellende Vorladungen, die Ihnen zugesendet werden, hierzu zu beordern. Daß dies geschehen, haben Sie sofort unter Namens⸗Angabe einzuberichten. Nur die wegen körperlicher Jebrechen auf ein Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen sind nicht u beordern.(§. 98 pos. 6 der Militär⸗Ersatz Instruction.) Hierbei nache ich noch ganz besonders darauf aufmerksam, daß nach dem vorliegenden Geschäftsplane das Departement-Ersatzgeschäft in der Veise vorgenommen wird, daß am ersten Tage— Mittwoch den 9. September— alle Militärpflichtige, welche als dauernd unbrauch— ar bezeichnet, oder zur I. und II. Klasse der Ersatz-Reserve in Vor⸗ chlag gebracht worden sind, ebenso alle von den Truppentheilen vor
eendeter Dienstzeit entlassenen Soldaten und die Reclamanten, eren Arbeitsunfähigkeit zur Sprache kommt, und am zweiten Tage — Donnerstag den 30. September— die für brauchbar und ein—
zellungsfähig erachteten Militärpflichtigen zur Vorstellung kommen. Zei Beorderung der Militärpflichtigen ist hierauf Rücksicht zu nehmen und sind dieselben noch besonders auf die nachstehend abgedruckte Zestimmung über die Folgen der Nichtgestellung auf⸗ nerksam zu machen und anzuweisen, die Lovsungs⸗ und Gestellungs⸗ üteste mit zur Stelle zu bringen.
Diejenigen Schulaspiranten, welche bei dem Kreis-Ersatzgeschäft, weil sie die Staatsprüfung für das Schulfach noch nicht bestanden jaben, auf Grund des Art. 44 der Militär-Ersatz⸗Instruction zurück— testellt worden sind, haben ihre Zeugnisse über bestandene Seminar— wüfung mit vorzulegen.
Zum Schlusse bemerke ich noch, daß nach§. 96 der Militär⸗ Ersatz⸗Instruction auch Sie dem obigen Geschäfte beizuwohnen haben ind daß Sie daher, um rechtzeitig beginnen zu können, sich mit den zur Vorstellung kommenden Militärpflichtigen vor dem Beginne des Geschäfts, also vor 8 Uhr, im Aushebungslokal einzufinden haben.
Der Civilvorsstzende der Kreis⸗Ersatz⸗Commission es.
176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berichti⸗ bung der Stammrolle, bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗Terminen.
1. Militairpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebenen An— und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, nerden auf den Antrag der mit Führung der Stammrolle beauftragten Tehörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gesängnißstrafe zu substituiren ist.
2. Militairpflichtige, welche der nach den Vorschriften der§§. 71., 98. und 115. erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aus- übung vor die Kreis-, Departements- oder Marine-Ersatz,Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20. gestellungs pflichtig sind, zu stllen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs⸗ oder Aushebungslokale nicht anwesend sind, werden auf den Antrag des Civil⸗Vorsitzenden der Kreis, bez. Departements.(Marine.) LrsatzCommission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher n Falle des Un vermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
Friedberg am 2. August 1869.
3. Unabhängig von den vorstehend ad 1. und 2. gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden§§. 177. bis 179. enthaltenen Be⸗ stimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz⸗ Behörden zu entscheiden haben.
§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stamm⸗ rolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Muste⸗ rungs- oder Aushebungs⸗Terminen.
1. Militairpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebene Mel⸗ dung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlich⸗ keit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
a. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,“) b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militairdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21., 7.)
2. Militairpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschul⸗ digungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aus hebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:
a. die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,“) b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militairdienst.
Wer ohne irgend einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs⸗ bez. Aushebungs-Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a. gedachte Berechtigung.
Alle diese Militairpflichtigen werden wie die unter Passus 1. bezeichneten vorzugsweise zum Militairdienst herangezogen event, als unsichere Heeres pflichtige nach Vorschrift des§. 179 behandelt.
3. Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militairpflich⸗ tigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.
§. 178. Anwendung der Vorschriften der 88. 176. und 177. auf disponibel gebliebene Militär pflichtige. Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer
nach disponibel geblieben, sind den im§. 176. enthaltenen Straf⸗
bestimmungen unterworfen; die Vorschriften des§. 177, finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungs⸗ bezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Ge⸗ stellung nach§. 20. gestellungspflichtig waren, dei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihefolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.““)
Sobald sie diernach zur Einstellung gelangen muͤssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche pe aus etwaigen Rekla⸗ mationsgründen erwachsen würde.
„) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa berelts er⸗ dane I ee erwachsen ist, ef.§. 178.
3. B. der Milltairpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow dis⸗
ponibel Artern. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876
auf die Disponiblen des Jahrganges 1855 zurückgegriffen, es würde der K. in
Gemäßbelt der Vorschristen des§. 23. zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich geslellt hätte.
Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs- und Geslellunge⸗
Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Elnstellung gebracht.
Def fentliche
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die dorch
u Wohlthätigkeit von Menschenfreunden gegründete
Anstalt für Plödsinnige im Großherzogthum Hessen h Monat September dieses Jahres in dem in der unmittelbaren Nähe nserer Stadt neu erbauten Hause ihre Wirksamkeit eröffnet. Gesuche um Aufnahme von Seiten der Vertreter von Blöd—
Auzeige. sinnigen(Eltern, Vormünder, nächste Verwandte, Gemeinde vorstand) sind unter Anschluß
1) eines Geburtsscheins des aufzunehmenden Kindes,
Weiner von der betr. Burgermeisteret oder sonstigen Ortsbehörde auszustellenden Bescheinigung uͤber Heimath, Religion, Familien- und Vermögenysverhältnisse desselben und seiner nächsten An— gehörigen, und


