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8 VDaonnerstag den 6. Mai. i N52.
berhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Piedberger Intelligenzblalt. Erscheint jeben Dienstag, Donnerstag und Samßag.
Amtlicher Theil
f Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:
Nr. 13 sub 1. Gesetz, die Einführung verschiedener Gesetze des Großherzogthums in den in Folge des Frledensvertrags vom 3. September 1866 neu erwor⸗ benen Gebietstheilen betreffend.— sud 2. Bekanntmachung, die Statuten der Oberhesfischen Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.— sub 3. Bekanntmachung, die Aus⸗ stellung der Reisepässe betreffend. 2
Nr. 14 sub 1. Gesetz, die Aufgabe von feuergefährlichen und explodirenden Gegenständen zur Beförderung durch dle Post betreffend.— sub 2. Bekannt⸗ machung, den zwischen Hessen, dem Norddeutschen Bunde und Baden wegen des Maln-Neckar⸗Staats⸗Telegraphen abgeschlossenen Vertrag betreffend.
Friedberg den 4. Mai 1869. 1066 Haß subgssgeg Kreisamt Friedberg ra p p.
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Betreffend: Das Kreisersatzgeschäft für 1869. f 1. Friedberg den 2. Mai 1869. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die nachstehend aufgeführten Militärpflichtigen, welche im vorigen Jahre zurückgestellt oder als disponibel unverwendet geblieben sind, darum bei dem diesjährigen Kreisersatzgeschäft zu erscheinen hatten, haben sich nicht gestellt und ist gegen sie nach Maßgabe der Militär⸗ Ersatzinstruction mit Strafe vorzugehen. Unter Hinweisung auf unser Ausschreiben vom 22. März d. J., Oberhessischer Anzeiger Nr. 42, sehen wir Ihrem umgehenden Berichte entgegen, ob und wann Sie dieselben geladen haben.
Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Friedberg
Ter a p p.
Karl Julius Fleck von Butzbach. Adolph Simon von Butzbach. Friedrich Christian. 0 daselbst. Jakob Kaiser von Ober. Wöllstadt. Georg Chrißtian Prak von Frievberg. Georg Nikolaus Weidmann daselbst. Wilhelm Hermann baselbft. Johannes Balzer von Pohl⸗Göns. Heinrich Mohr von Gambach. Konrad Rledel von Fauerbach v. d. pd. Konrad Metzger von Gambach. Anton Gorr von Rockenberg. Nathan Simon von Pobl-Görs. Wilhelm Ruß daselbst. Johann Christoph Reineck von Münster. Johannes Müller daselbft. Gotifried Kuhn von Beienheim. Simon Allerdist von Friedberg. Johannes Becker von Nauheim.
Johann Bernhard Dörfler von Butzbach. Nikolaus Dörr daselbft. Karl Sommer von Nieder⸗Florstadt. Betreffend: Vertilgung schädlicher Thiere, hiet der Raupen. a Friedberg den 4. Mai 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die vielen Raupennester an den Obstbäumen erfordern, daß Sie unverzüglich die in dem unten abgedruckten Art. 80 des Feld⸗ strafgesetzes vorgeschriebenen Maßregeln zur Säuberung der Bäume, Hecken und Sträuche von solchen ergreifen und durch die Feldschuͤtzen und das Polizeipersonal deren Ausführung überwachen und Versäumnisse zur Anzeige bringen lassen.
Nur bei der strengsten Durchführung desselben kann der der Obsterndte drohende Nachtheil verhütet werden. T a p-
Diejenigen, welche den Aufforderungen der Localpolizeibehörden Jede Contravention gegen das localpolizeiliche Gebot der Säu⸗ zur Säuberung der Bäume, Sträuche, Hecken von den Raupennestern berung der Weinberge von Rebstichlern wird mit dreißig Kreuzern bestraft. nicht Folge leisten, verfallen in eine Strafe von zwei Kreuzern, von Auch haben die Contravenienten die Kosten zu tragen, welche jedem auf ihren Bäumen ic. aufgefundenen Neste. Es kann jedoch durch die etwa nöthig werdende, von der Localpolizeibehörde anzuord⸗ durch Zusammenrechnen der Strafbeträge nach der Stückzahl die[nende Säuberung der Bäume ꝛc. von Raupennestern oder der Wein⸗— Strafe für die auf einem Grundstücke gefundenen Raupennester nicht[berge von Rebstichlern entsteben. über drei Gulden steigen. Die erkannt werdenden Strafen fließen in die Gemeindekasse.
Betreffend: Das Gemeinde⸗Rechnungswesen, hier die Einsendung von Handbuch sauszügen für das Jahr 1869. Friedberg den 3. Mai 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Unter Hinweisung auf unsere Verfuͤgung vom 26. Juli 1860(Intelligenzblatt Nr. 34) und unter Wiederholung der dort angegebenen Vorschriften tragen wir Ihnen auf, längstens bis Ende Juni d. J. die vorschriftsmäßigen Hand. und Tagebuchsauszüge für das Rechnungs⸗ jahr 1869 nebst dem Rechnungsabschluß für 1868 und dem vorgeschriebenen Kassensturzprotokoll anher einzusenden. Bei den Handbuchsauszügen ist die Vorschrift des 5.39 der Instruktion, namentlich aber die unter sub a pünktlich zu beachten. Die nach§. 35 der Rechner ⸗Instruktion vorgeschriebenen Quartalsabschlusse unterbleiben durch die Einsendung der Handbuchsauszuͤge nicht; sind vielmehr vor wie nach vorschriftsmäßig zu fertigen. Ter a pp.
Betreffend: Die Verwendung der eingehenden Feldstrafthelle zur Besoldung des Aufsichtspersonals. Friedberg den 4. Mai 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir beauftragen Sie hierdurch, die in unserer Verfügung vom 22. Februar d. J., Amtsblatt ohne Nr., verzeichneten Beträge an Pfandgeldern und Strafantheilen zur Auszahlung an die darin genannten Gemeindebediensteten anzuweisen und fur die sofortige Bezahlung besorgt zu sein. f N Tra pp.
Betreffend: Den im Monat März J. J. vorzunehmenden Wiesengang. Friedberg den 4. Mai 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Ein großer Theil von Ihnen ist noch mit Erledigung der Auflage vom 6. März l. J., in Nr. 28 des Oberhessischen Anzeigers, im Rückstande; wir sprechen daher die Erwartung aus, daß solche unverzüglich erfolgt. f Trapp.
Betreffend: Die Ausstellung der Kirchenvoranschläge für 1870. Friedberg den 3. Mai 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Kirchenvorstände.
Unter Hinweisung auf den Art. 15 der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Verwaltung des Kirchen⸗Vermögens betreffend, tragen wir Denjenigen von Ihnen, die alljährlich Voranschläge aufzustellen haben, auf, diese sofort zu fertigen und an die betreffenden Dekanate abzusenden.
Pünktliche Befolgung der Instruktion für die Aufstellung der Voranschläge, sowie der Entschließungen zu den vorderen Voranschlaͤgen können wir erwarten und empfehlen Ihnen noch weiter, die einzelnen Ansätze in dem Berathungsprotokolle gehoͤrig zu begründen und dasselbe vorschriftsmäßig abzuschließen.
Unter Hinweisung auf die Bestimmungen im Art. 20 der Verordnung, die Verwaltung des Kirchenvermoͤgens betreffend, bemerken wir Ihnen, daß in den Fällen, in welchem Zuschüsse aus den Gemeindekassen verlangt werden, diese Aufforderungen durch einen vollständigen speciellen Auszug aus dem Berathungsprotokoll zum Voranschlag und durch eine Zusammenstellung sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben zu begründen sind.* Trapp.


