Ausgabe 
6.4.1869
 
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Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher An schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, beziehungsweise des Gerichts, vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ferner ob, darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Friedberg den 22. März 1869.

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz⸗ Commission des Kreises Friedberg Trapp.

§. 176.

Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für unterlassene Cestellung zu den Musterungs, oder Aushebunges⸗ Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit Führung der Stammrolle beauftrag⸗ ten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

29 Militär pflichtige, welche der nach den Vorschriften der§§. 71. 98. und 115. erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, Departements oder Marine⸗Ersatz⸗ Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20. gestellungs pflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs⸗Lokale nicht an- wesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der

Kreis-, bez. Departements,(Marine) Ersatz⸗Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

3) Unabhängig von den vorstehend ad 1. und 2. gedachten Strasen werden die Militär pflichtigen, welche die Anmeldung zur Stamm rolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden§§. 177. bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die

Ersatz⸗ Behörden zu eatscheiden haben.

§. 177.

Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Mustérungs oder Aushebungs Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebene Meldung

zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unteclassen haben,

können je nach dem Grade der Fahrlaͤssigkeit oder Absichtlichkeit,

welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:

a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu neh nen,)

b) des aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden An, spruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst,

vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21., 7.)

2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungs⸗

grund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aus hebung zu

stellen, keine Folge leisten, verlieren:

a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,)

b) den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst.

Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs- bez. Aushebungs Lokale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a. gedachte Berechtigung

Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1. bezeichneten vorzugsweise zum Militär-Dienst herangezogen event, als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des§. 179. behandest. 3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen

können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimaih verbleiben.

§. 178.

Anwendung der Vorschriften der 88. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.

Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im§. 176 enthaltenen Strafbe⸗ stimmungen unterworfen; die Vorschriften des§ 177. finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aus hebungs bezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach F. 20. gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Alterskasse, ihrer Loosnummer nach in der vorge- schriebenen Reihefolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären 5).

Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Rekla mationsgründen erwachsen würde.

Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, ef.§. 178.

*) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow disponibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrganges 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Vorschriften des§. 23. zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs- und Gestellungs-Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.

Belreffend: Das Beweiden der Wiesen.

Friedberg den 4. April 1869.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Da in vielen Gemeinden in Bezug auf das Beweiden der Wiesen großer Unfug getrieben, namentlich hierbei die in dem Art. 6 des Gesetzes vom 7. Mai 1849 und den Wiesen⸗Polizei-Ordnungen für das Beweiden derselben durch die Schafe bestimmte Zeit nicht ein⸗

gehalten wird, so beauftragen wir Sie,

bei Vermeidung unangenehmer disciplinarischer Ahndung, diesem Unfuge zu steuern und die gegen

Trapp.

die Vorschrift handelnden Schäfer zur Anzeige

bringen zu lassen.

Hessen. Darmstadt. Vor dem großh. Bezirkestrafgericht dahier tam am 2. d. eine An⸗ klage gegen den Redakteur derHess. Landesztg. Dr. Wilk zur Verhandlung, indem derselbe be⸗ schuldigt war, durch einen, auch mittels Separat⸗ abdruck massenhaft verbreiteten ArtikelMainzer Militaria die preußischen Truppen beleidigt resp. zum Ungehorsam aufgefordert zu baben. Der Beschuldigte hatte den Beweis der Wahrheit durch eine große Anzabl Zeugen mit vollkommenem Er- folge angetreten. Hofgerichtsrath Emmerling I. führte die Vertheidigung. Nach lebhaften Repliken und Dupliken zog sich der Gerichtshof zur Urtheils⸗ fällung zurück und erkannte nach längerer Be⸗ rathung auf Freisprechung, da einestheils der. Be⸗ weis der Wahrheit erbracht, andererseits nur eine erlaubte, wenn auch scharfe Kritik geübt worden.

DerDarmst. Ztg. entnehmen wir fol⸗ gende Mittheilung: Zuverlässiger Nachricht zufolge hat die zur Bearbeitung der Ausgleichung der im Jahr 1866 erwachsenen Kriegslasten bestellte Commissiox heute ihr Geschäft geschlossen, und die das Resultat enthaltende sehr umfangreiche Veröffentlichung durch das Gr. Regierungsblatt befindet sich bereits in der Druckerei. Als defi nitives Gesammtresultat können wir einstweilen Folgendes mitthrilen: Die definitiv und rechts kräftig festgestellten Kriegskosten, welche in 1866 durch fremde Truppen in dem Großherzogthum verursacht worden sind und zur Ausgleichung kommen, betragen im Ganzen 651290 fl., wovon die Gr. Hauptstaatskasse, als noch von andern Staaten an dieselbe ersetzt, zu übernehmen hat

32657 fl. 48 kr., so daß zur Ausgleichung ver⸗ bleiben 618632 fl. 12 kr., wornach sich für 1 fl. des pflichtigen Steuercapitals der beir Gemeindeu und Gemarkungen von 1807 2,3350042 kr. oder rund 2½½ kr. als Schuldigkeit ergaben. Aus der in dem Regierungsblatte erscheinenden gemarkungsweisen Uebersicht ist hiernächst zu ersehen, wie viel für jede Gemeinde oder besondere Gemarkung ihre Schuldigkeit beträgt, was sie hierauf getragen und in der Ausgleichung herauszuzahlen oder zu empfangen hat.

Preußen. Berlin. Graf Bismarck ist am 1 d. Abends hierher zurückgekehrt.

In Gumbinnen, dem Amtssitze des be kannten Regierungspräsidenten Maurach, haben am Mittwoch und Donnerstag kleine Krawalle stattgesunden; vor dem Regierungsgebäude kamen Zusammenrottungen vor, auch wurden gegen viele Privatpersonen Exeesse verübt.

Bayern. München. In der Akgeord⸗ netenkammer wurde die Militärereditvorlage mit 1,100,000 fl. bewilligt. Der Antrag Völk's auf eine Bewilligung von 770,000 fl. ward abgelehnt. In der Reichsrathskammer ward das Maß und Gewichtsgesetz einstimmig angenommen. Bei der Berathung über die Gemeindeordnung wurde dem Abgeordnetenhause überall nachgegeben und die Kammer beharrte nur auf den Beschlüssen bezüg lich der Umlaͤgevertheilung und dem Abstimmungs recht der Höchstbesteuerten. Fürst Hohenlohe, Quadt, Fürst Oettingen-Spielberg und Pappen heim erklärten, von dem Recht auf Umlagebefreiung

keinen Gebrauch machen zu wollen.

Oesterreich. Wien. Ein Privattelegramm derPresse meldet, daß die Pforte und Persien übereingekommen sind, durch eine gemischte Com⸗ mission eine Grenzberichtigung vornehmen zu lassen. Dadurch ist die Gefahr eines bewaffneten Zu sammenstoßes jedenfalls vermieden.

In Pest beschäftigt man sich mit Com- binationen über eine Vereinbarung zwischen der Deakpartei und der gemäßigten Linken.

Schweiz. Bern. Die italienische Regie- rung und der norddeutsche Bund haben mittelst Note dem Bundesrath angezeigt, daß sie sich in Betreff der Eisenbahn⸗Verbindung zwischen Deutsch⸗ lang und Italien für die Gotthardtbahn definitin entschieden haben.

Gens. In Folge von Arbeitereinstellungen haben Tumulte stattgefunden. Fünf Personen wurden verhaftet. Die seitens der Arbeiter ge⸗ machten Versuche, sie zu befreien, blieben frucht⸗ los. In der Stadt herrscht große Aufregung gegen die internationale Arbeiterassociation.

Eine von 4000 Bürgern unterzeichnete und an die Genfer Regierung gerichtete Adresse verlangt, daß die Regierung dem terroristischen Auftreten der Internationalen gegenüber eine ener⸗ gische Haltung annehmen möge.

Frankreich. Paris. Der Minisier des Innern erklärte im gesetzgebenden Körper, daß die Regierung, nachdem die Preßfreiheit und Ver sammlungsfreiheit gewährt seien, gegenüber den Bewegungen der Opposition nicht unbewaffnet bleiben könne. Sie werde deßhalb den Grundsatz