Ausgabe 
6.4.1869
 
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einjährig freiwilligen Militärdienste betr. Nr. N

Zu den drei Schwertern dahier vorgenommen werden.

1869.

Dienstag den 6. April.

39.

berhessischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Zntelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Auf den wöchentlich dreimal erscheinendenOberhessischen Anzeiger kann man für das zweite Quartal l. J. bei allen Poststellen für 38 kr., mit Bestellgeld für 47 kr. abonniren.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:

Nr. 8. sub 1.

Worms betreffend.

Bekanntmachung, den mit dem Königreich Italien abgeschlossenen Schifffahrtsvertrag. sub 2. Die Errichtung eines Freihafens zu

Nr. 9. sub 1. Bekanntmachung, den mit der Republik Liberia abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrag betr. sub 2. Bekanntmachung, die Vernichtung

von eingezogenen Grundrentenschetnen betr. sub 3. machung, die Correspondenz nach der Schweiz betr. dub 1.

Bekanntmachung, Postanweisungsverkehr mit den vereinigten Staaten von Amerika betr. sub 4. Bekannt⸗

Gesetz, die Einführung der in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen über die Sicherung und den Erwerb des Grundeigenthums

bestehenden Gesetze in den durch den Friedensschluß mit Preußen neu erworbenen Gebietstheilen betr. sub 2. Verordnung, die Maturitätsprüfungen an den

Gymnasien betreffend. Friedberg den 2. April 1869.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden: Nr. 6. Nr. 245. Bekanntmachung des II. Verzelchnisses derjenigen höheren Lehranfalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über Qualification zum

N 251. Die Bestellung von Consuln betr.

246250. Die Ernennung von Consuln betr. g Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltungsetat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. Nr. 252257

B. elan n t

Betreffend: Das Kreisersatzgeschäft sür das Jahr 1869 im Kreise Friedberg.

Das diesjährige Militär-Ersatzgeschäft für den Kreis Friedberg wird vom 19. bis zum 27. April d. J. im Saale des Gasthauses Die Muste⸗ rung findet an folgenden Tagen statt:

Montag den 19. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Baueru heim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim.

Dienstag den 20. April d. J, Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Fauerbach v. d. H., Fauerbach b. Fr., Friedberg, Gambach.

Mittwoch den 21. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr,

für die Milstärpflichtigen aus den Gemeinden: Griedel, Hausen mit Des, Hoch⸗Weisel, Ilbenstadt, Kirch-Göns, Langenhain mit Ziegen berg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg. Donnerstag den 22. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nauheim, Nieder Florstadt, Nieder-Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder Wöllstadt, Ober⸗Florstadt.

Freitag den 23. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Mllitärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober-Mörlen, Ober Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Pohl⸗Göns, Reichelsheim.

Samstag den 24. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trais-Munzenberg, Weckes geim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim, Wohnbach.

Die Loosziehung findet 5 Montag den 26. April d. J.

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Dienstag den 27. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, erfolgt die Klassifizirung der Reservisten. Hierbei haben nur diejenigen Reservisten und Landwehrmänner zu erscheinen, welche mit Rücksicht auf ihre besonderen häuslichen und gewerblichen Verhältnisse ein Besuch um zeitweise Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang ihrer Kategorie begründen zu können glauben.

Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 21. April 1868, das Bundesgesetzblatt vom 9. November 1867, wegen der Verpflichtung zum Kriegsdienste und unter Hinweisung auf die Militär-Ersatz Instruction vom 26. März 1868, Regierungsblatt Nr. 21, namentlich 8. 20 dieser Instruction, werden sämmtliche Militärpflichtigen aus dem Kreise Friedberg, wozu selbstverständlich auch alle Die⸗ senigen gebören, welche bei voriger Musterung brauch⸗ bar befunden, aber wegen hoher Loosnummer, oder

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wegen ungenügender Größe nicht zur Einstellung ge⸗ kommen, sowie Diejenigen, welche auf ein Jahr zurück⸗ gestellt worden find, gehören, diese mit ihren Loosungs- und Gestellungs Scheinen(§. 71 der Militär-Ersatz-Instruction hiermit aufgefordert, sich an den vorbezeichneten Tagen im Saale des Gast hausesZu den drei Schwertern dahier, jedesmal Morgens präceis 8 Uhr, zur Musterung und Loosziehung einzufinden. Von den Militärpflichtigen wird erwartet, daß sie reinlich und in ordentlichem Anzuge erscheinen.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche ohne genügenden Ent; schuldigungsgrund sich nicht stellen, haben sich der in den nachstehend abgedruckten§§. 176, 177 und 178 der Militär-Ersatz-Instruction angedrohten Nachtheile zu gewärtigen.

Entbunden von der personlichen Gestellung sind diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder denen Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienste ertheilt worden ist.

Wenn von einem Militärpflichtigen, oder fuͤr einen solchen, von seinem Vater, sciner Mutter eine Zurückstellung resp. Befreiung vom Militärdienste nach den§§. 43, 44, 45 der Militär-Ersatz Justruction verlangt wird, so ist dieses Verlangen, wenn ses noch nicht gestellt sein sollte, sofort bei Großherzoglicher Bürgermeisterei zu stellen, welche alsbald nach Vorschrift des Reglements vom 12. Mai v. J., Rgsbl. Nr. 26, vor dem Musterungstermin das vorschriftsmäßige Protokoll mit Beurkundung der behaupteten That sachen einzusenden hat. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsun fähigteit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der be treffende Familienangehörige sich seibst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatzcommisston einzufinden.

Leidet ein Militärpflichtiger an Gebrechen, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit ꝛc., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers 1c. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten. 3

Die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungs pflichtigen Militärpflichtigen, die auswärts sich aufhaltenden, schriftlich auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen, zu der Musterung einzuladen. An s den Musterungstagen haben die betr. Großherzogl. Bürgerweister oder Beigeordneten mit den Militärpflich⸗ tigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die letzteren zu der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und, wie oben schon bemerkt, reinlich gekleidet sind und waͤhrend des Musterungsgeschafts ein ansländiges, ruhiges Verhalten beobachten.