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Dienstag den 4. Mai.
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erhessischer Anzeig
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Für die Monate Mai und Juni kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ bei der Verlags-Expedition mit 20 kr., bei den Poststellen mit 32 kr. abonnirt werden.
Erscheint jeben Dienstag, Donnerstag und Samftag.
Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:
Nr. 11. sub 1. Gesetz, die Ausdehnung der über das Pfandrecht und andere Vorzugsrechte der Gläubiger in den Provinzen Starkenburg und Obechessen bestebenden Gesetze auf die durch den Friedensvertrag vom 3. Seplember 1866 erworbenen Gebtetstheile betr.— sub 2. Verordnung, die Lokal⸗Abthellungen der
Werth⸗ und Schadencersatztarise bei Forsifreveln bett.— sub 3.
und Landwehr⸗Mannschaften betr.— sub 8. Bekanntmachung, die Correspondenz nach Schweden beir. Nr. 12. Bekanntmachung, die Ausgleichung der Kriegskosten des Jahres 1866 betr.
Friedberg am 30. April 1869.
Bekanntmachung, die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Diensie einberufener Reserven⸗
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Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:
Nr. 11. Nr. 263. Gesctz, Maßregel gegen die Rinderpest betreffend vom 7. April 1869.— Nr. 264— 263. Die Ernennung von Consuln betr.
Nr. 12. Nr. 269. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundestaths des deutschen Zollvereins. Vom 17. April 1869.— Nr. 270. Die Belordnung von Beamten als Vereinsbeamte für Zollwesen betreffend.— Nr. 271 und 272. Die Ernennung von Consuln betr. Berichtigungen.
Betreffend: Die Verwendung von einem Dritthell der eingehenden Polizeistrasen zur Besoldung
des Auffichtspersonals.
Friedberg am 30. April 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach den Ihnen kurzer Hand zugehenden Belegen haben Ihre Gemeinden dit nach stehenden Strafdritttheile eingegangener Polizei strafen bei den einschlägigen Großherzoglichen Districts-Einnehmereien zu empfangen, und zwar:
Assenheim 40 kr.— Bruchenbrücken 2 fl. 40 kr.— Belenhelm 1 fl. 40 kr.
— Butzbach 10 fl.— Fauerbach b. Fr. 1 fl.— Friedberg 51 fl. 56¾ kr.— Gambach 30 kr.— Hoch⸗Weisel 2 fl. 20 kr.— Nauheim 36 ½ kr.— Nieder- Florstadt 4 fl. 40 kr.— Nieder⸗Rosbach 1 fl. 10 kr.— Nieder Mörlen 3 fl. 10 kr. Sie werden diese Beträge in Einnahme decretiren und controliten lassen, auch fur die Erhebung Sorge tragen.
wendung dieser Beträge geht Ihnen spater Verfügung zu. U
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Betreffend: Die Krankenanstalt in Friedberg.
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— Nieder⸗Weisel 114 fl.— Ober⸗Mörlen 1 fl. 50 lr.— Ober⸗Wöllstadt 9 fl.— Ockstodt 2 fl. 30 kr.— Ossenheim 2 fl. 10 kt.— Oppershofen 1 fl.— Oftheim 43 fl. 40 kr.— Pohl ⸗Göns 2 fl. 30 kr.— Södel 3 fl. 10 kr.— Staden 1 fl. 30 kr. Wölfersheim 2 fl. 40 kr.— Wohnbach 50 kr.
Ueber die Ver⸗ Ter a pp.
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Friedberg den 2. Mai 1869.
Wir sind veranlaßt, das Publikum auf pünktliche Einhaltung der Bestimmungen im§. 3 des Regulativs der hiesigen Kranken⸗ Anstalt für Geschäftsgehülfen, Lehrlinge und Dienstboten, vom 27. September 1860, die nachstehend abgedruckt sind, aufmerksam zu machen.
§. 3.
Den bereits vor Anmeldung Erkrankten ist der Beitritt versagt und es können solche Personen nur auf besondere Erlaubniß der Armen⸗Commission und unter der Bedingung des Ersatzes aller Ver—
werden.
pflegungs⸗ und Heilungskosten in dem hiesigen Hospitale verpflegt
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
Tritt die Erkrankung ein, ehe die Anmeldung zur Kranken⸗ anstalt möglich war, so ist die erkrankte Person selbst und eventuell deren Heimathgemeinde, bei späterer Erkrankung aber die Dienstherr— schaft oder der Geschäftsherr zur Zahlung der Kosten verpflichtet.
Hessen. Darmstadt. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 13 enthält:
I. Gesetz, die Einführung(83) verschiedener Gesetze des Großherzogthums in den in Folge des Friedensver⸗ trags vom 3. September 1866 neu erworbenen Gebiets⸗ thellen betreffend.
II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, die Statuten der Obergessischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft betreffend.
III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, die Aus⸗
siellung der Reisepässe betreffend.
IV. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die Organisation der Oberförsterei Eudorf, Jorstamtes Romrob betreffend.
V. Bekanntmachung Großherzoglicher Commission für Post⸗ Angelegenheiten, die in Folge Eröffnung der Ried⸗ bahn eingetretene Veränderung der Postverbindungen und Eröffnung einer Postexpebition zu Biebesheim betreffend.
VI. Bekanntmachung Großh. Kreisamtes Offenbach, die Nichterhebung einer Umlage 3. Klasse in der Gemeinde
Dietzenbach für 1869 betreffend.
VII. Uebersicht der für das Jahr 1869 genehmigten Umlagen zur Bestreitung ber Bebürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden bes Kreises Heppenheim.
VIII- XII. uebersicht der für das Jahr 1869 ge⸗ nehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürf⸗ nissen in den Gemeinden der Kreise Bübingen, Erbach, Vilbel, Heppenheim und Oppenheim. b
XIII. Uebersicht ber für das Jahr 1869 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bebürsnisse der israelitischen Religsonsgemeinden des Kreises Schotten.
XIV. Abwesenheitserklärung. Durch Urtheil Großh. Bezirksgerichts Mainz vom 4. April und 13. Juni 1868 ist zur Constatirung der Abwesenheit von Peter Schlöder
aus Gau-Bickelheim die im Art. 116 des Civilgesetzbuchs vorgeschriebene Zeugenvernehmung verordnet worden.
XV. Namensveränderung. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 14. April dem Julius Theuerkauf zu Darmstadt zu gestatten, daß derselbe statt seines bisherigen, den Familiennamen Lich führe.
XVI., Diensinachrichten. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst geruht: dem Schulamts-Asplranken Nicolai aus Ober-Mörlen die 3. katholische Schulstelle zu Hechtsheim im Kreise Mainz, dem Schulamts-Aspiranten Claus aus Heimertshausen die evangel. Mädchenschulstelle zu Homberg a. d. O., dem Pfarramts-Candidaten Decker aus Lißberg bie erledigte evangel. Pfarrstelle zu Heubach, zu übertragen, sowie am 14. April den Condueteur bei der Main⸗Neckar⸗Eisenbahn Götz zum Zugmeister bei dieser Eisenbahn und am 17. April den Landgertchts-Assessor bet dem Landgerichte Groß⸗Gerau, Mittler, zum Landgerichts⸗ Assessor bei dem Landgerichte Darmstadt zu ernennen.
XVII. Dienstentlassung. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 17. April den Hoflaqualen Lubwig Mattern seines Dienstes zu entlassen.
XVIII. Versetzungen in den Ruhestand. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst geruht: den Land—⸗ gestütsdiener Demmler,— den Schullehrer an der ersten kathol. Schulstelle zu Klein-Hausen Degen, unter Aner⸗ kennung seiner vieljährigen treuen Dienste, auf sein Nach- suchen,— und den Kammerlaquaien Schachtel wegen geschwächter Gesundheit in den Ruhestand zu versetzen.
XIX. Concurrenz für: die evangelische Pfarrstelle zu Dexheim mit einem Gehalte von 1399 fl. 24 kr.;— die zweite evangel. Schulstelle zu Wenings mit einem Gehalte von 300 fl. nebst 4 Stecken Holz zur Heizung des Schul— lokals, dem Herrn Fürsten zu Isenburg-Birstein steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu;— die zweite kath. Schulstelle zu Ebersheim mit einem jährlichen Gehalt
von 300 fl. nebst einer Vergütung von 40 fl. für Heizun des Schullokals. 4 9 ser Hens
XX. Gestorben: am 29. März der pensionirte Schul⸗ lehrer Lynker zu Inheiden;— am 5. April der Schul⸗ lehrer Stellwagen zu Ofsenbach;— am 10. April der Schullehrer Veith zu Wickstadtz— am 11. April der evangelische Pfarrer Bergen zu Crainfeld.
— Das Gr. Regierungsblatt Nr. 14 enthält:
I. Gesetz, die Aufgabe von seuergefährlichen und explo⸗ dicenden Gegenständen zur Beförderung durch die Post betreffend. Dasselbe bestimmt: Wer Schießpulver, Feuer⸗ werks⸗Gegenstände, Relb⸗ und Streichzünder, Schießdaum⸗ wolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier, Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphta, Photogen, Petroleum oder andere leicht entzündliche Gegenstände oder ätzende Flüssigkeiten unter unrichtiger Deklaratlon oder mit Ver— schweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgibt, verfällt in eine Polizeistrase von 3—20 Gulden.
II. Publicaston des zwischen dem Großherzogthum Hessen, dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzog⸗ thum Baden am 31 Marz 1869 zu Berlin mit Zustim⸗ mung der Stände des Großherzogthums abgeschlossenen Staatsvertrages wegen anderweiter Regelung der Verhält⸗ nisse des Main-Neckar⸗Staats-Telegraphen. Derselbe tritt mit dem 1. Mai 1869 in Wirksamkeit.
III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Schenkungen an verschiedene Wohlthäligkelts⸗ Anstalten betreffend.
IV. Oesseutliche Anerkennung einer edlen That. Am 9. Februar d. J. war ein elsjähriger Knabe in den Teich im Großherzoglichen Schloßgarten gesprungen und befand sich bereits dem Ertrinken nahe, als der in der Nähe be⸗ schäfligte Bürger und Heilgehülfe Johannes Muth aus Darmstadt auf das Hülfsgeschrei des Knaben berbeieilte,


