Ausgabe 
3.7.1869
 
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1869

Samstag den 3. Juli.

76.

Oberhessischer Anzeiger.

JEnthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samftag.

Friedberger Intelligenzblalt.

Abonnements⸗ Einladung.

Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal,

Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird.

Das Abonnement beträgt bei den Poststellen vierteljahrlich 3s kr., mit Bestellgeld 47 kr. Bei der Veilags⸗

Apedition kostet das Blatt halbjährlich 1 fl.

3

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vollzählige Exemplare geliefert werden können. Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir den Anzeiger auch für das zweite Halbjahr zusenden, wenn

nicht ausdrücklich Abbestellung erfolgt.

Die Expedition.

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Betreffend: Anmeldung und Prüfung der cinjährig Freiwilligen.

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 20 der Miletär⸗ Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 Regierungsblatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der§§. 148, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 der erwähnten Militar-⸗Ersatz⸗Instruktion bis zum

1. August dieses Jahres dei der unterzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im September d. J. stattfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen. Der Meldung sind beizulegen:

A. ein Geburtszeugniß(Taufschein),

b. eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder Vormundes,

C. ein Undbescholtenheitszeugniß, welches für Zeglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Direktor, be iehungsweise Rektor der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen lungen Leute aber von der Polizeiobrigkeit auszustellen ist.

Da die Zeugnisse und Bescheinigungen bei den Akten zu ver »leiben haben, so sind dieselben in den geeigneten Fällen in beglau vigter Abschrift einzureichen.

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder Ein beichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine kann die Zu

machung.

Diejenigen, welche auf die ergangene Meldung den Berech⸗ tigungsschein nicht zugeschickt erhalten, haben demnächst zur Prüfung zu erscheinen, da eine spezielle Einladung hierzu nicht erfolgt.

Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam.

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahrs nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Dienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu ner men, verbunden.

Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmel⸗ dung verloren gegangene Anspruch durch Resolution der Ersatzbehörden dritter Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militär⸗ pflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war oder vermöge seiner Loosnummer disponibel geblieben ist. Im letzteren Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der betheiligte Militätpflichtige zu concurriren hat, formirt wird.

Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis⸗Ersatz⸗Commission zu richten.

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assung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden. sowie das Local, worin dieselbe vor

Der Prüfungstermin,

Großherzogliche

genommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden. v. G

Darmstadt den 24. Juni 1869.

Prüfungs⸗Commission für einjahrig Freiwillige ro lm an. Set eat,

Hessen. Darmstadt. Das Großherzog⸗

che Regierungsblatt Nr. 27 enthält:

I. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Broßherzogl. Hauses und des Aeußern, die Telegraphen⸗ Ordnung für die Correspondenz auf den Linien des Tele⸗ aphen⸗Vereins betreffend. Mit Bezug auf die unterm 4. Januar l. J.(Reg.⸗Blatt Nr. 4) veröffentlichte Tele⸗ sraphen⸗Ordnung füt die Correspondenz auf den Linien es Telegraphen⸗Vereins ꝛc. wird die nachstehende, zusätz che Bestimmung zu den betreffenden Paragraphen der tebachten Telegraphen⸗Ordnung enthaltende Bekanntmachung s Kanzlers des Norddeulschen Bundes d. d. Berlin 3. Juni 1869 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: Lach§. 15 der Telegraphen⸗Ordnung für die Correspon⸗ lenz auf den Linien des Telegraphen⸗ Vereines ꝛc. von 368 hat der Aufgeber einer Depesche das Recht, dieselbe n tecommandiren. In diesem Falle wird die Depesche ton allen Stationen, welche bei der telegraphischen Beför⸗ rung, beziehungsweise Aufnahme mitwirken, vollständig vllaionirt, und die Bestimmungs⸗ Station sendet dem ufgeber telegraphisch, unmittelbar nach der Bestellung an len Abressaten oder nach der Abgabe an die Weiterbesör⸗ rungs- Anflalt, eine Rückmeldung mit genauer Angabe er Zeit, zu welcher die Depesche dem Abdressaten, bezie⸗ bungeweise der Weiterbesörberungs⸗Anstalt zugestellt wor⸗ ten ift. Die Einführung der recommandirten Depeschen tte den Zweck, dem correspondirenden Publikum ein Mittel zu bieten, die Wahrscheinlichkeit einer correkten Vebermiitelung seiner Depeschen an den Adressaten, so weit dies bei der Natur der telegraphischen Betriebsmittel überhaupt zu erreichen ist, zu vermehren. Erfahrungs mäßig werben recommandirte Depeschen jeboch nur in sehr kringer Zahl aufgegeben, mutymaßlich weil die Taxe für lie Recommandation gleich derjenigen für die eigenkliche Apesche ist. Um nun dem correspondirenden Publikum em ferneres Hülfsmittel zu bieten, sich eine corrccte Ueber

mittelung seiner Depesche, so weit es thunlich und nöthig ist, zu sichern, soll vom 1. Juli c. an versuchs⸗ weise im internen Verkehr das Recht der Recommandirung, wie solches durch§. 15 der Telegraphen-Ordnung gewährt ist und auch noch fernerhin in Geltung bleiben wird, da hin erweitert werden, daß der Aufgeber einer Depesche, welche nach einem Orte innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebietes gerichtet ist, die Vortheile der Re commandation auf einzelne Theile seiner Depesche beschrän- ken kann, ohne verpflichtet zu sein, gleich das Doppelte der Gesammt-Taxe zu bezahlen. Zu diesem Zweck hat der Aufgeber diejenigen Worte, Zahlen, einzeln stehenden Buchstaben oder Buchstaben-Gruppen(efr.§. 14, 6 der Telegraphen-Ordnung) deren correcte Uebermittelung er vorzugsweise für nothwendig hält, damit die Depesche ihren Zweck erfüllen könne, zu unterstreichen. Jedes unter strichene Wort ꝛc. wird bei der Ermittelung der Wortzahl, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des F. 14, 7 der Telegraphen Ordnung, doppelt gezählt, dafür jedoch von allen bei der Beförderung resp. Aufnahme der Depesche betheiligten Stationen collationitt werden. Gelangt trotz⸗ dem ein solches unterstrichenes Wort ꝛc. entstellt in die Hände des Adressaten, so daß die Depesche nachweislich ihren Zweck nicht hat erfüllen können, so werden dem Aufgeber auf desfallsige rechtzeitige Reklamation die für die Depesche gezahlten Gebaͤhren zurückgezahlt werden. Im Falle der Verstümmelung nicht unterstrichener Worte ze, bei uncecommandirten Depeschen werden sortan die Ge bühren nicht zurückgestattet.

II. Bekanntmachung Großherzogl. Ministeriums des Innern, das Octroi-Reglement der Kreisstadt Offenbach vom 19. Juli 1834 betreffend.

III. Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemaß heit des Art. 30 des Strasgesetzbuchs im Regierungsblatt bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg.

Darmstadt, 30. Juni. In heutiger Sitzung der ersten Kammer wird das Ausgabebudget im Einklange mit der zweiten Kammer erledigt, nur wird die Beanstandung der für die den Jesuiten eingeräumte Psarrei von St. Christoph in Mainz gesorderte Summe von 232 fl. nicht ausgesprochen. Die Kammer gibt ferner ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf, die Ausgleichung und Vergütung der Kriegslasten, insbesondere Gestattung von Fristen für die Gemeinden, ebenso zu dem Gesetze, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirthschafts-Genossenschaften betr. Auch das Schullehrer-Pensionsgesetz wird angenommen, der Antrag Oechsners und Dumonts auf Erlaß eines neuen Gesetzes die Wahl des Mainzer Handelsgerichtes betr., wird abgelehnt, dagegen ein solcher desselben Abgeordneten, die Wahl der Mitglieder der Handelskammern betr., angenommen. Die verschiedenen Anträge der Abgg. Kempff, K. J. Hoffmann, Dumont, sowie die Bitte der Stadt Darmstadt hinsichtlich des Gesetzent⸗ entwurfes, die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung von Eisenbahnen erforderliche Ge lände betr., werden nach den Beschlüssen zweiter Kammer jedoch mit dem Strich der Worte,noch auf diesem Landtage erledigt. Der Beschwerde von Einwohnern zu Nieder-Eschbach, die Zusam⸗ menlegung der Grundstücke in ihrer Gemeinde betr., wird keine Folge gegeben,