Ausgabe 
1.5.1869
 
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Samstag den 1. Mai.

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berhessischer

nzeiger.

Entbält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

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Für die Monate Mai und Juni kann auf denOberhessischen Anzeiger bei der Verlags-Expedition mit 20 kr., bei den Poststellen mit 32 kr. abonnirt werden.

Betreffend: Die Militär⸗Ersatz⸗Instruction.

Amtlicher Theil.

Friedberg am 28. April 1869.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. In Gemäßheit Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. d. M. zu Nr. M. d. J. 3936, Amtsblatt Nr. 5, setzen wir Sie davon in Kenntniß, daß Anordnung getroffen worden ist, daß Sie für die Folge zur Ausführung der Bestimmungen im 8. 77 pos. 1 der Militär-⸗Ersatz-Instruction von jedem rechtskräftigen Strafurtheile wegen Verbrechen oder Vergehen, welches wider ein in das

militärpflichtige Alter noch nicht getretenes Individuum ergeht, entsprechende Nachricht erhalten.

Betressend: Die Ausgleichung der Kriegskosten aus 1866.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Indem wir Sie benachrichtigen, daß nach einer Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. April nd. J. zu Nr. M. d. J. 3659 die Großherzogliche Hauptstaatskasse-Direction angewiesen worden ist, die im Regierungsblatt Nr. 12 vom laufenden Jahre bekannt gemachte Ausgleichung der Kriegskosten des Jahres 1866

abzuführen.

zu vollziehen, beauftragen wir Sie, die Ihren Gemeinden hiernach

Betreffend: Die Portofreiheit der herrschaftlichen Geldsendungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Indem wir Ihnen die pünktliche

Beachtung der in unserem Ausschreiben vom 20. April v. J., betreffend die Anwendung der die Portofreithümer betreffenden preußischen Bestimmungen herzogtbum(Amtsblatt Nr. 2 von 1868) enthaltenen Vorschriften

Ausschreiben

im Groß⸗

abgedruckten Geldsendungen an Lieferanten, beziehungsweise Fabrikanten, Gewerd⸗ treibende, Industrielle ꝛc. für gelieferte Gegenstände, welche ein Privatinteresse mindestens theilmeise betreffen, als porto-

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Friedberg am 29. April 1869.

zur Last fallenden Heraus zahlungen aus den vorhandenen disponiblen Mitteln der Gemeindekasse an die Großherzogliche Hauptstaatskasse In den Gemeinden, wo dies unthunlich erscheint, sind die schuldigen Beträge in den Gemeindevoranschlägen für die Jahre 1870, 1871 und 1872 mit je ein Dritttheil in Ausgabe vorzusehen.

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Friedberg den 29. April 1869.

Bestimmungen vom 1. Januar v. J.

anempfehlen, machen wir Sie in Folge Verfügung Großherzoglichen pflichtig zu betrachten und deshalb mit einer von Entrichtung des

besonders darauf aufmerksam, daß nach Art. 5 der in dem erwähnten

Lokalreglement,

Porto befreienden Bemerkungen nicht zu verséhen sind.

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den Verkehr in den Promenaden u. s. w. von Bad Nauheim betreffend.

Auf Antrag der Lokalpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 21. April 1869 zu Nr. Bad Nauheim auf Grund des

M. d. J. 4302 wird hiermit für Artikels 31 des Feldstrafgesetzes verordnet:

Während der Kurzeit ist das Reiten, das Tragen von Lasten und Ackergeräthschaften in den zum Bade gehörigen Promenaden,

Anlagen, Spaziergängen u. werden mit 1 fl. bestraft. Friedberg den 29. April 1869.

s. w. verboten. Zuwiderhandlungen

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a pp.

Hessen. Der Abgeordnete

Darmstadt.

K. J. Hoffmann hat einen Antrag auf Er⸗

höhung des Staatszuschusses zu der Offenbacher Realschule eingebracht. Der Finanzausschuß bean; tragt die Staats subvention für diese Anstalt um

weitere 1500 fl. zu erhöhen, geht indeß hierbei

von der Voraussetzung aus, daß bezüglich der neu zu errichtenden Lehrerstellen dem Fürsten von

Isenburg ⸗Birstein nur dann das Praͤsentations- recht zustehe, falls er die Fundation dieser Stelle nach Maßgabe des betreffenden Gesetzes von 1855 eintreten lasse. Der Antrag des Abgeordneten Kritzler, die Erhöhung des Staatsbeitrags zum Büdinger Gymnastum, Zwecks Aufbesserung der Lehrerbesoldung, wird von dem Finanzaus schuß zweiter Kammer abgelehnt.

L. Aus Oberhessen. In dem, dem Reichstag vorgelegten Etat der Einnahmen des norddeutschen Bundes an Zöllen und Verbrauchs- steuern für das Jahr 1870 ist der Brutto-Ertrag der Brauerei⸗Steuern in der Provinz Oberhessen zu 40,700 fl. angegeben, von welchem Ertrag nach Abzug von 15 Prozent Verwaltungekosten der Netto- Betrag auf 34,595 fl. angenommen wird. Dieser Nettobetrag müßte in die Bundes- kasse abgeführt werden, wenn die im Großberzog⸗ thum Hessen vom Bier erhoben werdende Kessel

steuer nicht höher wäre, als die in Preußen und den norddeutschen Bundesstaaten von den Bierbrauern erhoben werdende Braumalzsieuer. In der Vorlage findet sich daher folgende Be merkung abgedruckt:Es ist angenommen, daß der in Preußen ꝛc. ꝛc. geltende Braumalzsteuer- satz 70 Proz der in Oberhessen zur Erhebung gelangenden Brausteuer(1 fl. 40 kr. von der hessischen Ohm Kesselgehalt, mit 35 kr. Vergütung für Abgang) im Durchschnitt betrage, und dem⸗ nach 70 Proz. des Ertrags der letzteren an die Bundeskasse abzuliefern sein werden. Dieser Prozentsatz ist von der Großherzoglichen Regierung in Vorschlag gebracht und nach den stattgehabten Ermittelungen als zutreffend anzusehen. Nach eigener Annahme des Bundesrathes ist es dem nach von demselben anerkannt worden, daß die dermalige Brausteuer im Großherzogthum Hessen um 30 Proz. höher ist, als in Preußen und in den Staaten des norddeutschen Bundes, welche die gleiche Brausteuer haben, als in Preußen. Dieser Ungleichheit in der Besteuerung ohnerachtet soll mit dem 1. Juli d. J. die Ausgleichungs abgabe, die sog. Uebergangssteuer von den aus den norddeutschen Bundesstaaten, in denen die preußische Braumalzsteuer besteht, in das Groß- berzogthum Hessen eingehenden Bier, nicht mehr

erhoben werden. Daß dadurch die im Groß⸗ herzogthum Hessen bestehenden Brauereien sehr benachtheiligt werden, wenn sie unter so ungleichen Verhältnissen mit den benachbarten Preußischen Brauertien zu concurriren haben werden, ist ein- leuchtend. Die Gerechtigkeit vertangt es, daß mit dem Wegfall der Uebergangs- Abgaben von dem aus den norddeutschen Bundesstaaten, die eine niedrigere Biersteuer als die im Großherzogthum Hessen bestehende haben, entweder die Hessische Biersteuer auf den Satz der Preutzischen herab- gesetzt, oder daß die Biersteuer in Preußen und in den norddeutschen Bundesstaaten, in denen die Preußische Biersteuer eingeführt ist, auf den gleichen Steuersatz, der im Großherzogthum Hessen durch die Kesselsteuer erhoben wird, erböht werde. Die Großberzoglich Hessische Regierung wird sich gewiß bald genöthigt finden auf Beseitigung der bestehenden Ungleichheit in der Bierbesteuerung hinzuwirken, wenn die nachtheiligen Folgen dieser Ungleichheit mit dem am 1. Juli d. J. stattfin⸗ denden Wegfall der Uebergangssteuer sich fühlbar machen werden. Nicht nur die Beschwerden der Hessischen Brauereibesitzer, sondern auch das finan cielle Interesse des Staates werden die Groß berzogliche Regierung dahin drängen. Denn ob- gleich von dem Nettoertrag der in Oberhessen