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Anzeiger für Oberhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. U
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiziren: Nr. 46. sub 1. Bekanntmachung, den zwischen dem deutschen Zoll- und Handelsverein und dem Kirchenstaat abgeschlossenen dandels⸗ und Schifffahrts⸗
dertrag betreffend. Nr. 47. 1 1. Gesetz, die Aufhebung der Schuldhaft betreffend.
Betreffend: Die Malhildenstiftung für verwahrloste Kinder im Kreise Friedberg.
Friedberg am 18. August 1868.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Gelegentlich der auf Donnerstag den 27. August d. J., Nachmittags präecis 2 Uhr, auf das hiesige Rathhaus anberaumten Generalversammlung des Mathildenstifts des Kreises Friedberg wird auch der Rechenschaftsbericht der Mathildenstiftung für verwahrloste Kinder im Kreise Friedberg von dem abgelaufenen Verwaltungsjahre erstattet werden.
Indem wir Sie zum Erscheinen hierbei auffordern, tragen wir Ihnen zugleich auf, die Herren Geistlichen, Lehrer und andere Männer, die sich für diese wohlthätige Anstalt interessiren, und von welchen eine Theilnahme zu erwarten steht, hierzu in unserem Namen
einzuladen.
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Betreffend: Das zu frühe Einerndten des Obstes in den Gemeinden des Kreises Friedberg.
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5 Friedberg am 21. August 1868. n ieee ene
Da in diesem Jahre auch das Obst einem früheren Einerndten als sonst entgegengeht, lassen wir das betreffende Reglement nach⸗ stehend im Abdrucke folgen und ermächtigen Sie, die Termine für das Einerndten unter Zuziehung mit mehreren der bedeutendsten Baumstück⸗
Besitzer festzusetzen, ohne uns deshalb Vorlage machen zu müssen.
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Reglements in Betreff des Einerndtens des Obstes.
In Folge Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 6. l. M. zu Nr. Ministerium des Innern 10692 wird in Bezug auf das Einerndten des Obstes Folgendes verfügt:
§. 1. Die Einerndtung der Zwetschen, Aepfel und Birnen darf nicht vor dem von dem Burgermeister mit Zuziehung mehrerer der bedeutendsten Baumstück-Besitzer bestimmten und von dem Kreis— amt genehmigten Tag begonnen werden.
§. 2. Wer deßhalb, weil sein Obst früher zur Reife gekommen, dasselbe vor dem allgemeinen Termin erndten will, hat um die Er— laubniß hierzu bei dem Bürgermeister nachzusuchen, welcher, insofern er es für nöthig hält, durch einen oder nach Umständen zwei bis drei der in§. 1 erwähnten Besitzer einen Augenschein darüber ein⸗ nehmen läßt, ob das Obst den nöthigen Grad der Reife erreicht hat und ohne Nachtheil des Eigenthümers nicht bis zur allgemeinen Erndte hängen bleiben kann. Wird die Erndte gestattet, so hat der Bürgermeister zugleich einen Termin festzusetzen, bis zu welchem die— selbe vollendet sein maß.
Von der ertheilten Erlaubniß hat der Bürgermeister die Feld⸗
Friedberg den 18 September 1860.
schützen zu benachrichtigen und für tragen.
§. 3. Von dem Zeitpunkt an, wann das fallende Obst als Viehfutter verwendet werden kann, ist das Auflesen des Fallobstes außerhalb der von dem Bürgermeister nach Maßgabe der Local⸗ verhältnisse hierfür wöchentlich zu bestimmenden Tage und Stunden verboten.
Der Zeitpunkt, von wann an die vorstehende Bestimmung bezüg- lich des Lesens des Fallobstes eintritt, wird von dem Bürgermeister festgesetzt und bekannt gemacht.
Kinder, welche das Alter der Schulpflichtigkeit noch nicht über⸗ schritten haben, dürfen nur unter Aufsicht von Erwachsenen das Geschäft des Lesens verrichten.
§. 4. Von den Bestimmungen der 58. 1 bis 3 sind aus- genommen: alle rundum eingefriedigten und an den Wohnhäusern oder innerhalb des Orts an der Ortsstraße liegenden Grundstücke.
§. 5. Uebertretungen der§§. 1 bis 3 des vorstehenden Reglements
geeignete Aufsicht Sorge zu
werden nach Artikel 69 des Feldstrafgesetzes bestraft.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg r
Betreffend: Die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche.
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Nach Art. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1853 ruht die Verbindlichkeit zur Aufräumung und Unterhaltung der Bäche auf den— jenigen Gemeinden, durch deren Gemarkungen sie fließen.
Da nicht in allen betreffenden Gemeinden dieser Obliegenheit gehörig nachgekommen ist, so halten wir bei dem dermaligen niederen Wasserstand der Bäche namentlich eine Aufräumung, also Entfernung des in den Flußbetten vorkommenden Schilfes, Rohres ꝛc., des auf— gehäuften Sandes und Schlammes, der an den Ufern befindlichen Bäume ober Gebüsche und in die Bäche hängenden Aeste, in so fern diese Gegenstände dem Wasserlauf schädlich sind, für geboten, und weisen diejenigen Großherzoglichen Büurgermeistereien, in deren Gemeinden sich derartige Bäche befinden, an, sich wegen
N Friedberg am 22. August 1868. en
ihrer Aufräumung und was hierzu nöthig ist, mit den Bezirks- bauaufsehern, welchen nach Art. 8 ihrer Instruction die Aufsicht hierüber obliegt, zu benehmen. Wir instruiren dieselben zu ihrer Mitwirkung noch besonders, werden uns aber auch von ihnen darüber, was Ihrer Seits geschieht, Vorlage machen lassen.
Für Aufraumung der für Treibwerke(Mühlen ic.) angelegten Kanäle oder Gräben haben die Besitzer der Werke seldst zu sorgen — Art. 16 des citirten Gesetzes.— Kommen dieselben ihrer des⸗ fallsigen Pflicht nicht nach, werden wir, falls es im öffentlichen Interesse liegt, in geeigneter Weise gegen sie einschreiten.
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Donnerstag den 27. August d. J, Nachmittags präeis 2 Uhr, findet die statutenmäßige Generalversammlung des
Mathildenstifts auf dem Rathhause dahier statt. 1) Rechnungsablage ꝛc.
Zur Verhandlung kommen:
2) Definitive Verwilligung der vorgesehenen Beträge für Industrieschulen für 1868.
3) Feststellung des Voranschlags für 1869.
4) Erstattung des Verwaltungsberichts der Mathildenstiftung fur verwahrloste Kinder im Kreise Friedberg. 5) Abänderung der Statuten, namentlich bezüglich der Verzinsung.
6) Ergänzung des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vereins, namentlich die Herren Bürgermeister des Kreises, werden zu zahlreicher Betheiligung hiermit eingeladen.
Friedberg am 18. August 1868.
Der Prasident des Mathildenstiftes des Kreises Friedberg rie o.
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