Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wo⸗ Einrückungsge⸗
chentlich zweimal, Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, bühren fur die ge⸗
Dienſtag u. Frei⸗ ſpaltene Petitzeile
ge dare ind 1 1 z de dare erat ee Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. Nu. 33. Dienſtag, den 28. April. 1837.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Chauſſeegeld⸗Befreiung der Fuhren, mit welchen Dünger oder Dungſtoffe zum eignen Bedarfe transportirt werden.
Wir laſſen Ihnen nachſtehend eine Mittheilung Großherzoglicher Oberſteuerdirection vom 7. d. M. zur Nach— richt und Nachachtung hiermit zugehen. Friedberg den 24. April 1857. Müller.
Die Großherzogliche Oberſteuer-Direction an die Großherzoglichen Kreisämter. Darmſtadt den 7. April 1857.
In der Bekanntmachung Großherzogl. Miniſteriums der Finanzen vom 1. Oktober 1827, Seite 443 des Re— gierungsblatts, iſt beſtimmt, daß die in dem§ 7 des Finanzgeſetzes vom 12. Juni 1827 ausgeſprochene Chauſſeegeld— Befreiung der Fuhren, mit welchen Dünger oder Dungſtoffe zum eignen Bedarf transportirt werden, nur für die Fuhren in Anſpruch genommen werden kann, fur welche der inländiſche Fuhrmann mit einem Zeugniſſe ſeines Orts— vorſtandes verſehen iſt, daß die geladenen Dungſtoffe auch wirklich zum eignen Bedarf als Dungmittel angefahren werden, und wenn dieſes Zeugniß an jeder paſſirt werdenden Chauſſeegelderhebſtätte vorgezeigt wird.
Die fragliche Befreiung bildet eine Ausnahme von der allgemeinen geſetzlichen Regel, der Pflichtigkeit, und iſt daher ſtrikt zu interpretiren. Daraus folgt, daß die Befreiung nicht gewährt werden kann, wenn nicht die dafür vorgeſchriebenen Bedingungen erfüllt worden ſind und dadurch conſtatirt iſt, daß die Dungſtoffe zum eignen Bedarf als Dungmittel transportirt werden. Da inzwiſchen bei Ausſtellung der erforderlichen Beſcheinigungen nicht überall mit der nöthigen Genauigkeit verfahren wird, ſo haben wir die Chauſſeegelderheber angewieſen, die Fuhren nur dann frei von Entrichtung des Chauſſeegeldes auf der Hin- und Herfahrt paſſiren zu laſſen, wenn ſie
1) Bei der Hinfahrt(der Fahrt an den Ort zur Verladung der Dungſtoffe) gänzlich leer gehen, und auf der Her— fahrt nur mit Dünger oder unzweifelhaften Dungſtoffen und mit keinerlei anderen Gegenſtänden beladen ſind; wenn ſie
2) mit einer unterſchriebenen und beſiegelten Beſcheinigung des betreffenden Großh. Bürgermeiſters verſehen ſind, in welcher enthalten iſt:
a. der Tag des Transports,
b. der Name und Wohnort der Transportanten, die Bezeichnung der Transportmittel und deren Beſpannung,
c. der Ort von welchem reſp. an welchen der Dünger oder die Dungſtoffe zu holen reſp. zu bringen ſind,
d. die ſpecielle Art des Düngers oder Dungſtoffes,
e. der Name und Wohnort desjenigen, für deſſen Rechnung der Dünger oder der Dungſtoff geholt wird und
daß dieſer den Dünger oder Dungſtoff zum eigenen Bedarf als Dungmittel holen laßt,
. daß dieſe Beſcheinigung nur für den beſtimmten Tag gültig iſt;
3) wenn dieſe Beſcheinigungen, welche an der letzten Erhebſtätte abzuliefern ſind, an jeder paſſirt werdenden Chauſſee—
gelderhebſtätte vorgezeigt werden. i
Wir haben die Chauſſeegelderheber und das Aufſichtsperſonal inſtruirt, die fraglichen Fuhren nur dann frei von Entrichtung des Chauſſeegeldes paſſiren zu laſſen, wenn deren Fuhrer ſich nach Vorſtehendem ausweiſen, Zuwider— handelnde aber als Chauſſeegelddefraudanten zu behandeln, folglich an der betreffenden Chauſſeegelderhebſtätte bis zur Erlegung der verwirkten Strafe für das bereits unterſchlagene Chauſſeegeld und Entrichtung des Chauſſeegeldes für die weitere Fahrt feſtzuhalten.
Da es im Intereſſe derjenigen liegt, welche Dünger oder Dungſtoffe zum eignen Bedarf als Dung⸗ mittel holen, reſp. holen laſſen, daß ſie ihre Obliegenheiten zur Erlangung der Chauſſeegeldbefreiung von fraglichen Fuhren genau kennen, die Großherzogl. Bürgermeiſter aber die geeignete Anleitung zur Ausſtellung der fraglichen Beſcheinigungen bedürfen, ſo erſuchen wir Sie, Letztere hiernach zu inſtruiren und ſie zur Einhaltung der deßfallſigen Beſtimmungen, ſowie zur geeigneten Belehrung derjenigen, welchen ſie dergleichen Beſcheinigungen ertheilen, anzu— weiſen, uns aber von Ihrer deßfallſigen Verfügung in Kenntniß zu ſetzen.
oer tz.


