Ausgabe 
27.11.1857
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wö⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗

oder deren Raum

Fee: Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, ec Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. ne

fl. ſammen 7 kr.

N 93. 1857.

Einrückungsge⸗ bühren fur die ge⸗ ſpaltene Petitzeile

Freitag, den 27. November.

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien, Kirchen- und Schulvorſtände, ſowie Juden und Zunftvorſtände des Kreiſes.

Betreffend: Die Portofreithümer, insbeſondere das Portofreithum der dienſtlichen Correſpondenz der Behörden in Angelegenheiten der Kirchen, Schulen, Stiftungen und der Gemeinden.

Von dem in obigem Betreffe von Großherzoglichem Miniſterium des Innern am 30. v. Mts. zu Nr. M. d. J. 13167 erlaſſenen Ausſchreiben laſſen wir Ihnen die erforderliche Anzahl von Exemplaren zur Nachricht, Nachachtung, Bedeu tung der Rechner hiernach und zur Aufbewahrung bei Ihren Dienſtacten, durch die Bezirksboten zugehen.

Friedberg am 24. November 1857. Müller.

Dea e fe Le an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Heimathsverhältniſſe der im Staatsdienſte Angeſtellten, welche in einer Gemeinde Ortsbürgerrecht befitzen. Das von Großherzoglichem Miniſterium des Innern am 23. v. Mts. zu Nr. d. J. 13110 in obigem Betreff erlaſſene Ausſchreiben theilen wir Ihnen nachſtehend in Abdruck zur Nachricht mit. Friedberg am 24. November 1857. e

Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter:

Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Grundſätze und Vorſchriften, welche das Ausſchreiben des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und. der Juſtiz vom 28. September 1842 unter der Rubrik:Die Theilnahme an den Nutzungen einer Gemeinde von Seiten derjenigen, welche in eine andere Gemeinde überziehen(Amtsblatt Nr. 36.) unter II. und III. über die Heimathverhältniſſe der im Staatsdienſte Angeſtellten, welche in einer Gemeinde Orts- bürgerrecht beſitzen, enthält, in einzelnen Fällen zu verſchiedenen Zweifeln über das Heimathrecht ſolcher Perſonen und Familien Veranlaſſung gegeben haben.

Um nun eine größere Sicherheit in Bezug auf dieſes Heimathrecht herbeizuführen, haben wir, mit Rückſicht auf den Inhalt der Gemeinde-Ordnung vom 30. Juni 1821 im Allgemeinen und namentlich des Artikels 45. derſelben, folgende Grundſätze über dieſen Gegenſtand angenommen:

1) Der Staatsdiener erwirbt, nebſt ſeiner Familie, nach Maßgabe des Artikels 45. der Gemeinde-Ordnung, durch ſeine Anſtellung das Heimathrecht an demjenigen Orte, an welchem er vermöge ſeines Dienſtes wohnt, es ſei denn, daß er ſchon an einem andern Orte als Bürger wirklich aufgenommen worden iſt. In dieſem letzteren Falle behält er an dieſem andern Orte Ortsbürger- und Heimathrecht ſo lange, als er dieſes Buͤrgerrecht nicht ausdrücklich aufgibt. Erwirbt ein Staatsdiener, der das Heimathrecht an ſeinem Anſtellungsorte hat, das Ortsbürgerrecht an einem andern Orte, ſo verliert er das Heimathtecht an ſeinem Anſtellungsorte und erwirbt ſolches an dem Orte, wo er Ortsbürger geworden iſt, ſo lange er dieſes Ortsbürgerrecht nicht wieder aufgibt.

2) Hiernach bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Dieners, daß er ſein früher erworbenes Ortsbürger und Heimathrecht an ſeinem früheren Wohnorte beibehalten wolle, nicht, dieſe Beibehaltung verſteht ſich vielmehr beim Stillſchweigen von ſelbſt. 1 a

3) Will der Diener ſeiu an einem andern Orte früher erworbenes Ortsbürger- und Heimathrecht aufgeben, woraus dann die Erwerbung des Heimathrechts an ſeinem Anſtellungsorte von ſelbſt folgt, dann hat er eine aus drückliche Erklärung über dieſen ſeinen Willen bei dem betreffenden Großherzoglichen Bürgermeiſter abzugeben. Dieſe Erklärung, die ſchriftlich zu übergeben, oder von dem Großherzoglichen Bürgermeiſter durch Protocoll⸗-Aufnahme acten⸗ mäßig zu machen iſt, hat letzterer nicht nur im Bürger-Regiſter zu wahren, ſondern auch eine Abſchrift der ſchriftlichen Erklärung oder des Protocolls an das ihm vorgeſetzte Großherzogliche Kreisamt einzuſenden, welches ſeiner Seits wenn der Diener in einem andern Kreisamts-Bezirk angeſtellt iſt hiervon dieſes andere Großherzogliche Kreisamt in Kenntniß zu ſetzen hat.

Es verſteht ſich von ſelbſt, daß nach den in dem Ausſchreiben vom 28. September 1842 enthaltenen Grundſätzen bereits entſchiedene Falle jetzt nicht mehr in Conteſtation gezogen werden können, ſondern daß es in ſolchen Fällen bei den früher gegebenen Entſcheidungen ſein Bewenden behält. 0

Bei Ihren künftigen Entſcheidungen in Fällen dieſer Art wollen Sie ſich nach den in vorſtehendem Ausſchreiben enthaltenen Grundſätzen und Vorſchrifton bemeſſen und dieſe Grundſätze nicht nur zur Kenntniß der Ortsvorſtände bringen, ſondern ſolche auch in ihren Amtsblättern veröffentlichen, damit die Gemeinden und die dabei intereſſirten Gemeinde- Angehörigen hiervon Nachricht erhalten.

Darmſtadt am 23. October 1857.

v. Dal wigk. Zimmermann.