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Friedberger Intelligenzblatt.
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dee Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. ne
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2 10. Freitag, den 22. Mai. 18357.
Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes und den Polizeicommiſſär zu Wickſtadt.
Betreffend: Die Muſterung für 1857.
Nach erhaltener Nachricht des Gr. Civilrekrutirungscommiſſärs der Provinz Oberheſſen wird die diesjährige Muſterung für den Kreis Friedberg vom 5. bis 10. September d. J. dahier vorgenommen. Das Geſchäft beginnt jedesmal präeis 8 Uhr und kommen die Orte: 1) Samſtag den 5. September d. J.:
Aſſenheim, Beienheim, Bönſtadt, Butzbach, Fauerbach II., Florſtadt, Friedberg. Bauernheim, Bodenrod, Bruchenbrücken, Fauerbach J.,
2) Montag den 7. September d. 3 Gambach, Hauſen mit Oes, Ilbenſtadt, Langenhain, Maibach, Muͤnzenberg, Niedermörlen. Griedel, Hochweiſel, Kirchgöns, Ziegenberg, Melbach, Münſter, eiederrosbach.
3) Dienſtag den 8. September d. J.: Niederweiſel, Niederwöllſtadt, Obermörlen, Oberrosbach, Oberwöllſtadt, Ockſtadt. 4) Mittwoch den 9. September d. J Oppershofen, Oſtheim, Rockenberg, Staden, Wiſſelsheim, Wölfersheim, Wickſtadt, Oſſenheim, Pohlgöns, Södel, Steinfurt, Weckesheim, Wohnbach, zur Muſterung. Die Loosziehung der Militärpflichtigen findet am Donnerſtag den 10. September d. J. ſtatt. Vorſtehendes wollen Sie in ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen laſſen und mit den Militärpflichtigen, von welchen Jeder, der ſich zu Hauſe befindet, einzeln zu laden iſt, auf den bezeichneten Muſterungs- und Looſungstag Morgens halb 8 Uhr pünktlich in dem Muſterungslocal ſich einfinden. Die auswärts befindlichen Conſeriptions— pflichtigen haben Sie, wenn der Aufenthaltsort derſelben bekannt iſt und nicht vertreten werden, ſofern dieſe keine Eltern oder Verwandten haben, die ſie von der Zeit der diesjährigen Muſterung in Kenntniß ſetzen können, entweder direct zu dieſer vorzuladen, oder durch Vermittelung der einſchlägigen Behörden laden zu laſſen, und daß dieſes ge— ſchehen ſei, der Rekrutirungs-Commiſſion Vorlage zu machen. Hierzu bemerken wir Ihnen:
1) Die Entſcheidung über Depotanſprüche wird an jedem Muſterungstage, gleich nach beendigter Muſterung, vor⸗ genommen, und es müſſen daher die Militärpflichtigen, für welche das Depot angeſprochen worden iſt, mit den betreffenden Großherzoglichen Bürgermeiſtern zur Hand ſein.
29 Wird an jedem Tage, nach beendigter Muſterung, das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militärpflichtigen angegebenen Fehler dieſen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Bürgermeiſter nothwendig iſt, damit ſie die nöthigen Einträge in ihre Liſten zu machen im Stande ſind.
3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an ſinnlich oder ſofort nicht wahrnehmbaren Fehlern oder Gebrechen, wie namentlich Schwerhörigkeit, Kurzſichtigkeit, fallender Sucht, Geiſtesſchwäche, Taubheit ꝛc. leiden, die deßhalb von ihnen beizubringenden, ſoweit als thunlich mit dem Dienſtſiegel der betreffenden Beamten zu verſehenden ſtempel— freien Zeugniſſe der Kreis- oder praktiſchen Arzte, welche ſie behandelt haben, der Geiſtlichen, Lehrer, Gemeinde— räthe ꝛc., deren Unterſchriften öffentlich beglaubigt ſein müſſen, ſchon bei ihrem erſten Erſcheinen vor der Rekru— tirungs⸗Commiſſion dieſer vorzulegen. Die Zeugniſſe von Privaten, namentlich diejenigen der Dienſt- und Lehrherrn Meiſter, Nachbarn u. dergl. mehr, können nur dann angenommen und beachtet werden, wenn ſie von dieſen Per— ſonen bei Gericht zu Protokoll gegeben und beeidigt ſind. Auch muß die Unbeſcholtenheit und Glaubwuͤrdigkeit der Zeugen gehörig beſcheinigt ſein, ſowie aus den Zeugniſſen der Gemeinderäthe hervorgehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinderath, zu denen auch die Bürgermeiſter gehören, beſtehe. Das Letztere haben Sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu laſſen, daß die oben genannten Gebrechen nur dann Berückſichtigung finden können, wenn die vorgeſchriebenen Zeugniſſe erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, ſo wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die deßfalls erforderlichen Zeugniſſe erwirkt und der Rekrutirungs-Commiſſion vorgelegt werden.
4) Sollte ſich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefänglich vorgeführt werden können, ſo iſt von dem betreffenden Gerichte eine Beſcheinigung hierüber einzuziehen und der Rekrutirungs-Commiſſion vorzulegen.
5) Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert iſt, ſo haben Sie eine deßfallſige Beſcheinigung des Kreis- oder praktiſchen Arztes einzuholen und der Rekrutirungs-Commiſſion zu übergeben.


