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Friedberger Jntelligenzblatt.
Einrückungsge⸗
Erſchei 5. 9 2 72* S Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen,. tag. Preis jährl. oder deren Raum
et en Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. n e
1. 30 kr. ſammen 7 kr.
Nu. 37. Dienſtag, den 12. Mai. 1857.
Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Betreffend: Das ſog. Büreau zur Verbreitung gemeinnütziger Zwecke in Lüneburg, Königreich Hannover.
Nachſtehende Mittheilung der Königlich Hannoveriſchen Polizeidirection zu Hannover wird hiermit zur Warnung veröffentlicht und werden zugleich die Localpolizeibehörden angewieſen, Anzeige zu machen, wenn etwa in ihren Dienſt— kreiſen die darin angeführte Betrügerei ausgeführt worden ſein ſollte.
Friedberg den 4. Mai 1857. Großherzogliches Kreisamts Friedberg
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Unter der Firma:„Das Büreau zur Verbreitung gemeinnütziger Zwecke in Lüneburg, Königreich Hannover,“ erſcheinen ſeit längerer Zeit in den verſchiedenſten Zeitungen Ankündigungen von Geheimmitteln, nützlichen Erfin— dungen und Einrichtungen, deren Mittheilung auf portofreie Anfrage zugeſichert wird. Namentlich iſt wiederholt(ſo z. B. in der Weſerzeitung de 1856 Nr. 4061) folgende Bekanntmachung von jenem Büreau erlaſſen:„Mit könig—
licher Freiheit.“„Capital⸗Offerte.“„Wie man an jedem Orte ohne einen Thaler— Gulden— Franken— Kreu— zer— Silbergroſchen zu verlieren und ohne Aufopferung irgend erheblichen Capitalbeitrages, bei einem auf genügende
Sicherheit begründeten Unternehmen, woran auch Damen Theil nehmen können, binnen wenigen Monaten ſich in Be— ſitz von 40 bis 60,000 Rthlr. Courant und darüber ſetzen kann. Das Nähere, ſo wie eine obrigkeitliche Gewißheit darüber— bisher nur den Reichen und Wohlhabenden bekannt— halten wir zur brieflichen Mittheilung an Alle, die ſich portofrei an das Büreau zur Verbreitung gemeinnütziger Zwecke in Lüneburg, Königreich Haunover, wenden, bereit.“„Zur gefälligen Beachtung.“„Um etwaigen Meinungen im Wege der Oeffentlichkeit zu begegnen, findet ſich das unterzeichnete Büreau veranlaßt, hierdurch anzuzeigen, daß die Annonce:„Capital-Offerte“ auf etwa ver— botene Lotto's, Promeſſen oder Claſſen-Lotterie-Spiele ſich durchaus nicht bezieht.“
So unglaublich es erſcheint, ſo hat doch dieſe auf die Leichtgläubigkeit der Menſchen baſirte Speculation leider einen ganz außerordentlichen Erfolg gehabt und es haben viele Leute für ihre Leichtgläubigkeit büßen müſſen. Je größer aber die Zahl der Getäuſchten und je ſchädlicher der fragliche Gewerbebetrieb iſt, um ſo wünſchenswerther ſcheint es, das in neuerer Zeit durch mehrfache gerichtliche Verhandlungen flar gelegte Verfahren des Schreibers Bartels, welcher unter jener großartigen Firma ſein für ihn einträgliches Gewerbe betrieben hat und von einigen Zeitungen durch Annahme der verführeriſchen Annoncen leider darin unterſtützt wird, in möglichſt weiten Kreiſen zur Warnung bekannt zu machen.
Sobald nämlich Jemand an das vorgedachte Bureau ſich wendet, um das Mittel, ohne Muͤhe und Arbeit in kürzeſter Zeit ein reicher Mann zu werden, zu erfahren, erhält er von Bartels die Antwort, daß ihm nach Einſendung von 5 Rtihlrn. das Geheimniß entdeckt werden ſollte. Sendet er die Summe ein, ſo erhält er den Rath, ein Baden— ſches oder ſonſtiges Staatsanlehensloos zu nehmen, und erbietet ſich Bartels zugleich, gegen Einſendung des Preiſes ein ſolches zu beſorgen. Beklagt der Getäuſchte ſich darüber, daß man ihn hintergangen, ſo wird er mit der Ver— ſicherung getröſtet, daß er von dem Büreau in keiner Weiſe betrogen ſei, indem es das vollkommen erfüllt, was es in ſeiner Annonce verſprochen habe.
Iſt zwar zu hoffen, das es dem energiſchen Einſchreiten der Staatsanwaltſchaft und der Gerichte gelingen wird, dieſes gemeinſchädliche Treiben des Bartels völlig zu inhibiren, indem derſelbe bereits ſechsmal zu nicht unerheblichen Geldbußen verurtheilt iſt und der Gewinn, ſo ſehr bedeutend er auch iſt, wohl nicht ausreichen dürfte, ſo häufige Stra— fen zu decken; ſo ſcheint es doch im Intereſſe des Publikums zu liegen, Obiges öffentlich bekannt zu machen.
Es iſt wünſchenswerth, daß von etwaigen ferneren Bakanntmachungen oder brieflichen Mittheilungen des er— wähnten Büreaus die zuſtändigen Behörden in Kenntniß geſetzt werden.
Vermuthlich ſchlägt Bartels, wenn die oben beſchriebene Schwindelei unterdrückt wird, einen andern ähnlichen Weg zur Ausbeutung des Publikums ein. Auch in dieſem Falle iſt ſchleunige Benachrichtigung der Behörden wün— chenswerth.
Das Großherzogliche Landgericht Friedberg an die Großherzoglichen Ortsgerichtsvorſteher des Bezirks. Betreffend: Executionsverfahren.
Da erfahrungsmäßig die Verſteigerung gepfändeter Objecte in der Regel reſultatlos bleibt, wenn nicht der Gläubiger ſelbſt veranlaßt iſt, ein Gebot einzulegen, ſo werden Sie hiermit angewieſen, von jedem Zwangsverſtei— gerungstermin den betreibenden Gläubiger oder deſſen Bevollmächtigten ſpeciell zu benachrichtigen und dies geeigneten Orts in den Akten zu beſcheinigen, widrigenfalls wir jedesmal eine zweite tarfreie Verſteigerung anzuordnen ge— nöthigt ſind. Großherzogliches Landgericht Friedberg
Friedberg den 5. Mai 1857. A Did L. v. Preuſchen, Landgerichts-Aſſeſſor.


