eg
aum ang den 4 ſißte 7 kühmte ich alle N ſlligen Nen. Jecher 1˙5 Becher,
dan
H u
Ag
ber.
che naſtanien
N 2. W. Fertſch.
dürgerliche oder leicht ung alle
Lund Back⸗—
t zuzube—
di einem An⸗ Cinnachen der Zuflage, mit einem 54 fr.—
. Anzeigen. den 28. Ol
Ai. Schwan Stadtpf. So
Stadtkirche!
1 Sill
ur Borgkirche!
Zcwabe.
Friedberger Jntelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch die Poſt bezogen
fl. 1. 30 kr.
Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.
Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden
ſammen 7 kr.
Nu S5.
Dienſtag, den 28. Oktober.
1856.
Auszug aus dem Großherzoglichen Negierungsblatt.
ö Art. 47. Wird ein Abgeordneter zugleich von mehreren Be— zirken oder von einem Bezirk und von einer Stadt oder von mehre— ren Städten gewählt, ſo hat das Miniſterium des Innern den mehr— fach Gewählten zur Erklärung aufzufordern, welche Wahl er auneh⸗ men wolle. Erfolgt dieſe Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Aufforderung, ſo entſcheidet das Miniſterium durch das Loos. Art. 48. Die Wahlmänner und die Abgeordneten 1 Kammer werden auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Während dieſer Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten für den Reſt der 6 Jahre nur dann ſtatt: 1) wenn ein Abgeordneter ſtirbt; 2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder ſeine Stelle nieder— legt; 3) wenn ein Abgeordneter in den geſetzlich beſtimmten Fällen aus der Ständeverſammlung gänzlich ausgeſchloſſen wird; 4) wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit(Art. 11) verliert, wobei jedoch Veränderungen in der Steuerquote oder dem Dienſtverhältniß wäh— rend der Dauer eines Landtags für dieſen Landtag die Unfähigkeit nicht zur Folge haben, den Fall der Dienſtentſetzung oder Dienſtent— laſſung oder der Suspenſton von Dienſt und Gehalt ausgenommen. Art. 49. Wenn in einem der Fälle des vorhergehenden Artikels die anderweite Wahl eines Abgeordneten für eine Stadt oder einen Wahlbezirk vorzunehmen iſt und ſeit der erſten Wahl die Zahl der Wahlmänner durch Tod oder Verluſt der für einen Wahlmann er— forderlichen geſetzlichen Eigenſchaften ſich um ½ oder mehr vermin— dert hat, ſo werden an die Stelle der Abgegangenen neue Wahl— männer gewählt. Art. 50. Kein Mitglied einer Kammer darf ſein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben laſſen, oder für ſeine Stimme Inſtructionen annehmen. In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt der Agnat, welcher die Vormundſchaft oder Curatel führt, an deſſen Stelle, vorausgeſetzt, daß derſelbe in jeder Hinſicht als gehörig qualificirt erſcheint. Auch ſoll ein Standesherr, wenn er durch ärzt— lich beſcheinigte Krankheit oder durch andere Verhältniſſe verhindert iſt, ſelbſt auf dem Landtag zu erſcheinen und wenn die J. Kammer dieſe Gründe als zulänglich erkennt, oder wenn er nach erlangter Volljährigkeit das nach Art. 10 erforderliche Alter nicht erreicht hat, das Recht haben, ſich durch einen der nächſten Agnaten, wenn dieſer gehörig qualificirt iſt, für dieſen Landtag vertreten zu laſſen. Dieſes Recht ſteht unter denſelben Bedingungen auch dem Senior der Familie
(Schluß aus Nr. 83.)
der Freiherrn v. Riedeſel zu. Nie darf aber ein ſolcher Stellver— treter nach Inſtruction handeln und nie, eben ſo wenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. Art. 51. Wenn bei einer Wahl Beſtechung angewendet oder die geſetzliche Stimmfreiheit beſchränkt worden iſt, ſo hat im erſteren Falle jeder Schuldige, mit Vorbehalt anderer geſetzlicher Strafe, das Staats— bürgertecht verwirkt und in beiden Fällen kann die 2. Kammer, je nach der Modalität des Falles, die Wahl für ungültig erklären. Art. 52. Die Beſtimmungen in den Art. J, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, Deen, s,, s, 19, 22, 44, 46, 48, 49, 50, 51 ſollen als ein Beſtandtheil der Verfaſſungsurkunde angeſehen werden. — II. Bekanntmachung Gr. Miniſteriums des Innern vom 16. Sept., daß die Einlage, welche beim Eintritte in die Staatsaſſecuranzanſtalt für Stellvertretung für das Muſterungs- und Ziehungsjahr 1857 vom 1. October 1856 an bezahlt werden kann, 190 fl. beträgt.— III. Bekanntmachung Gr. Oberpoſtinſpection vom 19. Septbr., daß in Altenſtadt eine Poſtexpedition mit dem 1. Octbr. in Wirkſamkeit tritt.— IV. Gr. Bezirksgericht Mainz hat am 29. Aug. d. J. zur Conſtatirung der Abweſenheit von Joh. Uhink, Ackersmann aus Bech⸗ tolsheim, die im Art. 116 des Civilgeſetzbuches vorgeſchriebene Zeu— genvernehmung angeordnet.— V. Vertheilung der Preismedaillen in dem philologiſchen Seminar zu Gießen an folgende ordentliche Mitglieder deſſelben am Schluß des Sommerſemeſters 1856: Stud. philol. Franz Umpfenbach aus Gießen den 1., Franz Ludwig Schwabe aus Gießen den 2., Jacob Bamberger aus Mainz den 3. Preis.— VI. Ordens verleihungen: am l. Auguſt dem Bauaufſeher Schambach zu Bensheim das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inſchrift:„Für fünfzigjährige treue Dlenſte“; 15. Auguſt dem Profeſfor und 2. Uni⸗ verſitatsbibliothekar Pr. Klein das Ritterkreuz des Verdienſtordens Philipps des Großmüthigen; am 18. Aug. den Oberſten Cronenbold, v. Gehren, Frhrn. Gerlach und v. Bechtold(Command. des 1., 2., 3. und 4. Inf.⸗Reg.) das Commandeurkreuz 2. Cl. und dem Major im Gr. Artilleriecorps Seederer und dem Stabsarzt im Gerderegi— ment Chevauxlegers Dr. von Siebold das Ritterkreuz 1. Claſſe des Ludewigsordens; dem Oberſtlieut. du Hall das Comthurkreuz 2. Cl. und dem Major und Commandeur der 1. Diviſton des Garderegim. Cbevauxlegers v. Klipſtein, dem Major und Command. des J. Bat. 1. Inf.⸗Reg. Frhrn. v. Diemar, dem Major und Commandeur des
Die Geld⸗Kriſis. (Aus der Berliner Volkszeitung.)
Gegen die Mitte des vorigen Monats zeigte ſich in der Handelswelt ein Geldmangel, der Vielen unerwartet, unerklärlich, ja ſogar bedenklich erſchien. Dieſer Mangel dauert zum Theil noch heute fort, und wird in ſeinen Folgen noch einige Zeit wirkſam ſein, ſo daß es nicht ohne Intereſſe iſt, die Gründe dieſer Erſcheinung näher zu be— trachten. n
Der erſte Grund iſt ein allgemeiner und oft ein— tretender. Zu Ende dieſes Quartals iſt ein Mangel auf dem Geldmarkt immer natürlich. In den Staatskaſſen müſſen alle Gehalte der Militär- und Civil-Beamtenwelt zum Erſten des neuen Quartals bereit gehalten werden. Es ſammelt ſich alſo zu Ende des Quartals eine Summe von mindeſtens zehn bis fünfzehn Millionen in den Kaſſen an, die dem Verkehr entzogen iſt.— Zu dieſer Summe kommt noch die der angeſammelten Kapitalien für Miethen, Zinſen und Privatgehalte aller Geſchäftshäuſer. Jeder Privatmann, der nicht von Gehalt lebt und am Erſten des neuen Quartals keine große Einnahme zu erwarten hat,
muß Ende des alten Quartals ſeine Miethe liegen haben; jedes Geſchäft, das Diener, Buchhalter u. ſ. w. hat, muß zum Erſten des neuen Quartals Ausgaben machen, wes— halb man das Geld am Ende des Quartals zuſammen⸗ halten muß; daſſelbe gilt von Allen, die Zinſen zu zahlen haben. Wer ſich alſo nur einen leichten Ueberſchlag macht von den Summen, die blos in größeren Städten wie Berlin und Wien zu Ende des Quartals aufgeſammelt ſind, um am Erſten gezahlt zu werden, der wird einſehen, daß dieſe Zeit nicht gerade dem Geldmarkt günſtig ſein kann.
Dieſer Umſtand findet nun freilich in jedem Quartal ſtatt und tritt nicht ſo merkbar auf, wenn nicht noch an— dere Gründe mitwirken; allein ganz außer Rechnung darf er nicht gelaſſen werden, wenn noch andere Umſtände mit ihm zuſammentreffen.
Von dieſen anderen Umſtänden fuͤhren wir zweitens folgenden an.
Es iſt eine einſtimmig behauptete Thatſache, daß die letzte leipziger Meſſe eine außerordentlich gute war. Es haben Fabrikanten weit über ihr Erwarten ihre Fabrikate verkauft. Der Preis war gut und— was die Haupt⸗


