Ausgabe 
22.8.1856
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wo

Seen reer Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, aufe e

1.4 12 1 5 1 15 8 3 Aer dere bead Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. ge ee

Nu 66. Freitag, den 22. Auguſt. 1856.

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Geſundheitsſchädliche Einflüͤſſe, hier das ſ. g. Mutterkorn.

Dem Vernehmen nach ſoll in dem diesjährigen Korn vieles ſ. g. Mutterkorn(secale cornutum) ſich vorfinden. Es iſt dieſes ein durch Näſſe verdorbenes Roggenkorn und wird in keiner anderen Fruchtart gefunden; es hat verſchie dene Formen, meiſtens eine ſchmale länglichte, iſt aber immer viel größer als das geſunde, äußerlich dunkelblau oder ſchwärzlich, innerlich meiſt hellblau, wodurch auch das Mehl, wenn viel Mutterkorn damit gemahlen iſt, ein bläuliches Anſehen erhält.

Dieſe Krankheit oder Ausartung des Korns iſt beim Genuſſe für die Geſundheit äußerſt ſchädlich.

Wir machen Sie daher darauf aufmerkſam mit dem Wunſche, den Landwirthen dringend zu empfehlen, die ſorg fältigſte Reinigung bei dem Ausdreſchen der Frucht und die Abſonderung des Unraths von dem geſunden Korn vor zunehmen.

Dies geſchieht am zweckmäſſigſten:

1) durch kräftiges Werfen des ausgedroſchenen Getreides auf der Tenne gegen ſtarken Luftzug bei trockener Witte rung. Das Mutterkorn wird hierbei vermöge ſeiner Leichtigkeit gröͤßtentheils neben der Spreu zurückgeweht werden;

2) durch das Sieben des Getreides mittelſt eines ſo weiten Siebes, daß zwar die Getreidekörner, nicht aber die größeren des Mutterkorns durchfallen;

3) durch Schwemmen des Getreides in hohen Gefäßen, in welchen dasſelbe vielfältig umgerührt wird, wobei denn das leichtere Mutterkorn oben auf ſchwimmt und ſo von der Waſſerfläche abgeſchöpft werden kann.

4) Als Vorſichtsmaßregel beim Mahlen und Backen nicht vollſtändig gereinigten Roggens wird empfohlen, das Korn möglichſt lange vor dem Verbrauch zu lüften und liegen zu laſſen, und das davon gebackene Brod erſt dann zu verbrauchen, wenn es nicht mehr friſch iſt, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß die dem Getreide beigemiſchten ſchädlichen Subſtanzen, und ſelbſt das Mutterkorn, um ſo nachtheiliger wirken, je früher das Getreide vermahlen, je früher das Mehl verbacken und je friſcher und je wärmer das davon gebackene Brod genoſſen wird.

Da das Mutterkorn in den Apotheken einen viel höhern Preis hat als das Korn, ſo wird durch Beobachtung

jener Anordnungen den Producenten ſogar noch ein Vortheil entſtehen.

Die Müller wollen Sie mit Beziehung auf die Artikel 311 und 312 des Polizeiſtrafgeſetzes insbeſondere bedeu ten, ſich des Mahlens eines mit Mutterkorn vermiſchten Getreides zu enthalten.

Friedberg, am 12. Auguſt 1856. W e Kreisamt Friedberg

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n an ſämmtliche Localbehörden des Kreiſes. Betreffend: Die Bezahlung des Briefportos in Staats⸗, Verwaltungs-, Gemeinde- und Privatangelegenheiten.

Da in neuerer Zeit häufig gegen die Beſtimmungen gefehlt worden iſt, welche wegen Bezahlung des Briefportos in obigen Angelegenheiten beſtehen, ſo ſehen wir uns veranlaßt, das deshalb beſtehende Miniſterial-Ausſchreiben vom 3. Mai 1823 in nachſtehendem Abdrucke zu Ihrer Kenntniß zu bringen. Sie werden ſich künftig nach deſſen Beſtim mungen bemeſſen und die betreffenden Rechner hiernach belehren.

Friedberg den 14. Auguſt 1856. 5

M n le x,

Abdruck der Entſchließung des Großherzoglich Heſſiſchen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz. Darmſtadt am 3. Mai 1823.

Da es nicht thunlich iſt, die von den bisherigen Sportel-Receptoren geleiſteten Vorlagen von Poſtporto künftighin von den Obereinnehmercien leiſten zu laſſen, ſo wird hierdurch eine genaue Scheidung derjenigen Fälle, in welchen die Korreſpondenz der Behörden einer Porto-Zahlung unterliegt, nothwendig. Wir ſind daher mit Großherzogl. Miniſterium der auswärtigen Angelegenheiten über folgende bei der Korreſpondenz in Verwaltungsgegenſtänden zu beachtende Normen übereingekommen: b ö 5

1) Von allen Briefen und Paqueten, welche Privatperſonen in Privatangelegenheiten aufgeben oder empfangen,

iſt von ihnen das Porto bei der Aufgabe oder bei dem Empfang zu zahlen.

2) Die Korreſpondenz der Behörden in Dienſtſachen ſowohl unter ſich als mit Privatperſonen, iſt als eine im

Intereſſe des Staats geführte Korreſpondenz portofrei. 5 8 i

Zu genauer Bezeichnung deſſen, was bei der Korreſpondenz der Behörden in Privatangelegenheiten als Dienſtſache

zu bezeichnen ſei, dienen nachfolgende nähere Beſtimmungen:

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222

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