Ausgabe 
21.10.1856
 
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plan ampfschiſe,

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Friedberger Jutelligenzblatt.

Erſcheint wö⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch

Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen,

Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum

ende en Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. e

ſammen 7 kr.

Dienſtag, den 21. Oktober.

1856.

8 Amtlicher Theil.

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Heinrich Thöt zu Wölferheim iſt durch Erlaß Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 6. d. Mis. zum Beigeordneten für die Gemeinde Wölfersheim ernannt worden, was hiermit zur offentlichen Keuntniß gebracht wird.

Friedberg den 18. Oktober 1856.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Müller.

Auszug aus dem Großherzoglichen Negierungsblatt. (Fortſetzung.)

Art. 24. Ueber die Stimmberechtigten und über die Wählbaren der Wahlgemeinde ſind abgeſonderte Liſten durch die Wahlcommiſſion aufzuſtellen und an dem Wahlorte nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung 3 Tage lang vor der Wahl offen zu legen, inner⸗ halb welcher bei Verluſt derſelben Einwendungen vorgebracht und namentlich auch Nachweiſungen über Steuern, welche Einzelne außer halb der Wahlgemeinde oder des Steuerbezirks entrichten, und in den Liſten unberückſichtigt geblieben ſind, geliefert werden konnen. Art. 25. Nach Ablauf der dreitägigen Friſt hat die Wahlcommiſſion über die etwa vorgebrachten Einwendungen alsbald zu entſcheiden. Gegen die Entſcheidung der Wahlcommiſſion findet der Recurs an die vorgeſetzte Regierungsbehörde ſtatt. Oerſelbe muß jedoch binnen einer unerſtrecklichen Friſt von 3 Tagen, vom Tage nach der Be kanntmachung der Entſcheidung an gerechnet, bei Vermeidung des Verluſtes, bei der Wahlcommiſſion angezeigt werden, worauf dieſe die Liſte mit den dazu gehörigen Verhandlungen unverzüglich zur Entſcheidung an die vorgeſetzte Regierungsbehörde, bei welcher binnen derſelben Friſt der Recurs noch weiter gerechtfertigt werden kann, einzuſenden hat. Nach den von der Wahlcommiſſion, beziebungs weiſe der Regierungsbehörde, ertheilten Entſcheidungen werden von jener die Liſten feſtgeſtellt. Nur Diejenigen ſind als ſtimmberechtigt und wählbar zu betrachten, welche in die feſtgeſtellten Liſten aufge⸗ nommen ſind. Art. 26. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahlgemeinde, nachdem der Tag und die Stunde, ſowie das Local derſelden mindeſtens 3 Tage vorher öffentlich bekannt gemacht wor den iſt, an der in der Bekanntmachung feſtgeſetzten Stunde in Ge genwart der Wahlcommiſſion. Art. 27. In großeren Orten können zur Abſtimmung, ſtatt eines, mehrere Tage verwendet, auch die Ab⸗ ſtimmungen in verſchiedenen Localen vorgenommen werden. In leßz⸗ terem Falle erfolgen die Abſtimmungen in dem einen Local in Ge⸗ genwart der Wahlcommiſſion und in den anderen Localen in Gegen⸗ wart eines von dem Bürgermeiſter beſtimmten Ortsvorſtandsmitglie des und zweier aus den Stimmberechtigten von dem Bürgermeiſter bezeichneten Urkundsperſonen. Es ſteht der Regierungsbehörde zu, die Wahlcommiſſion, wie auch das leitende Perſonal in den beſon⸗ deren Wahllocalen durch einen beizuordnenden Commiſſär zu ver⸗ ſtärken. Art. 28. Die Abſtimmenden geben ihre Abſtimmung in Selbſtperſon ab, ſie können ſolche mündlich oder ſchriftlich mittelſt Ueberreichung eines Stimmzettels abgeben. Art. 29. Ueber die Abſtimmungen iſt ein beſonderes Regiſter zu führen, in welches die Namen aller einzelnen Abſtimmenden, ſie mögen ſchriftlich oder mündlich ihre Stimmen abgeben, in der Reihenfolge, in welcher ſie abſtimmen, einzutragen ſind. Art. 30. Geſchieht die Abſtimmung mündlich, ſo ſind die Namen Derjenigen, auf welche die Abſtimmung lautet, in das Abſtimmungsregiſter neben den Namen des Abſtimmen⸗ den einzutragen. Art. 31. Will ein Wähler ſchriftlich abſtimmen, ſo zieht er in dem Wahlzimmer einen der auf der inneren Seite mit forklaufenden Nummern verſehenen Stimmzettel, trägt daſelbſt auf der inneren Seite die Bezeichnung Desjenigen oder Derjenigen, welche er zu wählen beabſichtigt, ein und legt den Zettel in den verſchloſſe nen Stimmkaſten. Wer des Schreibens unkundig iſt, oder ſeinen Stimmzettel nicht ſelbſt ſchreiben will, kann ſich dazu nur eines Mit⸗ gliedes der Wahlcommiſſion oder des Protokollführers oder einer anderen, von der Wahlcommiſſion dazu ausdrücklich beſtimmten Per⸗ ſon bedienen. Andere, als bei der Wahl ausgetheilte Stimmzettel,

ſowie ſolche, welche aus dem Wablzimmer verbracht werden, oder ſolche, welche von anderen, als den allein dazu berechtigten Perſonen geſchrieben ſind, ſollen nicht zugelaſſen werden. In dem Abſtimmungs⸗ regiſter iſt neben den Namen des Wählers zu bemerken, daß er ſchriftlich abgeſtimmt habe. Art. 32. Nach Ablauf der zur Ahſtim⸗ mung feſtgeſetzten Zeit werden die Stimmzettel aus dem Stimmkaſten herausgenommen; es ſind ſodann die Namen Derjenigen, welche in den Stimmzetteln und bei der mündlichen Abſtimmung Stimmen er⸗ halten haben, in eine Zählliſte einzutragen und bei jedem Einzelnen zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er erhalten hat. Stimm⸗ zettel, welche einen Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, wohin auch gehort, wenn der Stimmzettel mehr Perſonen enthält als zu wählen find, bleiben unberückſichtigt. Gewählt find Diejenigen, welchen die meiſten Stimmen zugefallen ſind. Bei Stimmengleichheit entſcheidet das Loos. Eine Ablehnung der Wahl zum Wahlmanne findet nicht ſtatt. Art. 33. Das über die ganze Wahlhandlung auf⸗ zunehmende Protocoll in welchem, falls Stimmzettel nach den Beſtimmungen der beiden vorhergehenden Artikel nicht zugelaſſen worden oder unberückſichtigt geblieben ſind, eines jeden ſolchen Um⸗ ſtandes beſondere Erwähnung geſchehen muß wird von der Wahl⸗ commiſſion unterſchrieben, welche die Gewählten von der auf ſie ge fallenen Wahl ſchriftlich in Kenntniß zu ſetzen hat. Art. 34. Zur Leitung der Wahl der Abgeordneten für den Wahlbezirk wird von dem Miniſterium des Innern ein Regierungscommiſſär ernannt, an welchen die Wahlcommiſſionen(Art. 23) die Protocolle über die Wahlen der Wahlmänner nebſt ſämmtlichen Beilagen einzuſenden haben. Art. 35. Zum Zwecke der Wahl des Abgeordneten verſam⸗ meln ſich die Wahlmänner des Wahlbezirks auf rechtzeitig ihnen zu⸗ zuſtellende beſondere ſchriftliche Einladung des Regierungscommiſſars an dem von dieſem beſtimmten Wahlorte innerhalb des Wablbezirks. Die Wahlmänner können nur in eigener Perſon und nicht durch Stellvertreter handeln. Art. 36. Der Regierungscommiſſär zieht bei der Wahl außer einem Protokollführer die drei älteſten anweſenden Wahlmänner als Urkundsperſonen zu. Dieſelben werden, inſoweit nicht Geburtsſcheine vorliegen, nach den Verſicherungen der Wahl- männer über ihr Lebensalter von dem Regierungscommiſſär ermittelt. Art. 37. Jeder Wahlmann betheuert durch Handgelübde, daß er nach eigener Ueberzeugung für das Beſte des Landes ſeine Stimme ablegen werde. Art. 38. Jeder Wahlmann zieht einen Stimmzettel, deſſen innere Seite mit fortlaufender Nummer bezeichnet iſt, nebſt einem Umſchlag. Er ſchreibt ſeine Abſtimmung auf die innere Seite des Stimmzettels und ſeinen eigenen Namen auf den Umſchlag. Hierauf werden die Stimmzettel geſammelt, die äußeren Aufſchriften mit der Liſte der Stimmgeber verglichen, die Zettel aus den Umſchlä gen, nachdem Jeder die Aufſchrift ſeines Namens anerkannt hat, her ausgenommen, die Umſchläge den Abſtimmenden zurückgegeben und die Stimmzettel ſodann gemiſcht und eröffnet. Jede Abſtimmung iſt mit Beifügung der Nummer des Stimmzettels in das über den gan⸗ zen Wahlact aufzunehmende Protokoll aufzunehmen. Andere, als bei der Wahl ausgetheilte Stimmzettel, ſowie ſolche, welche aus dem Wahlzimmer verbracht worden, oder ſolche, welche von anderen, als den allein dazu berechtigten Perſonen geſchrieben ſind, ſollen nicht zugelaſſen werden. Ebenſo bleiben Stimmzettel, welche einen Ge⸗ wäblten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, wohin auch gehört, wenn der Stimmzettel mehr Perſonen enthält, als zu wählen ſind,