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i iſen. In allen Fällen, in welchen Anſtand wegen des e von der Militärbehörde an Gemeinden zu zahlenden Vergütung entſteht, hat die der betreffenden Gemeinde vorgeſetzte Regierungsbehörde, nach etwafger Vernehmung von Sachverſtändigen, u entſcheiden.— Art. 17. Die Gemeinde iſt Lieferanten und Ueber⸗ nehmern wegen aller nach dieſem Geſetz an ſie von der Militärbehörde geforderten und durch ſie vermittelten, von jener bezogenen, Leiſtun⸗ gen zur Zahlung des vertragsmäßig oder geſetzlich fetzgeſtellten Preiſes verpflichtet. Auch hat ſie den Quarierträgern die nach dem Ta⸗ rif denſelben gebührende Vergütung für Quartier(B. a. I. u. b. 1) und Verpflegung(B;. a. 2 und b. 2), ſobald ſie den Betrag da⸗ für von der Militärbehörde erhalten hat, auszuzahlen.— Art. 18. Bewohnte Gemarkungen, in welchen ſich keine Gemeinde befindet, werden bei Durchmarſch oder Verweilen von Truppen wie Gemeinden behandelt. Die denſelben zugewieſene Mannſchaft iſt nach Anordnung der Regierungsbehörde auf gleiche Weiſe, wie in dieſen, in Quartler und Verköſtigung zu nehmen. Es haben Inhaber von Wohnungs⸗ räumen und Stallungen und Steuerpflichtige in ſolchen Gemarkungen die Leiſtungen und Verbindlichkeiten als Einzelne und als Geſammt⸗ heit wie in Gemeinden zu übernehmen.— Axt. 19. Die Beſtim⸗ mungen dieſes Geſetzes können nach beſonderer Verfügung der Staats⸗ regierung auch auf Truppen anderer Staaten Anwendung finden.— Art. 20. Das Geſetz vom 17. Aug. 1848, betr. die Einquartierung und Verpflegung der Großherzoglichen Truppen bei den Landesein— wohnern, iſt aufgehoben. 7 b f Der Tarif über Gebühr der einquartierten Truppen und die Vergütung dafür beſtimmt: A. Gebühr. J. An Quartier. a. Für die Mannſchaft vom Unteradjutanten einſchließlich abwärts. Jeder Mann und jeder Militärdiener dieſes Grades hat nur den Aufenthalt in dem Wohnzimmer bei dem Licht und Feuer des Quartierträgers anzuſprechen, ſodann ein friſch überzogenes Bett, und in deſſen Ermangelung friſches Stroh in hinreichender Menge, ein Leintuch und eine Bettdecke, oder ſtatt letzterer einen Teppich. Den mit ſchriftlichen Arbeiten beauftragten Unteradjutanten, Oberfeldwebeln, Oberwachtmeiſtern und Fourieren iſt die zu dem Ende erforderliche getrennte Localität, wenn es die Ortsvperhältniſſe geſtatten, einzu⸗ räumen. b. Für die Officiere. 1) Ein Officier vom Hauptmann (Rittmeiſter) einſchließlich abwärts und ein in deren Rang ſtehender Kriegsbeamter hat, wenn es die Ortsverhältniſſe geſtatten, zu fordern, ein Zimmer. 2) Ein Stabsoffieier oder Kriegsbeamter dieſes Ranges zwei Zimmer. 3) Ein General drei Zimmer. Es gebührt denſelben eine ihrer Dienſtſtelle und den Ortsverhältniſſen angemeſſene Einrich⸗ tung mit Bett, nebſt der erforderlichen Heizung und Beleuchtung. Diener der Officiere werden in deren Quartier gleich der Mannſchaft nach a behandelt.— e. Wegen der Militärpferde. Die nöthige Stallung, ſowie das zur Reinhaltung des Stalls und zur Fütterung der Pferde erforderliche Geräthe nebſt einer Laterne mit Licht.—
II. An Verpflegung a. Zür Soldaten bis zum Unteradfu⸗ tanten einſchließlich.»Die volle Tagesverköſtigung beſteht aus dem Mittags- und Abendeſſen des einen und dem Morgeneſſen des darauffolgenden Tages— ohne Wein oder Bier und Branntwein.— Es ſoll beſtehen: das Mittageſſen in Suppe, in einem halben Pfund Fleiſch, in Gemüſe und einem halben Pfund Brod; das Abendeſſen in Gemüſe und einem halben Pfund Brod; das Morgeneſſen in Suppe und einem Pfund Brod.— b. Für Offieiere. Hausmannskoſt, mit Rückſicht auf die Verhältniſſe des Quartierträgers.— B. Ver⸗ gütung. a. Wegen der dienſtthuenden— nicht kranken Mannſchaft vom Soldgten bis zum Unteradfutanten ein⸗ ſchließlich. 1) Für Quartier, wenn übernachtet wird, einſchließlich der Leiſtungen nach dem letzten Abſatz des Artikels 2 im Falle keine oder nur theilweiſe Verköſtigung dem Quartierträger obliegt: von Anfang Oktober bis Ende März 8 kr., von Anfang April bis Ende September 4 kr. täglich. 2) Sobald nicht der Fall des erſten Ab⸗ ſatzes des Artikels 2 eintritt, wornach die Vergütung ganz oder theil⸗ weiſe wegfällt, werden für die volle Tagsverköſtigung vergütet 18 kr. Iſt die Verpflegung zwiſchen mehreren Stationen gekheilt, ſo werden gerechnet: für das Morgeneſſen 3½ kr., Mittageſſen 11 kr., Abend⸗ eſſen 3½ kr. Kann in beſonderen Fällen ſtatk des Mittags- und Abendeſſens nur einmal gegeſſen werden, ſo wird für dieſes geſtärkte Eſſen 14½ kr. vergütet.— b. Wegen der dienſtthuenden nicht kranken Offieicre. 1) Für das einem Offieier eingeräumte und eingerichtete Zimmer: von Anfang October bis Ende März 36 kr., von Anfang April bis Ende September 18 kr. täglich; für jedes wei⸗ tere Zimmer, welches nach den vorſtehenden Beſtimmungen einem General und Stabsoffieier eingeräumt wird, ohne Unterſchied in der Jahreszeit 18 kr. täglich. Dauert die Einquartierung eines Offieiers einen Monat oder länger, ſo beträgt die Vergütung für jede Woche und ein Zimmer, in den Monaten October bis März zwei Gulden, in den Monaten April bis September einen Gulden, für jedes wei⸗ tere einem und demſelben Officier eingeräumte Zimmer aber ohne Unterſchied in der Jahreszeit auf die Woche einen Gulden. 2) Für die volle Tagesverköſtigung wind 1 fl. vergütet. Findet die ganze Verköſtigung nicht auf einer Station ſtatt, ſo werden gerechnet: fur das Morgeneſſen 8 kr., Mittageſſen 36 kr., Abendeſſen 16 kr.— c. Wegen der Militärpferde. Der Dünger verbleibt dem Quar⸗ tierträger, d. Wegen der Kranken nach Artikel 11. 1) Der in einer Civilheilanſtalt aufgenommenen, oder in einem öffentlichen Gebäude untergebrachten: a, für die Mediein wird die Taxe vergütet, b. für die Verpflegung und Verköſtigung für den Mann täglich 30 kr. 2) Der in Privatwohnungen befindlichen Kranken: à die Medicein wird nach der Taxe vergütet, b. wegen Verpflegung und Verköſtigung für den Mann und Tag 36 kr., e. für den bei einem Kranken durch den Arzt für nöthig erklärten Wärter der durch das beſtehende Tax— reglement für ſolche Diener beſtimmte Lohn.
Bekanntmachungen von Behoͤrden und Privat-⸗Anzeigen.
Oeffentliche Aufforderung. 1174] Nach einem unterm 1. Oktober 1851 abgeſchloſſenen Vertrage ſollen die nachverzeich⸗ neten in der Gemarkung von Münzenberg gelegenen und als„Erbleihgut von dem Grafen zu Solms⸗Rödelheim- in dem neuen Kataſter von Münzenberg eingetragenen von Konrad Alles modo Heinrich Alles ſeither in Erbbeſtand beſeſſenen Liegenſchaften:
Gemarkung Münzenberg:
Flur Nr.[OKlftr. 1) 11 160 213 Hofraithe, beſtehend in einem Wohnhaus mit Mühlwerk und Oelmühle, drei Ställen, Schoppen mit Stallung, Scheuer, Nebenbau, Schlagmühle und Stall(die Ketten⸗ mühle)(alt 1/1), Grabgarten bei der Mühle (alt 1/1),
Grabgarten bei der Ketten⸗ mühle(alt 130/4), Grabgarten ſtößt auf den Kettenmühlenweg
(alt 130/½), Wieſe bei der Kettenmühle
Wieſe, die
2) III 159 35 3) U¹
4) in 170 312
5) Il 158 60 Ii 162 190
(alt 130%),
Erbſenweiſe (alt 1735/1), Acker vor der Kettenmühle
(alt 290/11), Eichenniederwald bei der Kettenmühle(alt 1820/2),
7) III 145 8) III 157 800
um die Summe von 2500 fl., zahlbar an die Solms-Rödelheim'ſche Rentkammer zu Aſſen⸗ heim, allodificirt und in freies Eigenthum des Heinrich Alles verwandelt werden. Indeſſen können genügende urkundliche Nachweiſe über den Erwerb und die ausſchließliche Berechtigung zu dieſen Liegenſchaften nicht beigebracht werden. Es ergeht daher dieſe öffentliche Aufforderung, etwaige Eigenthums- oder ſonſtige Anſprüche binnen einer Friſt von 2 M o nate ſogewiß dahier anzumelden, als ſonſt der Allo difications-Vertrag beſtätigt und auch der Ein⸗ trag ins Mutations⸗Verzeichniß verfügt werden wird. Butzbach den 2. Februar 1856. Gbohbersgel Landgericht Butzbach bel.
Oeffentliche Aufforderung. 193] Chriſtoph Leſch, Johannes Leſch und Eliſabetha, Johann Konrad Heyd Ehefrau, geb. Leſch, alle von Butzbach, haben um Ueber- laſſung des Vermögens ihres ſeit vielen Jah⸗ ren, unbekannt wo, abweſenden Oheims, des am 22. März 1785 dahier gebornen Chriſtoph Leſch angeſtanden. Da dieſer Chr. Leſch das 70. Jahr überſchritten haben würde, ſo wird er, oder wer ſonſt rechtliche Anſprüche an ſein Ver⸗ mögen zu haben glaubt, hiermit aufgefordert, binnen einer Friſt von
wei Monaten zur Empfangnahme ſeines ſeither curaloriſch verwalteten Vermögens ſich anzumelden. Ge—
ſchieht dies nicht, ſo wird Chriſtoph Leſch für verſchollen erklärt und ſein Vermögen den Ein⸗ gangs genannten Erbprätendenten überwieſen werden. Butzbach, den 8. Februar 1856. Großherzogliches Landgericht Butzbach Ebel.
Oeffentliche Aufforderung. [209] Die Geſchwiſter des ſeit vielen Jahren abweſenden Matthäus Philipps von Fauer⸗ bach J., Sohn des Johannes Philipps von da, und geboren den 15. September 1785 haben um Aushändigung ſeines ſeither eurato— riſch verwalteten Vermögens angeſtanden. Der Antrag erſcheint nach dem eingetretenen Alter zuläſſig, und wird daher Matthäus Philipps oder wer ſonſt als deſſen Rechtsnachfolger ſich auszuweiſen vermag, aufgefordert, binnen einer Friſt von
z wei Monaten bei unterzeichnetem Gericht ſich anzumelden, oder zu erwarten, daß er für verſchollen erklärt und das ſeither verwaltete Vermögen den bereits aufgetretenen Erbintereſſenten ausgehändigt wird. Buchbach den 7. Februar 1856. Großherzogliches c Butzbach Ebel.
190 Gulden 234] Vormundſchaftsgelder und außerdem 400 Gulden hat auszuleihen die Freihl. v. Löw'ſche Rentei Florſtadt. Müller.
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