Ausgabe 
19.2.1856
 
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ſenwelt

achdandlung

riedberger Jutelligenzblatt.

Erſcheint woͤ⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch die Poſt bezogen

fl. 1. 30 kr.

Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.

Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden erſten Zeilen zu⸗

ſammen 7 kr.

Nu. 15.

Dienſtag, den 19. Februar.

1856.

Geſetz, die Einquartierung und Verpflegung Großtherzoglicher Truppen.

Art. 1. Wenn Großherzogliche Truppen in Orten, an welchen die Militärbehörde entweder keine oder nicht hinreichende Einrichtung zur Kaſernirung und Verpflegung beſitzt, einquartirt werden, ſo ſind die Einwohner dieſer Orte verpflichtet, denſelben nach den Beſtim nungen dieſes Geſetzes und dem dieſem beigefügten Tarif Quartier und Verpflegung zu ſtellen, nicht weniger in ihre Stallungen die Militärpferde aufzunehmen. Für Quartier und Verpflegung wird nach dem Tarif(Abth. B.) dem Quartierträger Vergütung geleiſtet. Als Einwohner im Sinne dieſes Artikels wird der Ortsfremde nicht erachtet, welcher in einer gemietheten Wohnung einen vorüber⸗ gehenden Aufenthalt nimmt und keine Perſonalſteuer zu entrichten bat. Art. 2. Der Quartierträger hat die im Tarif beſtimmte Ver⸗ pflegung inſoweit zu übernehmen, als die Militärbehörde es nicht vorzieht, die Verpflegung ſelbſt zu ſtellen, in welchem Falle die ent⸗ ſprechende Vergütung an den Quartierträger wegfällt. Es hat jedoch der Quartierträger auch dann für die Zubereitung der Koſt das nöthige Geſchirr, Salz und Feuer zu ſtellen und auch die Zu⸗ bereitung der Koſt zu übernehmen. Art. 3. Officiere oder Kriegsbeamte mit Officiersrang haben keine Verpflegung von dem Quartierträger zu fordern, ſondern ſelbſt für ihre Verpflegung zu ſorgen. Nur in den Orten, worin die Selbſtverpflegung nicht thunlich iſt, haben die Quartierträger auch die Verköſtigung an die Officiere zu verab reichen. Art. 4. Die Anweiſung zu Quartier und Verpflegung und zu den übrigen geſetzlichen Leiſtungen wird durch die Cävilver⸗ waltungsbehörden auf Vorlage der Marſchrouten oder Dienſtoefehle ertheilt. Art. 5. Jeder Inhaber von Räumen, welche zu Woh⸗ nungen, beziehungsweiſe zu Stallungen eingerichtet ſind, iſt ſchuldig, Quartier und Verpflegung zu geben, beziehungsweiſe Militäxpferde aufzunehmen, mögen dieſe Räume ihm oder Andern eigenthümlich zu⸗ ſtehen. Ausgenommen ſind: 1) die Muͤglieder des Großherzoglichen Hauſes, 2) die in öffentlichen Gebäuden wohnenden Aufſeher und Wärter, 3) die an Irren⸗, Kranken-, Straf- und Arbeits⸗, Armen⸗ und Arreſthäuſern Angeſtellten, inſofern ſie in den für dieſe Anſtalten beſtimmten Gebäuden wohnen, 4) Militärperſonen, welche Familien⸗ vorſtände ſind, ſobald ſie mit Trüppenabtheilungen, welchen ſte ange⸗ hören oder zugetheilt ſind, ihre Garniſon während eines Kriegs ver⸗ laſſen haben, für die Dauer ihrer Abweſenheit, inſofern ſie nicht Häuſerbeſitzer ſind. Art. 6. Diejenigen Einquartierungspflichtigen, in deren Wohnungen ſich mit gefährlichen oder anſteckenden Krankheiten Behaftete oder Wöchnerinnen oder Leichen befinden, ſind bei der Zutheilung von Einquartierung zu übergehen; dieſe iſt ihnen ſpäter, ſobald das Hinderniß nicht mehr vorhanden, zur Ausgleichung mit denjenigen, welche Einquartierung getragen, zuzutheilen. Art. 7. Es iſt dem Einquartierungspflichtigen unbenommen, die ihm zugetheilte Mannſchaft einem andern Ortseinwohner in Quartier und Verpfle⸗ gung zu übergeben, jedoch bleibt er dafür verantwortlich, daß die Mannſchaft in keiner Weiſe in dem verkürzt wird, was ſolcher geſetz lich gebührt. Auch iſt er, wenn er von jener Befugniß Gebrauch macht, verpflichtet, dem Ortsvorſtande oder der von dieſem beſtellten Ein quartierungscommiſſion vor Austheilung der Einquartierung die An⸗ zeige zu machen; dieſe Behörde hat eine ſolche Stellvertretung dann nicht zu geſtatten, wenn ſte Gründe hat, anzunehmen, daß derjenige, mit welchem der Einquartierungspflichtige den Vertrag abgeſchloſſen hat, den übernommenen Verbindlichkeiten nicht nachkommen werde oder könne. Art. 8. Bei Vertheilung der Einquartierung ſollen die Geſammtſteuercapitalien der Einquartierungspflichtigen in der be⸗ treffenden Ortsgemarkung zu Grund gelegt und dabei die perſönlichen und Berufsverhältniſſe derſelben und die Größe der verfügbaren Räu me an Wohnungen und Stallungen berückſichtigt werden. Axt. 9. Dem Ortsvorſtand oder der von ihm beſtellten Einquartierungscom miſſion liegt es ob, dafür zu ſorgen, daß nach dem gegebenen Maaß ſtabe alle Einquartierungspflichtigen gleich belaſtet werden. Die Art, wie hierbei zu verfahren iſt, wird eine Inſtruction näher an geben. Gegen die Zutheilung der Einquartierung ſind Beſchwerden bei der Einquartierungscommiſſton beziehungsweiſe dem Ortsvorſtande und gegen deſſen Anordnungen bei der vorgeſetzten Regierungsbehörde

zuläſſig, bis zu deren Entſcheidung jedoch jene Anordnungen befolgt werden müſſen. Werden dieſe Anordnungen nicht befolgt oder von einem Einquartierungspflichtigen die ſonſtigen geſetzlichen Leiſtungen der einqugrtierten Mannſchaft verweigert, oder hat ſich ein Einquar⸗ tierungspflichtiger ohne Anzeige bei dem Ortsvorſtande oder der von dieſem beſtellten Einquartierungscommiſſion, ohne Zurücklaſſung eines qualificirten Stellvertreters, von Hauſe entfernt, alsdann kann der Ortsvorſtand oder die beſtellte Einquartierungscommiſſion, nach vor heriger vergeblicher Androhung, wo dieſe möglich iſt, die dem be treffenden Einquartierungspflichtigen zugetheilte Mannſchaft auf deſſen Koſten anderswo unterbringen. Die deßfallſigen Koſten werden aus der Gemeindecaſſe vorlagsweiſe ausbezahlt und deren Betrag, inſo weit er nicht durch die von der Militärbehörde geleiſtete Vergütung gedeckt iſt, nach den über Beitreibung der Communalintraden beſte henden Verordnungen von dem betreffenden Einquartierungspflichtigen beigetrieben. Art. 10. Die zum Behuf der Wachen und die ſon⸗ ſtigen zum allgemeinen Dienſtgebrauch nöthigen Räume, wie Magazine und Werkſtätten, find von den Ortsgemeinden zu ſtellen, auch iſt von denſelben das deßfalſige Heizungs⸗ und Beleuchtungsmaterial, ſowie das nöthige friſche Stroh zum Nachtlager der Wachtmannſchaft, zu liefern. Dafür wird den Gemeinden ortsübliche Vergütung nur dann und nur in ſo weit geleiſtet, als ſie erweislich beſondere Aus- gaben zu dem Ende machen mußten oder überhaupt Schaden erlitten haben. Art. 11. Wenn Militärxperſonen im Dienſt, worunter auch die Millärperſonen begriffen ſind, welche ſich auf dem Marſch in und aus dem Urlaub befinden, außerhalb des Bereichs der Mili⸗ tärheilanſtalten erkranken, ſo ſind dieſelben gegen die im Tarif be ſtimmte Vergütung in die bürgerlichen Heilanſtalten, wo nur immer moglich, aufzunehmen. Wo eine ſolche Aufnahme nicht thunlich iſt, hat die Gemeinde des Aufenthaltsorts durch Vermittelung des Orts- vorſtandes, ebenfalls gegen die tarifmäßige Vergütung, für die Unter⸗ kunft und Verpflegung der im Dienſt erkrankten Militärperſonen, wenn nöthig, unter Mitwirkung der Militärbehörde, Fürſorge zu treffen. Art. 12. Werden bei längerem Aufenthalt von Truppenabtheilungen, außerhalb des Bereichs einer Militärheilanſtalt, eigene Militärheikan⸗ ſtalten für nothwendig erachtet, ſo iſt von der Gemeinde des Aufent haltsortes durch den Ortsvorſtand, unter Mitwirkung der Militär behörden und gegen Vergütung der wirklichen Auslagen, das hierzu erforderliche Local mit der nothwendigſten Einrichtung, inſoweit letz⸗ tere nicht von der Militärverwaltung ſelbſt beſorgt wird, zu ſtellen. Hat die Militärbehoͤrde in Fällen der Einquartierung außerhalb der Garniſon keine Vorſehung wegen des Bedarfs an Futter und Streu für die Militärpferde getroffen; ſo iſt ſolcher von der Gemeinde, wel cher die Einquartierung zugetheilt iſt, auf Verlangen der Mlilitärbe hörde zu liefern. Art. 14. Ebenſo hat die Gemeinde auf Ver langen der Militärbehörde zum Transport von Militärperſonen oder Effecten Vorſpann und Fuhrwerk zu ſtellen. Art. 15. Die Liefe rung des Bedarfs an Futter und Streu, ſowie die Stellung von Transportmitteln in den Fällen der Art. 13 und 14 ſoll von den Gemeindevorſtänden in der Regel an den Wenigſtnehmenden öffentlich verſteigert werden. Es können aber auch von der Regierungsbehörde des Bezirks, nach Anhörung der Gemeindevorſtände, für den Bezirk im Ganzen oder für entſprechende Abtheilungen zeitweiſe in einem Tarif die Preiſe dafür feſtgeſtellt werden, um welche dann bei dringen dem Bedarf kurzer Hand Begebung an freiwillige Uebernehmer ſtatt finden kann. Der Militärbehörde ſoll, wo thunlich, Gelegenheit begeben werden, bei der Verſteigerung mitzuwirken und vor Feſtſtellung eines Tarifs oder vor Erhöhung eines feſtgeſtellten ſich deßhalb zu erklären. Art. 16. Von der Militärbehörde wird, ſo bald als thunlich, an die betreffende Gemeinde bezahlt: 1) Vergütung für Quartier und Verpflegung nach den Anſätzen des Tarifs B. a. 1. u. Au. b. u. 23 2) die nach Art. 10, ſowie 3) die nach dem Art. bund Tarif B. d. und nach dem Art. 12 zu berechnenden Vergütungen; 4) Ver⸗ gütung für verlangte und empfangene Futter- und Streuvorräthe ſowie Tranzportmittel nach Art. 13 und 14 in den nach Art. 15 be ſtimmten Preiſen, oder Falls keine feſtgeſetzt waren, zu den ortsüb