Ausgabe 
18.11.1856
 
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Edietalladung.

11732] Der Auguſtiner⸗Schulfond dahier hat das ſeither von ihm beſeſſene Gut in Nieder- rosbacher Gemarkung, beſtehend in folgenden Parzellen: ) Ackerland: Flur IV Num. 848. 849 und 850. V28,3. ͤ VII 590,4. 590,6. 590,7 und 590,9. VIII 43. 43,5. 62. 62,5. 91,5. 91,7. 632. 633. 841 u. 841,2. IX 637. 637,3. und 637,4. XV 73. 74. 75. 306. 306,5. 542. M 142.. 122. 142,3. 142,4. 142,5. 142,6. 167. nnn 167,3 107. 1675 167,6. 167,7. 1965. t. 37% 377. n ene, eee 383,1. 383,2. 383,3. 383,4. 38375 383,0 555 585% 555,2. 555,5. 555,7. 555,8. 556. 556,2. 556,4. 557. 558. 558,5, 559, 601. 601,1. 60 1,2. 601,3. 601,4. 601,5. 601,6 und 601,7. XVII, 158. 158,5. 158,6 u. 158,8. XVII, 493. 493,1. 493,3. 493,5. 493,7 und 493,9. XX ae e ee en 274. 465. 465,5. 466. 466,5. 543 und 543,5. XXI 155. 155,2. 155,4 u. 155,6. b) Wieſen: . 637,5. 637,6. 1099. 1100. 1101 1107. 11071. 1107, 1107,3. 1132.2. 1132, 4. 1670. 1670,3. 1070, 5. XVI 191,5 und Flur XVII Num⸗ mer 233. verkauft, kann aber das Eigenthum nicht ur⸗ kundlich nachweiſen, weßhalb der Kaufbrief nur beſtätigt und der Eintrag in das Mutations verzeichniß verfügt werden wird, inſofern nicht, wozu hiermit öffentliche Aufforderung ergeht, Anſprüche Dritter an die verkauften Immobilien

binnen 6 Wochen von heute an bei unterzeichneter Behörde ange⸗ meldet und begründet werden. Friedberg den 31. Oktober 1856. Großherzogliches Landgericht Friedberg. J. V. d. L.

402 Immobilien-Verſteigerung.

11660] Dienſtag den 2. Dezember, Morgens um 11 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe nach⸗ ſtehende dem hieſigen Bürger Nicolaus Leon hard gehörende Immobilien meiſtbietend ver ſteigert, als: Ord.⸗Nr. Flur, Nr. d. Grundſt.[] Klftr. 1 2 628 39¼0 Hofraithe in der Stadt, 2 2 627 18% 0 Grabgarten in der Stadt. Gibt abgelöſte Tilgungsrente 27 kr. Friedberg den 15. Oktober 1856. In Auftrag Großherzoglichen Landgerichts Friedberg. Großherzogliches Ortsgericht Friedberg: Der Vorſteher Bee

Oeffentliche Aufforderung.

1761] Franz Dietz II., der am 14. Januar 1781 geborene Sohn des Johann Heinrich Dietz von Niedermörlen und deſſen Ehefrau Eva, geborene König, iſt am 24. Februar 1853 ledigen Standes und ohne Hinterlaſſung von Leibeserben geſtorben. Auf den in unbeweg⸗ lichem und beweglichem Vermögen beſtehenden und ſich der Größe nach, abzüglich der Schul den, auf ungefähr 1200 fl. belaufenden Nach laß des gedachten Franz Dietz II. bildet der Sohn ſeines verlebten Bruders Heinrich Dietz I., nämlich der Ortsbürger, Ackermann und Wirth Franz Dietz III. von Niedermörlen, geſtützt auf eine von ihm mit dem mehrgenannten Erb laſſer eingegangene, jedoch noch nicht gerichtlich beſtätigte Schenkung unter Lebenden alleinige Eigenthumsanſprüche, welche auch von den hier auweſenden nächſten geſetzlichen Erben des Franz Dietz II., nämlich den Kindern oder Enkeln ſeiner verſtorbenen Geſchwiſter, Johann Hein rich, Reinhard, Heinrich und Eva Katharina, Ehefrau des Philipp Möbs, nachdem ſich Franz Dietz III. mit denſelben abgefunden, ſtillſchwei⸗ gend anerkannt worden ſind.

Auf Antrag des Franz Dietz III., welcher um gerichtliche Beſtätigung jenes Schenkungs⸗ vertrags nachgeſucht, werden nunmehr auch die abweſenden nächſten geſetzlichen Erben des Franz Dietz II., nämlich Franz und Heinrich Dietz, die Söhne ſeines verſtorbenen Bruders Rein hard Dietz, ſowie Anna Dorothea, Ehefrau des Jacob Schlitz, Tochter ſeines verlebten Bruders Heinrich Dietz und Franz Möbs IV., Sohn ſeiner an Philipp Möbs verheirathet geweſenen

v. Preuſchen, Landgerichts ⸗Aſſeſſor.

und verſtorbenen Schweßſer Anna Eva, oder

Perſonen hiermit öffentlich aufgefordert, ſoge⸗ wiß innerhalb einer, vom Tage des erſten Er⸗ ſcheinens dieſer Bekanntmachung in den Zei⸗ tungen zu berechnenden, Friſt von

drei Monaten

dem Franz Dietz III. gegenüber die behauptete Schenkung unter Lebenden anzufechten und et⸗ waige anderweite und beſondere Anſprüche an den Nachlaß des Franz Dietz II. geltend zu machen, widrigenfalls ohne Rückſicht auf die letzteren der vorliegende Schenkungsvertrag ge⸗ richtlich beſtätigt und der Eintrag der zu dem erwähnten Nachlaß gehörenden Grundſtücke, deren Einſicht aus den Acken entnommen werden kann, in das Mutationsverzeichniß verfügt werden wird. 5

Friedberg am 24. Oktober 1856. Großherzogliches Landgericht Friedberg

J Vis N v. Preuſchen, Suppes, Landgerichts⸗Aſſeſſor. Landgerichts⸗Aſſeſſor.

Obligations Verlooſung.

11766 Von den Partialobligationen der Ge meinde Büdesheim wurde heute mittelſt Ver loo ſung: 1) aus dem Anlehen von 1835 die Nr. 87 mit 100 fl.,

2) aus dem Anlehen von 1840 die Nr. 79 mit 100 fl.

zur Rückzahlung beſtimmt.

Man bringt dies mit dem Anfügen zur öf⸗ fentlichen Kenntniß, daß dieſe Beträge bis zum 31. Dezember J. J. gegen Rückgabe der be treffenden Obligationen und der verfallenen Zins⸗ abſchnitte bei der hieſigen Gemeindekaſſe in Em⸗ pfang zu nehmen ſind und daß von dieſem Tage an keine weitere Verzinſung ſtattfinden kann.

Büdesheim den 1. November 1856.

Großherzogliche Bürgermeiſterei Büdesheim

Dietz.

H. o z oe rkg uf,

[1780] Künftigen Mittwoch den 19. l. M., Vormittags um 10 Uhr, werden auf dem Gräfl. Rödelheim'ſchen Bergwerk bei Bauernheim etliche Achtzig Stecken gemiſchtes Brennholz und meb rere Haufen Zimmerſpähne meiſtbietend verkauft, welches den Kaufliebhabern hiermit zur Kennt⸗ niß bringet

Oſſenheim den 8. November 1856.

die Erben oder ſonſtigen Rechtsnachfolger dieſer

Der Rentmeiſter Weis.

ſeite des Gewerbes größern Vorſchub

zu leiſten. Das

Traurigſte bei der Sache aber iſt, daß dieſe Seite der Gewerbsthatigkeit ſich weniger auf ſolche Gegenſtände rich tet, welche nur zu den Verfeinerungen des Lebens gehören; im Gegentheil, die nothwendigſten Bedürfniſſe des Lebens, diejenigen, von denen die Erhaltung der Geſundheit weſent lich abhängt, die wir zur täglichen Nahrung bedürfen, wer den am häufigſten verfälſcht. Das Brod, das wir eſſen, das Waſſer, das wir trinken, die gewoͤhnlichſten Gewürze, deren wir zur Bereitung unſerer Speiſen bedürfen, ein gro⸗ ßer Theil der Speiſen und Getränke ſelbſt, werden theils von den Händlern, theils von den Perſonen, die mit ihrer Bearbeitung beauftragt ſind, mit Subſtanzen vermiſcht, die entweder geradezu der Geſundheit gefährlich ſind oder doch dem Zweck des Gebrauchs nicht entſprechen.

Es iſt eine längſt bekannte Thatſache und ſogar von Commiſſionen des Parlaments feſtgeſtellt, daß in England, namentlich in London und andern größern Städten, faſt kein Bedürfniß des täglichen Lebens in ſeinem reinen ur ſprünglichen Zuſtande verkauft wird; ja manche derſelben verdienen den Namen, unter dem ſie verkauft werden, gar nicht, indem ſie aus ganz fremdartigen Subſtanzen zuſam⸗ mengeſetzt ſind. Auch in Frankreich und Belgien ſind ähn

liche Klagen laut geworden, und wenn wir in Deutſchland auch noch nicht denjenigen Grad der Civiliſation erreicht haben, auf dem in jenen Ländern die Kaufleute ſtehen, ſo ſind wir wenigſtens auf dem beſten Wege, dieſe Stufe der Cultur in kurzer Zeit zu erreichen.

Daß dieſe Verunreinigungen und Fälſchungen die Geſundheit in namhafter Weiſe benachtheiligen und oft Krankheitserſcheinungen hervorbringen, die in der Natur des menſchlichen Körpers nicht gerade begründet ſind, liegt auf der Hand. Es iſt daher die Pflicht der eigenen Selbſt erhaltung, ſich über dieſe verwerfliche Induſtrie aufzuklären und ihr auf jede Weiſe entgegenzutreten. Wir verſuchen im Folgenden einige der weſentlichſten und am häufigſten vorkommenden Verfälſchungen namhaft zu machen, ſowie die Mittel anzugeben, durch welche man ſie entdecken kann. Es iſt das vielleicht der zweckmäßigſte Weg, dieſem ſchänd⸗ lichen Gewerbe entgegen zu wirken. Die Behöoͤrden koͤn nen gegen einen ſolchen Unfug nur durch Geſetze und Strafbeſtimmungen einſchreiten, die leicht zu umgehen ſind; das Meiſte muß das Publikum thun, ſchon um denjenigen Verkäufern zu Hülfe zu kommen, die den guten Willen haben, echte und reine Stoffe zu liefern. Dazu gehört aber vor allem auch, daß man neben der Kenntniß der

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