Ausgabe 
17.10.1856
 
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Behörde ausgehändigt.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wo⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch

Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen,

Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum

ten Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. n

ammen 7 kr.

Nu 82.

Freitag, den 17. Oktober.

1856.

Auszug aus dem Großherzoglichen Negierungsblatt. (Fortſetzung.)

Art. 13. Der Gewählte, welcher das ſeine Wählbarkeit bedingende ährliche Einkommen von wenigſtens 1000 fl. nachweiſen will, hat ver zinsliche Großh. Staatspapiere in entſprechendem Betrage, nebſt den beigegebenen Zinscoupons, bei einer öffentlichen Behörde, welche im Allgemeinen zum Empfang von Gelddepoſiten ermächtigt iſt, auf 6 Jahre zu deponiren, und bei dem Stadt-, Land⸗ oder Friedensgerichte ſeines Wohnorts die eidliche Verſicherung zu leiſten, daß dieſe Staatspapiere ſein wahres Eigenthum ſind, und Niemanden außer ibm ein vertrags⸗ mäßiges Recht auf dieſelben oder deren Werth zuſtehe. Die Behör⸗ den, bei welchen die Staatspapiere deponirt worden ſind, beziehungs- weiſe bei welchen die eidliche Verſicherung geleiſtet worden iſt, haden darüber einen Act auf ſtempelfreies Papier aufzunehmen, und denſel ben in beglaubigter Abſchrift dem Gewählten zuzuſtellen, welcher den ſelben ſodann, und zwar binnen 14 Tagen, von dem Tage an gerech net, an welchem er von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß geſetzt worden iſt(Art. 45), dem Miniſterium des Innern vorzulegen hat, widrigenfalls angenommen wird, daß er die Wahl abgelehnt habe. Denjenigen Kapitaliſten, welche den in Gemäßheit dieſes Art. zu lei ſtenden Nachweis erbringen wollen, iſt es jedoch unbenommen, dieß auch ſchon vor der Wahl zu thun. Die hinterlegten Staatspapiere können vor Ablauf der 6 Jahre zurückgenommen werden, wenn der, welcher ſie hinterlegt hat, aus einem andern Grunde wahlfähig wird, oder ſtirbt, oder die Wählbarkeit verliert, oder wenn der Landtag aufgelöſt wird. Dem Deponenten werden am Anfange eines jeden Jahres die im Laufe desſelben fällig werdenden Zinscoupons von der Art. 15. Das Verzeichniß der vermöge ihres Normalſteuerkapitals, oder ihres Gehalts oder ihres Zinſeneinkom⸗ mens inſoweit dies nach Art. 14 bereits nachgewieſen worden iſt zu Abgeordneten für Städte und Wahlbezirke wählbaren Staats- bürger wird vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Art. 16. Bei Beurtheilung der Stimmberechtigung und Wählbarkeit nach Art. 6,

9, 12, 13 wird die Steuerzahlung nur nach den Steuerliſten ange- Steuerzahlungen, welche von einer Handelsgeſellſchaft zu

rechnet. leiſten find, oder welche auf Objecten haften, welche in Miteigenthum ſtehen, werden den einzelnen Geſchäftsmitgliedern, beziehungsweiſe Miteigenthümern, nach Maßgabe ihrer Berechtigung angerechnet. Iſt die Größe der Berechtigung der einzelnen Betheiligten an einer Handelsgeſellſchaft oder an einem ſich in Miteigenthum befindenden Gegenſtande dem mit der Führung der Steuerliſten beauftragten Be⸗ amten nicht bekannt, ſo werden von dieſem die Betheiligten zur An⸗ gabe der einzelnen Berechtigungsantheile unter Beſtimmung einer kurzen Friſt aufgefordert. Wird dieſe Friſt nicht eingehalten, ſo wird angenommen, daß die Betheiligten zu gleichen Theilen berechtigt ſind. Wenn dem Manne an dem Vermögen ſeiner lebenden oder verſtor⸗ benen Ehefrau, oder dem Vater an dem Vermögen ſeiner Kinder der Nießbrauch zuſteht, ſo werden die von dieſen Objecten entrichte⸗ ten Steuern dem Ehemann oder Wittwer, beziehungsweiſe dem Va⸗ ter, angerechnet. Es kommen in den Fällen der Art. 12 und 13 Steuerzahlungen, beziehungsweiſe Beſoldungen nur in den Beträgen zur Anrechnung, welche ſchon ſeit Anfang des 2. Jahres vor dem⸗ jenigen entrichtet oder bezogen werden, in welchem die Wahl ſtatt⸗ findet, es ſei denn, daß Steuerzahlungen auf Objecten haften, welche im Erbgange oder durch elterliche Uebergabe erworben wurden. Art. 17. Ein Mitglied der 1. Kammer kann nicht zur 2. gewählt werden, auch an den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten zur 2. Kammer keinen Theil nehmen. Ebenſowenig können die bei den Wahlen des Adels Stimmberechtigten und Wählbaren an den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke Theil nehmen oder dabei gewählt werden. Art. 18. Mitglieder der Miniſterien können nicht zu Abgeordneten für die 2. Kammer gewählt werden. Ebenſowenig können folgende Juſtiz⸗ und Verwaltungsbeamte, nämlich Stadt⸗ und Landrichter, Friedensrichter, Stadt⸗ und Landgerichtsaſſeſſoren, Ergänzungsrichter bei den Friedens⸗

gerichten, Stadt- und Landgerichtsactuarien, Friedensgerichtsarctuarien, Kreisräthe und Kreisaſſeſſoren, Polizeicommiſſäre, Kreisbaumeiſter, Kreisärzte, Kreiswundärzte, Kreisveterinärärzte, Obereinnehmer, Steuercommiſſäre, Rentamtmänner und Diſtrictseinnehmer, Forſt⸗ meiſter und Oberförſter, ſowie diejenigen Beamten, auf welche für die Folge die Functionen der vorſtehend genannten Beamten übertra gen werden ſollten, für Städte und Wahlbezirke, welche ganz oder zum(nach der Bevölkerung zu berechnenden) größten Theile zu ihren Dienſtbezirken gehören, zu Abgeordneten gewählt werden. Art. 19. Active Großh. Civil- und Militärbeamte, Offtziere und Geiſtliche, welche zu Abgeordneten gewählt werden, bedürfen zum Eintritte in die Ständeverſammlung des Urlaubs der Staatsregierung. Ab⸗ ſchnitt III. Von der Wahl der Abgeordneten der adeligen Grund beſitzer. Art. 20. Zur Leitung der Wahl der Abgeordneten der ade⸗ ligen Grundbeſitzer wird ein Regierungscommiſſär ernannt, auf deſſen Veranlaſſung die Stimmberechtigten und Wählbaren ermittelt werden. Das Verzeichniß der Stimmberechtigten und Wählbaren iſt vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. Die Stimmen werden, nachdem 14 Tage zuvor die Aufforderung dazu an jeden Stimmberechtigten unter Bezeichnung des Ortes, des Tages und der Stunde der Wahl in einem befonderen Schreiben ergangen iſt, bei dem Regierungs- commiſſär abgegeben und zwar durch verſchloſſene, im Innern mit einer beſtimmten Zahl verſehene Stimmzettel, welche in Perſon zu überreichen oder einzuſenden ſind. An dem in der Aufforderung be zeichneten Tage werden die Stimmzettel von dem Regierungscom⸗ miffär eröffnet und die Abſtimmung mit der jeden Wahlzettel bezeich nenden Zahl, ſowie das Reſultat der Wahl in ein Protokoll einge⸗ tragen. Der Regierungscommiſſär hat zwei Stimmberechtigte ein⸗ zuladen, damit ſie als Urkundsperſonen der Eröffnung der Stimm⸗ zettel und Zählung der Stimmen beiwohnen mögen. Gewählt find Diejenigen, welche die meiſten Stimmen erhalten haben. Bei Stim- mengleichheit entſcheidet das Loos. Das über den Wahlact aufge- nommene Protokoll iſt von dem Regierungscommiſſär, den Urkunds⸗ perſonen und dem Protokollführer zu unterſchreiben. Abſchnitt IV. Von der Wahl der Abgeordneten der Wahlbezirke. Art. 21. Es werden in der Provinz Starkenburg 13, in der Provinz Oberheſſen 13 und in der Provinz Rheinheſſen 8 mit Berückſichtigung der geogra⸗ phiſchen Lage nach Zahl der Bevölkerung möglichſt gleiche Wahlbe⸗ zirke gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter gewählt wird. Für die auf den Grund des gegenwärtigen Geſetzes vorzunehmenden Wahlen zur nächſten Ständeverſammlung werden die Wahlbezirke von der Staatsregierung beſtimmt, dieſer nächſten Ständeverſammlung aber ſoll ein Geſetz über Bildung der Wahlbezirke zur Verabſchie⸗ dung vorgelegt werden. Art. 22. Jede Gemeinde eines Wahlbezirks, welche 250 bis 500 Seelen zählt, hat einen Wahlmann und für jede weitere 500 Seelen einen weiteren Wahlmann zu wählen. Gemein- den unter 250 Seelen werden zu dieſem Zwecke mit anderen Ge meinden deſſelben Wahlbezirks vereinigt. Art. 23. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahlgemeinde unter der Leitung einer Wahlcommiſſion, welche aus dem Bürgermeiſter und 2 weiteren von demſelben zuzuziehenden Ortsvorſtandsmitgliedern als Urkundsperſonen beſteht. Iſt eine Wahlgemeinde aus mehreren Gemeinden zuſammen⸗ geſetzt, ſo ſteht die Leitung dem Bürgermeiſter der am meiſten be völkerten Gemeinde zu und es iſt von demſelben aus jeder einzelnen Gemeinde ein Ortsvorſtandsmitglied als Urkundsperſon zuzuziehen. Sollten Mitglieder des Ortsvorſtandes der Einladung zur Mitwir⸗ kung als Urkundsmitglieder nicht entſprechen, ſo zieht der Bürger⸗ meiſter für jedes fehlende oder ſeine Mitwirkung ablehnende Ortsvor ſtandsmitglied einen der älteren ſtimmberechtigten Einwohner der Wahlgemeinde zu. Bei Verhinderung des Bürgermeiſters oder in deſſen Auftrag tritt der Beigeordnete an ſeine Stelle. (Fortſetzung folgt.)

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