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1 Kummer d. Bl.
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Erſcheint wö⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗
Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, tag. 1 105 57 2 77 62* Feen Amts- und verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg
fl.
Friedberger Jutelligenzblatt.
Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden
1 erſten Zeilen zu⸗ ſammen 7 kr.
Nu 388. Freitag, den 16. Mai.
1856.
Amtlicher Theil. Polizeiliche Bekanntmachungen. 1
Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere Verbot, Hunde zur Nachtzeit auf den Straßen herumlaufen zu laſſen. Nach Anſicht des Art. 256 des Poltzeiſtrafgeſetzes, alſo lautend:
„In den Orten, wo es durch Localverordnungen unterſagt iſt, Hunde, von welcher Art ſie auch ſein mögen,
zur Nachtzeit ohne Aufſicht auf der Straße herumlaufen zu laſſen, werden die Zuwiderhandeln Geldbuße von dreißig Kreuzern bis zwei Gulden beſtraft.“
wird hiermit in Folge Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 5. v. M. zur
den mit einer
Nr. M. d. J.
5161 das Regulativ der vormaligen Großherzoglichen Regierung der Provinz Oberheſſen vom 26. Juli 1831, nach welchem zur Nachtzeit keine Hunde, von welcher Art ſie auch ſein mögen, auf die Straße gelaſſen werden dürfen, ſon—
dern in den Häuſern und Hofraithen eingehalten werden müſſen, eingeſchärft.
Vorſtehendes Reglement iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu
machen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsxegiſter zu beurkunden. Friedberg am 14. Mai 1856. Muller.
II. Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere Einhaltung der Feier⸗Abendſtunde. Nach Anſicht des Art. 220 des Polizeiſtrafgeſetzes, alſo lautend:
Großherzogliches Kreisamt Friedberg
„Wenn Gaſts und Schenkwirthe über die von der Polizeiverwaltungsbehörde feſtgeſetzte Feierabendſtunde hinaus
Gäſten, ohne beſondere, von der Ortspolizeibehörde vorher ausnahmsweiſe ertheilte Erlaubniß, in
ihren Wirths⸗
localen noch weiter etwas verabreichen und ſie nicht zum Weggehen nach erſchienener Feierabendſtunde auffor⸗ dern, ſo verfallen ſie in eine Geldbuße von einem bis fünf Gulden, die Gäſte aber, welche über jene Stunde hinaus
in dem Wirthshauſe verbleiben und auf die Bemerkung des Wirths oder der Polizeiangeſtellten,
daß die Feier⸗
abendſtunde erſchienen ſei, nicht ſogleich aus dem Wirthshauſe ſich entfernen, in eine Geldbuße von dreißig
Kreuzern bis drei Gulden.“
wird in Folge Erlaſſes Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 5. April l. J. Nr. M. d. J. 5160 hiermit die Verfügung der vormaligen Großherzoglichen Regierungs⸗Commiſſion des Regierungsbezirks Friedberg vom 16. Decem⸗
ber 1850 durch nachſtehenden Abdruck eingeſchärft:
1) Die Feierabendſtunde(Polizeiſtunde), an welcher alle öffentlichen Wirthſchaften geſchloſſen werden müſſen, iſt
und bleibt allgemein auf zehn Uhr des Abends feſtgeſetzt.
2) Eine allgemeine Ausnahme hiervon findet nur in Anſehung derjenigen einzelnen Städte und Orte ſtatt, für welche ein anderer Zeitpunkt vermöge ausdrücklicher ſchriftlicher Entſchließung von uns verwilligt worden iſt, oder ver—
willigt werden wird.
3) Sollten in einzelnen Fällen ganz beſondere Umſtände vorliegen, z. B. die Feier beſonderer Veranlaſſungen, Veranſtaltung von Nachteſſen bei beſonderen Gelegenheiten u. dgl. m.(der Wunſch der Gäſte, eben länger zu zechen, darf aber nie als genügender Grund gelten) dann iſt den Großh. Bürgermeiſtern geſtattet, einem Wirth, auf deßfallſiges Nachſuchen, für einen ſolchen außerordentlichen Fall ſchriftlich zu erlauben, Gäſte auch über die Feierabendſtunde in
ſeinem Wirthshauſe zu dulden. In Branntweinſchenken ſoll dies jedoch niemals erlaubt werden. Iſt ein
Großh. Buͤr⸗
germeiſter ſelbſt Wirth und wünſcht er, in ſeinem Wirthshauſe die Feierabendſtunde uber die geſetzte Zeit hinauszuſchieben, dann bedarf er hierzu der Erlaubniß von uns, oder, wenn es die Zeit nicht erlaubt, dieſe Erlaubniß einzuholen, wenig⸗
ſtens ſchriftliche Erlaubniß des Beigeordneten ſeines Wohnorts. a Feierabendſtunde, die Gr. Buͤrgermeiſter und im letztern Falle die Gr. Beigeordneten ſtreng darauf zu acht
In allen Fällen haben jedoch, bei Verlängerung der
en, daß nichts
Polizeiwidriges vorfällt und ſie bleiben verantwortlich und ſollen in Disciplinarſtrafe verfallen, wenn ſie eine ſolche Er⸗
laubniß ohne zureichende Gründe ertheilt haben.
Vorſtehendes Reglement iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu
machen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden. Friedberg, am 14. Mai 1856. ö Mü lle x.
Anſtellung.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg
Der Küfer Philipp Koch von hier iſt als Faßeichmeiſter der ſtädtiſchen Faßeichanſtalt dahier verpflichtet worden,
was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Friedberg, am 6. Mai 1856. 5 Müller.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg
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