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Tritt bei heißer Witterung, oder nach hitzigen, zumal anſteckenden Krankheiten, die Verweſung ſehr ſchnell ein, ſo darf ſchon nach Verlauf jener 8 Stunden, bei anſteckenden Krankheiten mit ſchnellen Verweſungszeichen auch wohl noch früher die Leiche in den Sarg gelegt werden. Außerdem aber ſoll damit noch 12 Stunden gewartet, der Sarg jedoch in keinem Falle eher, als bis die Leiche zu Grabe gebracht werden ſoll, bedeckt werden.
4) Die Beerdigung ſoll in der Regel erſt nach Ablauf von 72 Stunden von dem Zeitpunkte des Ablebens an Statt finden, ausnahmsweiſe früher bei ſchnell eintretender Fäulniß einer Leiche oder bei anſteckenden Krankheiten, je—⸗ denfalls, mithin ſowohl vor als nach Ablauf von 72 Stunden, nur dann, wenn ein Zeugniß
a) in den Orten, wo Aerzte oder Wundärzte ihren Wohnſitz haben, von einem Solchen; b) in den Orten, wo keine Aerzte oder Wundärzte wohnen, von dem hierin deßhalb anzuordnenden Leichen⸗ beſchauer, über den anzunehmenden wirklichen Tod ausgeſtellt iſt und vorgelegt wird. 5) Zur Vollziehung der unter 4 b enthaltenen Beſtimmung ſollen von Ihnen, den Kreisräthen und reſp. Land⸗
räthen, in denjenigen Orten, worin keine Aerzte oder Wundärzte domicilirt ſind, nach dem ſich darſtellenden Bedürf⸗
niſſe ein, oder in größeren Orten, mehrere Leichenbeſchauer für beſtimmte Ortsbezirke angeſtellt werden. a
Es ſind dieſelben aus den dazu ſich eignenden Ortsbewohnern, die rückſichtlich ihres Rufs untadelhaft und des Leſens und Schreibens, wie nöthig, kundig erſcheinen, vorzugsweiſe den Barbieren, Heilgehülfen, Krankenwärtern,— unter Zuziehung der betreffenden Phyſikatsärzte— zu wählen und von dieſen für ihre Dienſtverrichtungen gehörig zu inſtruiren, hiernächſt auch, wenn ihre Inſtruirung nach dem Ausſpruch der Phyſikatsärzte für genügend erkannt worden iſt, von Ihnen, den Kreisräthen und Landräthen, in Dienſtpflichten zu nehmen.
6) Die von den Aerzten oder Wundärzten, oder den Leichenbeſchauern Behufs der Beerdigung gegen eine Ge— bühr von 24 kr., für Wenigbemittelte von 12 kr. und für Arme von 8 kr., letztere aus der Gemeindskaſſe auszuſtellen⸗ den Zeugniſſe dürfen von denſelben nur nach einer kurz vor der Ausſtellung von ihnen perſönlich vorgenommenen Beſichtigung und Unterſuchung der Leichen abgegeben werden. Auch müſſen dieſe Zeugniſſe motivirt und nach vor⸗ geſchriebenem Formular) eingerichtet und abgefaßt ſein, mithin auch die Kennzeichen des Todes angeben, welche ſie an der Leiche bei deren Beaugenſcheinigung und Unterſuchung bemerkt haben, und wie ſolche in der angeſchloſſenen Belehrung über die Zeichen des Todes angedeutet ſind.
7) Die Angehörigen der Verſtorbenen oder Diejenigen, welchen deren Beerdigung zu veranlaſſen oder zu beſor⸗ gen obliegt, haben die Zeugniſſe zu verlangen und an die Beamten abzuliefern, welche die Erlaubniß zur Beerdigung zu ertheilen haben. Dieſe Zeugniſſe ſind von dieſen Beamten bei den von ihnen zu führenden Sterb- und Beerdi— gungs⸗Regiſtern ſorgfältig aufzubewahren, um dieſelben auf dienſtliches Erfordern zur Einſicht vorlegen zu können.
) Dasſelbe iſt in C. Bindernagel's Buchhandlung in Friedberg zu haben.
Bekanntmachung. Betreffend: 1 e insbeſondere Beerdigung verſtorbener Menſchen, namentlich Tiefe der Gräber und reihenweiſe Grabfertigung rt. 364 5
9). Nach Anſicht des Art. 364 des Polizeiſtrafgeſetzes, alſo lautend: „Diejenigen, welche den polizeilichen Vorſchriften über die Tiefe der Gräber und die reihenweiſe Grab⸗ fertigung zuwider handeln, verfallen in eine Strafe von 3 bis 10 fl.“
werden in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern zu Nr. M. d. J. 5174 vom 5. April l. J. für diejenigen Orte, in welchen keine beſondere Todtengräber, die in dieſem Falle nach ihren beſonderen Inſtruktionen zu handeln haben, angeſtellt ſind, nachſtehende Vorſchriften erlaſſen, beziehungsweiſe eingeſchärft:
§. 1. Die Gräber für Perſonen bis zu einem Alter von 15 Jahren müſſen 6 Fuß tief, die Gräber für ältere Perſonen 7 Fuß tief ſein. f
§. 2. Die Gräber ſind reihenweiſe zu fertigen; für Perſonen bis zum 15. Jahre iſt eine beſondere Reihe, für ältere Perſonen gleichfalls eine beſondere Reihe zu halten.
§. 3. Der Zwiſchenraum zwiſchen den Gräbern muß auf den Seiten 1½ Fuß, und eben ſo viel am Kopfe und an den Füßen betragen.
Die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien haben dieſes Regulativ in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und dieſe Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden.
Friedberg, den 11. November 1856.
Graner wenka Kreisamt Friedberg.
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Bekanntmachung. Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere das öffentliche Ausſtellen von Leichen(Art. 366). Nach Anſicht des Art. 366 des Polizeiſtrafgeſetzes, alſo lautend: a„Wenn durch Localpolizeireglements unterſagt iſt, Leichen ohne vorher eingeholte polizeiliche Erlaubniß öffentlich auszuſtellen, oder wenn eine ſolche Ausſtellung ausnahmsweiſe aus ſanitäts polizeilichen oder andern Gründen von der Polizeiverwaltungsbehörde verboten wurde, ſo werden Zuwiderhandlungen mit 3 bis 10 fl. 1 beſtraft; zur Zeit anſteckender Krankheiten können dieſe Strafen verdoppelt werden“ wird in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern zu Nr. M. d. J. 5175 vom 5. April l. J. hiermit verboten, Leichen ohne vorher eingeholte polizeiliche Erlaubniß öffentlich auszuſtellen. Zuwiderhandlungen werden nach vorſtehendem Artikel mit 3 bis 10 fl. beſtraft. Vorſtehendes Regulativ iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und dieſe Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden. Friedberg, den 11. November 1856. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Mille r.
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