Ausgabe 
14.11.1856
 
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Friedberger Jntelligenzblatt.

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Elnrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden erſten Zeilen zu⸗

ſammen 7 kr.

1856.

Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.

90.

Freitag, den 14. November.

Neffen ef Rach fd: Donnerſtag den 27. November l. J., Vormittags 10 Uhr, wird der Bezirksrath des Kreiſes Friedberg auf dem Rathhauſe dahier zuſammentreten, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Friedberg, den 25. Oktober 1856. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Nie

Bean nn em chu neg. Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere Beerdigung verſtorbener Menſchen(Art. 361 und 365). Unter Bezugnahme auf die Artikel 361 und 365 des Polizeiſtrafgeſetzes, welche alſo lauten:

Art. 361. Wer eine verſtorbene Perſon, ohne daß vorher von dem dazu befugten Beamten die Erlaubniß zur Beerdigung ertheilt worden iſt, offnet oder beerdigt, öffnen oder beerdigen läßt, iſt, inſoweit nicht die Vorſchriften in Art. 377 und 378 des Strafgeſetzbuchs über Entwendung von Leichen*) zur Anwendung kommen, mit einer Geldbuße von 5 bis 20 fl. oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen zu beſtrafen.

Art. 365. Wer bei der Todtenbeſichtigung dem Leichenbeſchauer die Zeit, wann Jemand geſtorben iſt, un⸗ richtig angibt und dadurch veranlaßt, daß der Verſtorbene früher, als es nach den desfalls beſtehenden Ver ordnungen zuläſſig wäre, geöffnet oder beerdigt wird, ſoll mit einer Geldbuße von 3 bis 10 fl. beſtraft wer den. Macht ſich der Leichenbeſchauer einer ſolchen unrichtigen Angabe in dem Todtenſcheine aus Fahrläſſig keit ſchuldig, ſo wird er disciplinariſch beſtraft. Im Falle aber der wiſſentlich unrichtigen Angabe trifft ihn . eee bis zu 14 Tagen, inſoweit nicht ein durch das Strafgeſetzbuch vorgeſehenes Vergehen vorliegt. werden in Folge Erlaſſes Großherzoglichen Miniſteriums des Innern zu Nr. M. d. J. 5173 vom 5. April l. J. die in dem Miniſterial⸗Ausſchreiben vom 18. Februar 1841 zu Nr. D. 18272 von 1840 enthaltenen, nachſtehenden Be⸗ ſtimmungen unter dem Anfügen eingeſchärft, daß die unter VII vorgeſchriebene Aufbewahrung der Todeszeugniſſe nach einem weiteren Miniſterial⸗Ausſchreiben vom 18. Auguſt 1841 zwei Jahre lang zu dauern hat. Die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien haben dieſe Beſtimmungen in ihren Gemeinden wiederholt öffentlich be kannt zu machen, und dieſe Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden.

) Art. 377 und 378 des Strafgeſetzbuchs:

Art. 377. Diebſtäble, an Gegenſtänden verübt, welche einer bereits zu ihrer Ruheſtätte gebrachten Leiche beigegeben wa⸗ ren, ſowie die Entwendung einer Leiche oder eines Theils derſelben, werden beſtraft:

1) wenn die Entwendung von Todtengräbern oder anderen auf dem Friedhofe angeſtellten Aufſehern begangen wurde, mit

Correctionshaus von 1 bis 3 oder Zuchthaus bis zu 8 Jahren;

2) wenn ſie nicht von dieſen Perſonen begangen wurde, mit Correctionshaus bis zu 3 oder Zuchthaus bis zu 5 Jahren.

Art. 378. Geſchah die Entwendung einer Leiche oder eines Theils derſelben von anderen, als den im vorhergehenden Artikel unter Nr. 1 genannten Perſonen und nicht in gewinnſüchtiger Abſicht, insbeſondere zu bloß wiſſenſchaftlichen Zwecken, ſo tritt Geldbuße, Gefängnißſtrafe oder Correctionshausſtrafe bis zu 6 Monaten ein.

Friedberg, den 11. November 1856. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Müller.

Miniſterial⸗Ausſchreiben vom 18. Februar 1841.

1 Sobald ein Sterbfall ſich ereignet, oder ein Menſch plotzlich, oder nach vorausgegangener Krankheit aufhört, Zeichen des Lebens zu äußern und darnach fur todt gehalten wird, haben diejenigen, denen die Pflicht der Beerdigung obliegt, die Stunde des Ablebens unverzüglich denjenigen Beamten anzuzeigen, welche die Sterberegiſter zu führen und die Erlaubniß zur Beerdigung zu ertheilen haben.

2) Der Verblichene iſt von dem Augenblick der letzten Lebensäußerung an wenigſtens 8 Stunden lang auf dem Sterbelager ruhig liegen zu laſſen.

Ihn vor Ablauf dieſer Zeit aus dem Sterbebette zu bringen, kann nur in dem Falle nachgelaſſen werden, wenn von zwei Kranken, welche in einem Bette liegen, einer ſtirbt, oder wo, zumal nach anſteckenden Krankheiten, die Zei chen der Verweſung ſchnell eintreten. 5

Der hier und da übliche Gebrauch, dem kaum Erblaßten das Kiſſen unter dem Kopfe wegzuziehen, ihm Naſe und Mund zuzubinden, das Geſicht zu bedecken, Bruſt und Unterleib zu beſchweren, iſt höchſt verwerflich und daher zu unterlaſſen, weil hierdurch ein etwa Scheintodter natürlicher und begreiflicher Weiſe nur zu ſehr dem wirklichen Tode ausgeſetzt wird. f

3) Erſt nach Verlauf von 8 Stunden von dem Augenblicke der letzten Lebensaͤußerung an iſt der Verblichene mit Vorſicht aus dem Sterbebette in das etwa beſtehende Leichenhaus, oder auf einen, mit reiner Luft verſehenen, wo möglich im Winter erwärmten Ort zu bringen und daſelbſt auf einem den Umſtänden angemeſſenen Lager, mit dem Kopfe etwas erhaben und dem Körper bedeckt, bis zur Beerdigung aufzubewahren.