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Friedberger Jntelligenzblatt.
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Dienſtag, den 1. Oktober.
1856.
Auszug aus dem Groſtherzoglichen Negierungsblatt.
Nr. 27 vom 26. Sept. enthält: 1. Geſetz, die Zuſam⸗ menſetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend. Abſchnitt I. Von der Zuſammenſetzung der Ständeverſammlung. Art. 1. Die Stände des Großherzogthums bilden zwei Kammern. Art. 2. Die erſte Kammer beſteht: 1) aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauſes; 2) aus den Häuptern der ſtandesherrlichen Familien, welche ſich im Beſitze einer oder mehrerer Standesherrſchaften befinden, nach§ 16 des Edicts vom 17. Febr. 1820 über die ſtandesherrlichen Verhältniſſe; 3) aus dem Senior der Familie der Freiherrn v. Riedeſel; 4) aus dem katholiſchen Landes⸗ biſchof, oder, im Falle ſeiner Verhinderung, aus einem katholiſchen Geiſtlichen, welchen unter Zuſtimmung des Großberzogs der Biſchof als ſeinen Stellvertreter für die Dauer des Landtags bezeichnet. Während der Erledigung des biſchöflichen Stuhls ertbeilt der Groß⸗ herzog einem katholiſchen Geiſtlichen den Auftrag, an der Stelle des Biſchofs bei dem Landtage zu erſcheinen; 5) aus einem proteſt. Geiſt⸗ lichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde eines Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten, ſowie auf Anzeige des Prälaten bei Verhinderung deſſelben ertheilt der Großherzog einem andern proteſtantiſchen Geiſtlichen auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als Stellvertreter des Prälaten auf dem Landtage zu erſcheinen; 6) aus dem Kanzler der Landes⸗ univerſität, oder— bei Erledigung der Kanzlerſtelle, ſowie bei Ver⸗ hinderung des Kanzlers auf deſſen Anzeige— demjenigen Mitgliede des academiſchen Senats der Landes univerſität, welches der Groß⸗ berzog für die Dauer eines Landtags als Stellvertreter des Kanzlers bezeichnet; 7) aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Großberzog auf Lebenszeit zu Mitgliedern beruft. Dieſe Er⸗ nennungen ſollen nicht über die Zahl von 10 Mitgliedern ausgedehnt werden. Art. 3. Die zweite Kammer wird gebildet: 1) aus 6 Ab⸗ geordneten, welche der in dem Großherzogthum genügend mit Grund- eigenthum angeſeſſene Adel aus ſeiner Mitte wählt; 2) aus 10 Ab⸗
eordneten derjenigen Städte, welchen ein beſonderes Wahlrecht zu⸗ debt. Dieſe Städte ſind: a. die Haupt- und Reſidenzſtadt Darmſtadt, b. die Provinzialhauptſtadt Mainz, von welchen jede 2 Abgeordnete zu wählen hat; c. die Provinzialbauptſtadt Gießen, d. die Kreisſtadt Offendach, e. die Kreisſtadt Friedberg, k. die Kreisſtadt Alsfeld, g. die Kreisſtadt Worms, h. die Kreisſtadt Bingen, von welchen jede 1 Abgeordneten wählt; 3) aus 34 Abgeordneten, welche bon den nicht mit einem beſonderen Wahlrecht begabten Städten und den Land⸗ gemeinden in den hierzu gebildeten Wahlbezirken gewählt werden. Art. 4. Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und der Wahl⸗ bezirke geſchieht durch 2 Wahlen. Die 1. Wahl beſtimmt die Wahl⸗ männer und von dieſen werden die Abgeordneten gewählt. A b⸗ ſchnitt II. Von der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und den Bedingungen für den Eintritt in die Ständeverſammlung. Art. 5. Bei den Wablen der Wahlmänner und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke find nur Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, ſtimmberechtigt. Art. 6. Stimmberechtigt(Ur⸗ wähler) bei der Wahl der Wahlmänner ſind diejenigen Staatsbürger, welche ſeit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, Perſonalſteuer entrichten, und zwar an dem Orte, an welchem ſie perſonalſteuerpflichtig find. Wer an verſchiedenen Orten Wohnun⸗ gen beſitzt, kann nur an einem dieſer Orte, und zwar nach ſeiner Wahl, die Stimmderechtigung ausüben. Für active Militärperſonen, mit Ausnahme derjenigen, welche ſich in Großurlaub befinden, gilt
der Standort als Waßlort. Diejenigen activen Militärbehörden und
diejenigen Invaliden, welche gefetzlich Perſonalſteuer nicht zu zahlen haben, werden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung ſo betrachtet,
als entrichteten ſie Perſonalſteuer von der Wohnung, welche ſie inne haben. Art. 7. Die Stimmberechtigung kann von denjenigen nicht ausgeübt werden, welche 1) in der Ausübung des Staatsbürgerrechts gehindert ſind, oder 2) in Folge ſtrafrechtlicher gegen ſie ergangener Verurtheilungen von der Stimmberechtigung und der Wählbarkeit bei Ortsvorſtandswahlen nach der dermaligen Geſetzgebung ausge⸗ ſchloſſen ſind, oder 3) wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 202 oder Art. 203 des Strafgeſetzbuchs zu einer Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ſind, oder welche 4) zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebens⸗ unterhalte eine nicht bloß vorübergehende Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl vorher⸗ gegangenen 12 Monaten bezogen haben. Art. 8. Wenn gegen einen Staatsbürger durch ein ausländiſches Gericht eine Verurtheilung der im Art. 7 bezeichneten Art ergangen iſt, und ihm als Folge dieſer Verurtheilung die Stimmberechtigung beſtritten wird, ſo hat das zu⸗ ſtändige inländiſche Gericht zu erkennen, ob dieſe Folge den Verur⸗ theilten treffen ſoll. Art. 9. Wählbar zum Wahlmann find die ſtimmberechtigten Urwähler(Art. 5, 7, 8), welche in der Wahlge⸗ meinde(Art. 22) ihren Wohnſitz haben und ſeit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, an directen Steuern min⸗ deſtens den einem Normalſteuerkapital von 118 fl. entſprechenden Betrag entrichten. Wenn jedoch in einer Wahlgemeinde für je einen zu wählenden Wahlmann gar kein Wählbarer oder doch weniger als 5 Wählbare, welche jenen Betrag an directen Steuern entrichten, vorhanden ſind, ſo ſoll die Zahl der Wählbaren auf 5 für jeden zu wählenden Wahlmann durch die höchſtbeſteuerten Urwähler der Wahl⸗ gemeinde erhöht werden. Bei gleich hoher Beſteuerung Mehrerer entſcheidet das Loos den Eintritt in die Zahl der Wählbaren. Art. 10. Die gebornen Mitglieder der 1. Kammer können von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn ſie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Die übrigen Mitglieder der 1. Kammer, ſowie die Mitglieder der 2. Kammer müſſen das 30. Lebensjahr am Tage der Eröffnung der Kammer und, wenn die Wahl eines Abgeordneten ſpäter erfolgt, am Tage ſeiner Wahl zurückgelegt haben. Art. 11. Mitglied der erſten oder zweiten Kammer kann Derjenige nicht ſein, welcher nicht die in den Art. 5, 7, 8 bezeichneten Bedin⸗ gungen der Stimmrechtigung in ſich vereinigt. Art. 12. Stimmbe⸗ rechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels(Art. 3, Nr. 1) ſind diejenigen adeligen Grundeigenthümer, welche mindeſtens den einem Normalſteuerkapital von 1770 fl. für eigenthümliches oder nutznieß⸗ liches Vermögen entſprechenden Betrag an Grundſteuer jährlich ent⸗ richten. Wenn die Zahl der hiernach ſtimmberechtigten und wähl⸗ baren adeligen Grundeigenthümer ſich nicht auf 25 beläuft, ſo ſoll die Zahl, ſoweit möglich, durch ſolche adelige Grundeigenthümer er⸗ gänzt werden, welchen ein Normalſteuerkapital von 1180 fl. zuge⸗ ſchrieben iſt. Bei gleich hoher Beſteuerung entſcheidet das Loos den Eintritt in die Zahl der Stimmberechtigten und Wähldaren. Nur ſolche können an dieſen Wahlen Theil nehmen, welche die in den Art. 5, 7, 8 bezeichneten Bedingungen der Stimmberechtigung in ſich vereinigen. Art. 13. Als Abgeordnete der Städte und Wahlbezirke (Art. 3, Nr. 2 und 3) können nur ſolche eee e wer⸗ den, welche an directer Steuer mindeſtens den einem Normalſteuer⸗ kapital von 550 fl. entſprechenden Betrag jährlich entrichten, oder als Großh. Civil⸗ oder Militär⸗Beamte, oder Offiziere, oder als Geiſt⸗ liche einen ſtändigen jährlichen Gehalt von mindeſtens 1000 fl. be⸗ ziehen, oder nach den Beſtimmungen des folgenden Art. ein jährliches Einkommen von wenigſtens 1000 fl. aus Zinſen tragenden Großh. Staatspapieren nachzuweiſen im Stande find. (Fortſetzung folgt.)


